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	<title>FAV Frankfurter Anwaltsverein &#187; Nachrichten</title>
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	<description>Interessenvertretung der Frankfurter Anwälte. Service und kostenlose Beratung für Rechtssuchende.</description>
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  <title>FAV Frankfurter Anwaltsverein</title>
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		<item>
		<title>Anwaltliche Berufspflichten gegenüber Rechtsschutzversicherungen?</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/01/05/anwaltliche-berufspflichten-gegenueber-rechtsschutzversicherungen/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 14:10:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechtsschutzversicherungen und die Mandanten setzten es als selbstverständlich voraus, es gebe eine Auskunfts- und Abrechnungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main verneint das (IV AG 69/11 – 4 EV 231/11). &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/01/05/anwaltliche-berufspflichten-gegenueber-rechtsschutzversicherungen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechtsschutzversicherungen und die Mandanten setzten es als selbstverständlich voraus, es gebe eine Auskunfts- und Abrechnungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Das <strong>Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main</strong> verneint das <strong>(IV AG 69/11 – 4 EV 231/11)</strong>.<span id="more-1527"></span></p>
<p>Eine Rechtschutzversicherung machte bei dem Rechtsanwalt ihres Versicherungsnehmers mehrfache Sachstandanfragen, welche nicht beantwortet wurden. Sie hatte die Tätigkeit des Rechtsanwaltes vergütet. Einen separaten, gesondert zu vergüten den Auftrag für die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung hatte der Mandant dem Rechtsanwalt nicht erteilt und dafür wurde auch keine Vergütung geltend gemacht. Die Rechtschutzversicherung beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer.</p>
<p><strong>1.)</strong></p>
<p>In <strong>zivilrechtlicher Hinsicht</strong> ist umstritten, ob der Rechtsanwalt verpflichtet ist, dem Rechtsschutzversicherer seines Mandanten Auskunft über den Mandatsverlauf zu erteilen. Teilweise wird im Falle der Vorschussanforderung des Rechtsanwalts ein solcher Auskunftsanspruch aus den §§ 675,666 BGB, § 67 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. den allgemeinen Rechtsschutzversicherungen bejaht, da der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt in analoger Anwendung des § 401 BGB auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sei (OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1347; Landgericht Bonn, BRAK-Mitteilungen 2010,280). Die Gegenposition verneint einen Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherungen gemäß §§ 675,666 BGB, weil wegen des höchstpersönlichen Charakters des Anwaltsvertrages der gesetzliche Forderungsübergang gem. § 401 BGB nicht anwendbar sei (AG Hamburg, r+s 1996,316; Schulz, zfs 2010,246 ff,). Teilweise wird ein Auskunftsanspruch aus übergegangenem Recht sogar im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht abgelehnt (AG Bonn, NJW-RR 2007,355, AG Aachen, Brak-Mitteilungen 2010,188).</p>
<p><strong>2.)</strong></p>
<p>Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen eine Auskunftspflicht gem. §§ 675, 666 BGB ist jedoch nicht ohne weiteres ein <strong>berufsrechtlicher Verstoß</strong>. Erforderlich ist vielmehr, dass der Rechtsanwalt durch sein Verhalten eine spezielle berufsrechtliche Norm  nach BRAO und BORA verletzt. Dies ist durch die Nichtbeantwortung der Sachstandsanfragen von Rechtsschutzversicherungen nach Ansicht des Frankfurter Anwaltsgerichts nicht gegeben.</p>
