Asylrechtskundiger Beratungsdienst am Flughafen Rhein-Main
Im Dezember 1992 hat der Deutsche Bundestag umfangreiche verfassungs- und einfachgesetzliche Asylrechtsänderungen vorgenommen. Diesem „Asylkompromiss” begegnete zahlreiche Kritik, wurde jedoch weitgehend mit drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 legitimiert. Der neu geschaffene § 18a AsylVerfG, der das Asylverfahren für Flüchtlinge bei der Einreise auf dem Luftwege in sechs Absätzen regelt, erfuhr durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1516/93) eine ergänzende Korrektur dahingehend, dass „der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller …. durch organisatorische Maßnahmen Gelegenheit erhalten …. muss – soweit erforderlich unter Einsatz eines Sprachmittlers – kostenlos asylrechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschreitung des Rechtsweges beurteilen zu können. Diese Beratung kann durch jede dafür geeignete, von den Entscheidungsträgern unabhängige, im Flughafenbereich verfügbare und in Asylrechtsfragen kundige Person oder Stelle erfolgen. Es ist Sache des Gesetzgebers und der mit der Durchführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden zu entscheiden, auf welchem Wege – insbesondere durch welche dafür geeignete Person oder Stellen – diese Beratung erfolgen soll. Die Beratung kann auch Hilfe bei der Formulierung des beim Gericht zu stellenden Antrags und seiner Begründung und bei der Gewinnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts umfassen”.Um diesen verfassungsgerichtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat das Bundesinnenministerium mit dem Frankfurter Anwaltsverein am 18.05.1998 einen Vertrag geschlossen, wonach letzterer die asylrechtskundige unabhängige und kostenlose Beratung organisiert. Derzeit sind 55 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an diesem Beratungsdienst beteiligt. Für diesen Dienst werden die Kolleginnen und Kollegen im geringen Umfang vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge je nach Aufwand vergütet.
Der Vorstand des Frankfurter Anwaltsvereins hat sich entschlossen, den Kreis der an der asylrechtskundigen Beratung teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen nicht mehr zu erweitern; nur im Falle des Ausscheidens einer Kollegin / Kollegen am Beratungsdienst soll diese(r) ersetzt werden.
Die Geschäftsstelle des Frankfurter Anwaltsvereins teilt die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte täglich einem Datum zu, die dann auf Abruf die Rechtsberatung am Frankfurter Flughafen leisten. Diese entscheiden dann, ob ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Aussicht auf Erfolg eingelegt werden können. Gegebenenfalls wird dann eine Klage erhoben und ein Eilantrag gestellt. Das zuständige Verwaltungsgericht muss dann gemäß § 18 Abs. 6 Ziffer 3 AsylVfG innerhalb von 14 Tagen über diesen Eilantrag entscheiden, anderenfalls dem Ausländer die Einreise zu gestatten ist.
Im Jahre 2005 gab es 472 Asylanträge am Frankfurter Flughafen, wovon 182 Asylsuchende dann einreisen durften. 235 Anträge wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wovon wiederum 181 Asylsuchende Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht eingelegt haben. 19 Anträgen hatten Erfolg; 148 wurden abgelehnt.
Die Zahlen für das Jahr 2006 liegen noch nicht vor.
Verantwortlich für den asylrechtlichen Notdienst im Vorstand des Frankfurter Anwaltsvereins e.V ist Herr Rechtsanwalt Johannes Hallenberger.




