Lässt sich der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller die Berufungsbegründungsfrist in einem Verfahren auf Eilrechtsschutz um einen Monat verlängern und nutzt er die verlängerte Frist nicht unerheblich aus (hier: Tag vor dem Fristablauf), gibt er im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht mehr dringlich ist (so genannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Der Antrag des Verfügungsklägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und deren Ausnutzung widerlegen Dringlichkeitsvermutung (KG, Beschluss vom 16.04.2009 (8 U 249/08). Weiterlesen
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