<p>Nur vereinzelt wird die Nichtbeantwortung von Sachstandanfragen gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Mandanten für ein Verstoß gegen § 11 BORA gehalten (AGH Saarbrücken, 7.5.2001, Az.: AGH 11/00). Schon aus dem Wortlaut der Norm ist aber eindeutig zu folgern, dass diese nur gegenüber dem Mandanten gilt. Sie hat ausschließlich die Funktion, die Rechtsposition des Mandanten gegenüber dem Anwalt zu stärken und stellt eine reine Mandantenschutzvorschrift dar, welche mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwalt nicht anwendbar ist (vgl. Schulz a.a.O.; Hartung-Römermann/Scharmer, 4. Aufl. 2008, § 11 Rn. 9). Der Rechtsschutzversicherer wird selbst dann nicht zum Mandant i.S.d. § 11 BORA, wenn man von einem Übergang des Anspruches nach §§ 675,666 BGB ausgeht. Der Anspruch begründet nur ein zivilrechtliches Recht auf Auskunft, nicht aber die Stellung als Mandant. Der Mandant hingegen kann durch die Übertragung zivilrechtlicher Pflichten auf den Anwalt nicht zugleich für diesen berufsrechtliche Pflichten gegenüber Dritten begründen.</p>
<p>Vereinzelt wird auch in dem Unterlassen von Auskunft gegenüber der Rechtsschutzversicherung ein Verstoß gegen § 44 BRAO gesehen (Feuerich/Weiland/Böhnlein, § 44 Rn. 29). Begründet wird diese Meinung damit, es seien unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Anwalt dann zu bejahen, wenn die Versicherung einen angeforderten Kostenvorschuss gem. § 9 RVG unmittelbar an den Anwalt als künftigen Kostengläubiger des Mandanten zahle und sich dabei die Rückforderung vorbehalte, wenn und soweit ein Dritter die Anwaltskosten zu erstatten habe. Nehme der Anwalt diese Vorschusszahlung widerspruchslos entgegen, dann habe er sie unmittelbar an den Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen, soweit diese gegenüber dem Mandanten wegen der Erstattungspflicht eines Dritten letztlich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang sei der Rechtsanwalt auch auskunftspflichtig.</p>
<p>Anders aber das Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main: Gemäß § 44 BRAO muss der Anwalt, der beruflich Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, diese Ablehnung unverzüglich erklären. Nach Ansicht des Anwaltsgerichts setzt § 44 BRAO die Ablehnung eines vorhergehenden Auftrages voraus, also den Antrag auf Abschluss eines Anwaltsvertrages. Ein Vorbehalt der Rückforderung habe aber keinen diesbezüglichen Erklärungswert. Aus ihm könne nicht auf das Angebot zum Abschluss eines Anwaltsvertrages geschlossen werden. Keine Rechtschutzversicherung habe die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung in Vertragsbeziehungen zu den Rechtsanwälten der Versicherungsnehmer zu begründen. Mit der Vorschusszahlung erfülle eine Rechtschutzversicherung nur ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer. § 44 b ist deshalb nicht einschlägig. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur dann gelten wenn der Rechtsanwalt die tatsächliche Abwicklung des Rechtsschutzfalles insgesamt in der Weise übernommen hätte, dass die Rechtsschutzversicherung von einem Treuhandverhältnis ausgehen dürfe (Schulz, ZfS , a.a.O.). § 43 BRAO definiere nur allgemeine Grundpflichten und benötige lex spezialis, meistens durch die BORA. Eine solche Transformation der §§ 675,666 BGB in die anwaltlichen Grundpflichten sei aber abzulehnen.</p>
<p><strong>3.)</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Anwaltsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt verdient einen ausschließlich positiven<strong> Kommentar</strong>. Sie setzt sich sehr ausführlich und abwägend mit der Rechtslage auseinander und konzediert den Rechtsschutzversicherungen nur dann den Schutz durch das Berufsrecht, wenn dieses ausdrücklich zwischen ihr und dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers vereinbart worden ist. Der rechtsschutzversicherte Mandant wird deswegen nicht schlechter gestellt.</p>
