In den Anwendungsbereich des KSchG fallende Großkanzleien können einem (hier: als Counsel) angestellten Rechtsanwältin bei einem Auftragsrückgang oder innerbetrieblichen Umstrukturierungen nicht ohne Weiteres betriebsbedingt kündigen. Die Kanzlei muss vielmehr auch hier konkret darlegen, dass der Arbeitsplatz weggefallen ist. Hierfür reicht die pauschale Behauptung, es werde vermehrt eine Beratung durch Partner gewünscht, nicht aus. Gegebenenfalls kommt auch nur eine Änderungskündigung für Arbeitszeitreduzierung in Betracht. Weiterlesen
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