Jahresarchive: 2007

Neues Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008

Wie bereits aus allen Medien zu entnehmen war, hat der Gesetzgeber ein neues Unterhaltsrecht beschlossen, das ab dem 01.01.2008 in Kraft tritt.

Durch die Neugestaltung des Unterhaltsrechts, insbesondere durch die Änderung der Rangfolge, sollen zukünftig Kinder mehr Unterhalt erhalten. Danach beträgt zukünftig der Mindestunterhalt in der ersten Alterstufe monatlich € 279,–; in der zweiten Alterstufe € 322,– und in der dritten Alterstufe € 365,–.

Gleichzeitig wird das Kindergeld zukünftig wieder zur Hälfte auf den Bedarf des minderjährigen Kindes angerechnet werden und bei Volljährigen ganz ( vgl. BGH FamRZ 2006, S. 99 ff). Die bisherige Anrechnungsregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB wird aufgehoben.

Mit der Änderung des Unterhaltsrechts soll auch die Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalts zu sorgen gestärkt werden. Ehegattenunterhaltsansprüche werden zukünftig nur noch unter bestimmten Vorausetzungen (Stichwort “Betreuungsunterhalt” – § 1570 BGB n.F.) gewährt und sind in der Regel zeitlich befristet.

Abänderungsverfahren sollen auch für alle nach dem 01.07.1977 geschaffenen “Altunterhaltstitel” gelten.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

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Umsatzsteuerpflicht auf Auslagen !!! Wichtige Änderung!

Es musste ja so kommen:

Gestern umstritten – jetzt ist die Klarstellung zum Nachteil der Anwaltschaft erfolgt.

Anliegende Verfügung der OFD Karlsruhe bestätigt die Auffassung, wonach auf Auslagen des Rechtsanwalts Umsatzsteuer zu erheben ist. Es ist davon auszugehen, dass die OFD Frankfurt diese Verfügung eins zu eins umsetzen wird.

Im eigenen Interesse kann daher derzeit nur angeraten werden Auslagen wie EWMA etc. dem Mandanten in Rechnung zu stellen.

Oberfinanzdirektion Karlsruhe, S-7200
Verfügung vom 15.08 .2007

Weiterberechnung von Gebühren und Pauschalen durch Notare, Rechtsanwälte und Angehörige verwandter Berufe

Die von den Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Gebühren werden bei der Weiterberechnung an den Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. l Satz 6 UStG handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung rechnet.

Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein (Abschn. 152 UStR). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen, Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten nur dann anerkannt werden, wenn die Kosten nach Kosten-(Gebühren-) ordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten-(Gebühren-) schuldner bestimmen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Namen und Anschriften der Auftraggeber dem Zahlungsempfänger mitgeteilt werden (Abschn. 152 Abs. 2 Satz 4 UStR).

Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. Abschn. 149 Abs. 6 UStR).

Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)
Die Gebühren nach dem GKG stellen i . d. R. einen durchlaufenden Posten dar. da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt, sondern die Partei ist .

Grundbuchabrufgebühren
Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Posten. Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes:
Nach § 2 VO über Grundbuchabrufverfahrensgebühren i . V. mit § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung i s t nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu erteilen ist . Der Notar zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so dass diese zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören, Eine Behandlung als durchlaufende Posten kommt nicht in Betracht . Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einem Beschluss des BayObLG vom 27.IO. 2OO4 – 3 Z BR 185/04, da es umsatzsteuerlich auf die Möglichkeit der Kostenweiterbelastung nicht ankommt.

Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und
Einwohnermeldeamtsanfragen

Bei den Kosten für Aktenversendungspauschale, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtanfragekosten ist regelmäßig der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar u. ä.) der Schuldner. Somit handelt es sich lediglich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten der USt. unterworfen werden muss.

Die abweichende Auffassung des AG Dessau zur Aktenversendungspauschale im Urteil vom 7. 12. 2006 – 4 C 655/06 ist unmaßgeblich.

Fundstellen:
DB-24O7-2063

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Bundesgerichtshof präzisiert Befugnisse verdeckter Ermittler

In einer Entscheidung vom gestrigen Tage hat der BGH die Befugnisse verdeckter Ermittler präzisiert: .