<p>In der anwaltlichen Praxis geht es also darum, jede Vermutungswirkung für eine möglicherweise konkludente Übernahme von Berufspflichten gegenüber der Rechtschutzversicherung zu vermeiden oder dieses nur mit einem gesondert vergütungspflichtigen Auftrag zu tun. Wirtschaftlich können Anwälte das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung sicherlich nicht übersehen und es ist bei Verbrauchermandaten wohl allgemein geübte Praxis, dass die Rechtschutzversicherung vom Rechtsanwalt mit Kopien der gewechselten Gegner- oder Gerichtskorrespondenz zusätzlich und vergütungsfrei informiert wird. Die Rechtschutzversicherung erhält wie der Mandant Abschriften aller wesentlichen Informationen mit Übersendungszetteln. Ein erfahrener Schadenssachbearbeiter wird zur Überprüfung der Versicherungspflicht dem Grunde und der Höhe nach insofern ausreichend informiert. Es sollte schon bei der Deckungsanfrage mit einem einfachen Satz klargestellt werden: &#8220;Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag können wir nicht übernehmen.“ Weisungsgebunden bleibt dann zweifelsfrei ausschließlich der Versicherungsnehmer als Mandant. Vergütungsrechnungen sollten nur an den Mandanten übersandt werden; eine Kopie mag die Rechtschutzversicherung erhalten. Dies schließt nach diesseitiger Auffassung bereits die konkludente Annahme einer zivilrechtlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtschutzversicherung nach §§ 675,666 BGB aus.</p>
<p>Wir empfehlen folgende Deckungsanfrage. Mehr ist an besonderen anwaltlichen Erklärungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht nötig:</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em>Wir zeigen an, dass uns Ihr Versicherungsnehmer mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Anliegend übersenden wir Ihnen in Kopie erste Mandatsinformationen. Wir bitten um Überprüfung des Versicherungsschutzes und um Deckungsnachricht unter Zuteilung einer Schadensnummer.</em></span></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em>Gern übersenden wir ihnen auch weiterhin Kopien unserer Dokumente aus der Handakte, soweit es für die Bearbeitung Ihres Schadensfalles von Bedeutung sein kann. Die Obliegenheitsverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag können wir allerdings nicht übernehmen.</em></span></p>
<p><span style="color: #ff0000;"><em>Mit freundlichen Grüssen</em></span></p>
<p>Dasselbe sollte allerdings auch stets gegenüber dem Mandanten klargestellt werden. Nicht selten glauben Mandanten, bei ihrer Rechtschutzversicherung handele es sich um ein Vollkasko für alle Rechtsschutzfälle, die ihn jeglicher Schuldnerschaft entbinde und wie der Krankenschein beim Arzt bewirke die Vorlage einer Rechtsschutzversicherungspolice, dass der Rechtsanwalt seine Vergütung dem Grunde und der Höhe nach mit der Rechtschutzversicherung abstimmen müssen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Überstundenvergütung angestellter Rechtsanwälte</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/01/05/ueberstundenverguetung-angestellter-rechtsanwaelte/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 11:24:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwalt+Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. August 2011 (AnwBl. 2011,953) gibt Anlass, sich über die Arbeitsbelastung und über die Vergütung von angestellten Rechtsanwälten Gedanken zu machen. Ein 38 jähriger Kollege erhielt von seiner Arbeitgeberkanzlei eine Grundvergütung, welche leicht über den &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/01/05/ueberstundenverguetung-angestellter-rechtsanwaelte/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. August 2011 (AnwBl. 2011,953) gibt Anlass, sich über die Arbeitsbelastung und über die Vergütung von angestellten Rechtsanwälten Gedanken zu machen.<span id="more-1517"></span></p>
