Ärger bei Anrechnung der Geschäftsgebühr in PKH-Sachen

Nach einem Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 02.03.2009 (18 W 258/08) ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei dem im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalt vorzunehmen, und zwar kann ” die Verringerung der Verfahrensgebühr in der Höhe nicht auf den anteiligen Umfang einer nach § 49 RVG errechneten Geschäftsgebühr beschränkt werden”

Das bedeutet für die Praxis, dass die Gebühren für die Geschäftsgebühr aus der allgemeinen Gebührentabelle entnommen werden, was zu einer erheblichen Minderung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts führt.

Da es sich um eine Entscheidung des allgemeinen Zivilsenats des OLG Frankfurt handelt,  sind alle Kolleginnen/Kollegen in Familiensachen aufgerufen, bei einer entsprechenden Kürzung in Familiensachen Rechtsmittel zum OLG einzulegen. Von dort gibt es bisher noch keine Entscheidung der Familiensenate.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung auf die – nach diesseitiger Auffassung – unrichtige Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 reagiert und  zumindest wieder den Zustand vor Inkrafttreten des RVG wieder herstellt.

Der Beschluß kann nachstehend im Volltext abgerufen werden.
olgffm020309

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