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgeführt, dass der Einsatz des Verdeckten Ermittlers zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden sei. Dieser hätte jedoch den Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hatte, nicht unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses zur Aussage drängen und in einer vernehmungsähnlichen Befragung zu Angaben veranlassen dürfen, die ohne die Täuschung – bei einer förmlichen Vernehmung – nicht zu gewinnen gewesen wären. Dieses Vorgehen verstoße gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen und sich selbst zu belasten.

(Urteil vom 26. Juli 2007 – 3 StR 104/07)

Das Urteil liegt leider noch nicht in vollständig abgefasster Form vor.

Quelle: BGH-Pressemitteilungen

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Belehrungspflichten von Strafverfolgungsbehörden

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 03.07.2007 (Az.: 1 StR 3/07) die rechtlichen Vorausetzungen präzisiert, unter denen die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, einen Verdächtigen über seine Beschuldigtenrechte zu belehren.

Nach Ansicht des 1. Strafsenats kann eine solche Belehrung unter Umständen auch schon vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlich sein.

Der vollständige Wortlaut der Entscheidung liegt derzeit leider noch nicht vor. Die entsprechende Pressemitteilung kann auf der Homepage des BGH eingesehen werden.

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30 Jahre Eherechtsreformgesetz

Am 01.07.2007 jährt sich der dreissigste Jahrestag des 1. Eherechtsformgesetzes. Am 01. Juli 1977 wurde die Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich vereinfacht, dass Verschuldensprinzip des alten Ehegesetzes wurde durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt und der Versorgungsausgleich eingeführt.
Zwischezeitlich hat auch dieses Gesetz durch ein weiteres Gesetz vom 01. Juli 1998 weitreichende Änderungen erfahren (Stichworte “gemeinsames Sorgerecht”, “Eheschließungsvorschriften wieder im BGB” etc.)
Da gerade in den letzten dreißig Jahren das Familienrecht einem starken Wandel ausgesetzt war, darf man auf auch in Zukunft auf die weitere Entwicklung gespannt sein.
Insbesondere im Bereich des Unterhaltsrechtes sind – auch aufgrund der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (www.bundesverfassungsgericht.de Az.: 1 BvL 9/04) – noch erhebliche Umbrüche im Gang, die ein Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 01. Juli 2007 verunmöglicht haben.
Mit einer solchen Reform ist daher frühestens im Herbst diesen Jahres zu rechnen.

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. Juli 2007

Allen “Unkenrufen” zum Trotz und trotz der verschobenen Unterhaltsrechtsreform wird pünktlich zum 01. Juli 2007 die neue Düsseldorfer Tabelle (DT) in Kraft treten.

Im Gegensatz zu den bisherigen regelmäßigen Steigerungen der DT sinken zum ersten Mal die Beträge der DT um ca. 1%. Grund hierfür sind die gesunkenen Realeinkünfte der Bevölkerung in den vergangenen zwei Jahren.

Es steht zu befürchten, dass im Rahmen des Unterhaltsrechtsreformgesetzes mit einem weiteren Sinken der Kindesunterhaltsbeträge (bis zu 10 %) zu rechnen sein wird.

Die neue DT (auch insbesondere im Hinblick auf die frankfurter Rechtsprechung) können Sie beim OLG Frankfurt unter www.hefam.de einsehen.

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Neues WEG ab dem 01. Juli 2007

Das im März 2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 370 ff) verkündete neue Wohnungseigentumsgesetz tritt am 01. Juli 2007 in Kraft.

Wesentliche Änderungen sind u.a. das künftig die Vorschriften der ZPO anstelle des FGG auch in WEG-Verfahren gelten. Die Gesetzesnovelle vereinfacht die Verwaltung von Eigentumswohnungen und trägt durch verstärkte Zulassung von Mehrheitsentscheidungen dem gestiegenen Renovierungsbedarf Rechnung.

Eine ausführliche Darstellung der Regelungen findet sich im Anwaltsblatt 6/2007, S. 403 ff.

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Verkauf des Polizeigewahrsams Klapperfeld an Privatperson ?

Durch Nichtstun entstehen Fakten. Das Justizministerium hatte den Vertretern der Rechtsanwaltskammer, der Notarkammer und des Frankfurter Anwaltsvereins noch im August erklärt, es gäbe keine abschliessende Planung zur Verlegung der Frankfurter Justiz aus dem angestammten Revier in der Innenstadt und der Neubau eines ganzen Justizkomplexes nördlich der Adickesallee sei nur eine Option, entgegen anderslautenden Pressemeldungen.

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