<p>Ein 38 jähriger Kollege erhielt von seiner Arbeitgeberkanzlei eine Grundvergütung, welche leicht über den Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherungen liegt. Als Arbeitszeit wurde die dem ArbZG noch entsprechende Arbeitszeit von 40 h in der Woche vereinbart. Beginn und Ende der Arbeitszeit sollten sich vertraglich nach den Bürozeiten richten, so im Zeitraum der Einstellung von 8:30 bis 19:00 Uhr täglich. In einem Personalgespräch am 30. September 2008 wurde dem Rechtsanwalt mitgeteilt, eine Aufnahme als Partner komme nicht in Betracht. Am 29. Oktober 2008 kündigten die Partner das Arbeitsverhältnis. Der Rechtsanwalt machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Überstundenvergütung in Höhe von fast 40.000 € für 930 Überstunden -das ist fast ein halbes Jahr- geltend und unterlag im Ergebnis.</p>
<p>Zur Beurteilung der Rechtslage befasste sich das Bundesarbeitsgericht mit zwei Problemkreisen</p>
<p><strong>1.</strong>    Ist die Arbeitsvertragsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam, dass mit der Grundvergütung etwaige Mehrarbeit abgegolten sein soll?<br />
<strong>2.</strong>    Besteht eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer Mehrarbeit leistet, selbst wenn diese nicht im Einzelfall ausdrücklich angeordnet, aber konkludent &#8220;erwartet&#8221; wurde?</p>
<p>Die <strong>erste Frage</strong> beantwortete das Bundesarbeitsgericht im Kontext seiner bisherigen Entscheidungen nicht überraschend. Die Klausel, durch die zu zahlende Bruttovergütung sei eine etwaige notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten, ist nach <strong>§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB</strong> unklar und unwirksam.</p>
<p>Danach stellt das Bundesarbeitsgericht aber die <strong>zweite Frage</strong> nach der Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers. Diese Frage ergibt sich nämlich, wenn man die Klausel nach dem so genannten blue-pencil-test  streicht. Es kommt <strong>§ 612 Abs. 1 BGB</strong> in Betracht. Die Norm betrifft vor allem Dienstverhältnisse höherer Art, so auch Arbeitsverhältnisse der dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfenen Rechtsanwälte. Markig ist in diesem Zusammenhang die klare Aussage des 5. Senats:&#8221; Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt es bei Diensten höherer Art nicht, dass jede Mehrarbeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist.“ Es kommt also auf das Tatbestandsmerkmal einer objektiven Vergütungserwartung in § 612 Abs. 1 BGB an, wenn der Arbeitnehmer Mehrarbeit leistet, ohne unmittelbar dazu aufgefordert worden zu sein. Eine solche mittelbare Vergütungserwartung ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAG 11. Oktober 2000, 5 AZR 122/99). Die Darlegungs- und Beweislast die für das Bestehen einer solchen objektivierbaren Vergütungserwartung trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige, der die Vergütung begehrt, also der angestellte Rechtsanwalt.</p>
<p>Insbesondere ist von der Rechtsprechung dazu die <strong>Figur der fehlgeschlagenen subjektiven Vergütungserwartung</strong> entwickelt worden. Danach wird ein nachträglicher Vergütungsanspruch bejaht, wenn durch die Dienstleistungen der eine begünstigt wurde und die erkennbare Erwartung des anderen darin bestand, durch eine in Zukunft erfolgte Übertragung eines Vermögens oder Vermögensbestandteils würden die in der Vergangenheit geleisteten Dienste schließlich abgegolten werden, sofern für die geleisteten Dienste entweder keine oder doch nur eine deutlich unterwertige Bezahlung erfolgte und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Gewinnerwartung besteht. Der klassische Lehrbuchfall zur Figur der fehlgeschlagenen subjektiven Vergütungserwartung ist derjenige des aufopferungsvollen Dienstmädchens, welches im Gegensatz zu den Erben zweiter Ordnung über die geschuldete Arbeitszeit hinaus die Pflege des kinderlosen Witwers übernimmt, ohne mit einem Vermächtnis bedacht worden zu sein. Der Rechtsanwalt trug dazu umfassend vor, in etwa, dass ihm wie bei einem pawlowschen Hund ständig in die Wurst der Partnerschaft vor die Nase gehalten worden sei und er entsprechend  gewedelt habe.