§ 15 a RVG – auch für Altfälle

In einer Leitsatzentscheidung hat der II. Zivilsenat des BGH am 02.09.2009 klargestellt, dass der neue § 15a RVG auch für alle Altfälle anwendbar ist.  Der II. Zvilsenat hat in seiner Entscheidung mehr als deutliche Worte zur Anrechnungs-Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates mit seinen zum Teil “katastrophalen” Folgen gefunden.

Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar www.bundesgerichtshof.de unter dem Aktenzeichen II ZB 35/07.

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