Neues Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008

Wie bereits aus allen Medien zu entnehmen war, hat der Gesetzgeber ein neues Unterhaltsrecht beschlossen, das ab dem 01.01.2008 in Kraft tritt.

Durch die Neugestaltung des Unterhaltsrechts, insbesondere durch die Änderung der Rangfolge, sollen zukünftig Kinder mehr Unterhalt erhalten. Danach beträgt zukünftig der Mindestunterhalt in der ersten Alterstufe monatlich € 279,–; in der zweiten Alterstufe € 322,– und in der dritten Alterstufe € 365,–.

Gleichzeitig wird das Kindergeld zukünftig wieder zur Hälfte auf den Bedarf des minderjährigen Kindes angerechnet werden und bei Volljährigen ganz ( vgl. BGH FamRZ 2006, S. 99 ff). Die bisherige Anrechnungsregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB wird aufgehoben.

Mit der Änderung des Unterhaltsrechts soll auch die Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalts zu sorgen gestärkt werden. Ehegattenunterhaltsansprüche werden zukünftig nur noch unter bestimmten Vorausetzungen (Stichwort “Betreuungsunterhalt” – § 1570 BGB n.F.) gewährt und sind in der Regel zeitlich befristet.

Abänderungsverfahren sollen auch für alle nach dem 01.07.1977 geschaffenen “Altunterhaltstitel” gelten.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

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