Die Rechtsschutzversicherungen und die Mandanten setzten es als selbstverständlich voraus, es gebe eine Auskunfts- und Abrechnungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main verneint das (IV AG 69/11 – 4 EV 231/11). Weiterlesen
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