Wer als Bürger oder als Mandant kennt das Problem nicht??
Nach einem Verkehrsunfall soll eine Unfallskizze gezeichnet werden und die graphischen Qualitäten des Zeichners reichen nicht aus. Weiterlesen
Wer als Bürger oder als Mandant kennt das Problem nicht??
Nach einem Verkehrsunfall soll eine Unfallskizze gezeichnet werden und die graphischen Qualitäten des Zeichners reichen nicht aus. Weiterlesen
In einer Leitsatzentscheidung hat der II. Zivilsenat des BGH am 02.09.2009 klargestellt, dass der neue § 15a RVG auch für alle Altfälle anwendbar ist. Der II. Zvilsenat hat in seiner Entscheidung mehr als deutliche Worte zur Anrechnungs-Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates mit seinen zum Teil “katastrophalen” Folgen gefunden.
Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar www.bundesgerichtshof.de unter dem Aktenzeichen II ZB 35/07.
Mit der Veröffentlichung am 04.08.2009 im Bundesgesetzblatt BGBl I, S. 2449) ist am 05.08.2009 der von der Anwaltschaft lang erwartete § 15 a RVG endlich in Kraft getreten, der die Probleme der Anrechnung insbesondere im Kostenfestsetzungverfahren und bei der PKH endlich beseitigt.
Die Auswirkungen des neuen § 15a RVG sind im Anwaltsblatt 7/2009 dargestellt (www.anwaltsblatt.de), die auch vorab online eingesehen werden können.
Der Bundesrat ist in seiner Sitzung vom 10.07.2009 nicht der Empfehlung des Rechtsausschusses gefolgt, den Vermittlungsausschuß wegen der vom Bundestag beschlossenen Änderungen in der StPO anzurufen. Der Rechtsauschuß hatte wegen der in diesem Gesetz vorgesehen Pflichtverteidigerbestellung sich auf fiskalische Gründe berufen und eine Streichung des neuen § 140 Abs. 1 Nr . 4 StPO verlangt. Damit wäre es bei der bisherigen Regelung der Pflichtverteidigerbestellung geblieben.
Damit kann die, auch vom DAV geforderte, Pflichtverteidigerbestellung gleich zu Beginn der Untersuchungshaft oder der Unterbringung nach § 126 a StPO direkt durch den Ermittlungsrichter bei Anordnung der Untersuchungshaft erfolgen und das Gesetz – wie geplant – zum 01.01.2010 in Kraft treten.
Es wird zu einer wesentlichen Beschleunigung in Haftsachen beitragen.
Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung die Einsprüche des Bundesrates gegen das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften, indem sich auch die Neuregelung des § 15 a RVG befindet in namentlicher Abstimmung mit großer Mehrheit zurückgewiesen.
Damit kann die geplante Neuregelung des § 15 a RVG, der die Probleme mit der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr, die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom März 2007 entstanden waren, beseitigt alsbald in Kraft treten.