Lässt sich der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller die Berufungsbegründungsfrist in einem Verfahren auf Eilrechtsschutz um einen Monat verlängern und nutzt er die verlängerte Frist nicht unerheblich aus (hier: Tag vor dem Fristablauf), gibt er im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr dringlich ist (so genannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Der Antrag des Verfügungsklägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und deren Ausnutzung widerlegen Dringlichkeitsvermutung (KG, Beschluss vom 16.04.2009 (8 U 249/08). ‘Selbstwiderlegung der Dringlichkeit (§§ 935, 520 II S.3 ZPO)’ weiterlesen
Monats-Archiv für Juni 2009
Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung die Einsprüche des Bundesrates gegen das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, indem sich auch die Neuregelung des § 15 a RVG befindet in namentlicher Abstimmung mit großer Mehrheit zurückgewiesen.
Damit kann die geplante Neuregelung des § 15 a RVG, der die Probleme mit der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr, die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom März 2007 entstanden waren, beseitigt alsbald in Kraft treten.