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht lehnt die Figur der fehlgeschlagenen subjektiven Vergütungserwartung im konkreten Fall ab. Der Rechtsanwalt habe auf eigenes Risiko gehandelt. Zwar habe die Partnerschaft ihre Erwartung im Arbeitsvertrag zum Ausdruck gebracht, der Angestellte werde bei Bedarf kostenlos Überstunden arbeiten, sie habe aber nicht die Aufnahme in die Partnerschaft als sicher oder auch nur wahrscheinlich hingestellt. Dass die GbR aber davon unabhängig zumindest die Aufnahme in die Partnerschaft mit der Leistung von Überstunden verknüpft hätte, indem sie solche in Einzelfällen vom Klägern mit Hinweis darauf verlangt hätte oder bei Nichtleistung als gefährdet dargestellt hätte, habe der Kläger nicht vorgetragen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue örtliche Zuständigkeiten in Hessen</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/12/16/neue-oertliche-zustaendigkeiten/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 16:16:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Justizverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch Gerichtsschließungen in Hessen ist die örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte ausgeweitet worden. Der Frankfurter Anwaltsverein und der Landesverband Hessen der Anwaltsvereine hat diesem Projekt „Konsolidierung und Kompensation“ heftig widersprochen. &#160; Das Amtsgericht Bad Arolsen wird aufgelöst und dessen bisherige Zuständigkeiten &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/12/16/neue-oertliche-zustaendigkeiten/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch Gerichtsschließungen in Hessen ist die örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte ausgeweitet worden. Der Frankfurter Anwaltsverein und der Landesverband Hessen der Anwaltsvereine hat diesem Projekt „Konsolidierung und Kompensation“ heftig widersprochen.<span id="more-1510"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das A<strong>mtsgericht Bad Arolsen</strong> wird aufgelöst und dessen bisherige Zuständigkeiten vollständig dem Amtsgericht Korbach zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Amtsgericht Nidda</strong> wird aufgelöst und dessen bisherige Zuständigkeiten bis auf die Zuständigkeit für die Gemeinde Hungen, die dem Amtsgericht Gießen zugeteilt wird, dem Amtsgericht Büdingen zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Amtsgericht Rotenburg</strong> an der Fulda wird aufgelöst und dessen bisherige Zuständigkeit vollständig dem Amtsgericht Bad Hersfeld zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Amtsgericht Schlüchtern</strong> wird aufgelöst und dessen bisherige Zuständigkeit vollständig dem Amtsgericht Gelnhausen zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Amtsgericht Usingen</strong> wird aufgelöst und dessen bisherige Zuständigkeit für die Gemeinden Grävenwiesbach, Neu Anspach, Usingen, Wehrheim dem Amtsgericht Bad Homburg und für die Gemeinden Schmitten und Weilrot dem Amtsgericht Königstein im Taunus zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Arbeitsgericht Bad Hersfeld</strong> wird aufgelöst und dessen bisherige Zuständigkeit für die Gemeinden Sontra, Eschwege, Meinhard, Wanfried, Waldkappel, Wehretal, Meißner, Herleshausen, Ringgau und Berkatalal, Weißenborn, Gutsbezirk Kaufungerwald dem ArbG Kassel zugeteilt. Die übrigen Zuständigkeiten (der ehemalige südliche Teil) gehen an das Arbeitsgericht Fulda.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Arbeitsgericht Hanau</strong> wird aufgelöst. Dessen Zuständigkeiten im bisherigen nordöstlichen Teil (Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Jossgrund, Bad Orb, Wächtersbach, Schlüchtern, Sinntal, Bad Soden-Salmünster, Steinau an der Straße sowie das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Spessart) gehen an das Arbeitsgericht Fulda. Im übrigen wird das Arbeitsgericht Offenbach am Main zuständig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das <strong>Arbeitsgericht Limburg</strong> wird aufgelöst und dessen bisherigen Zuständigkeiten vollständig dem Arbeitsgericht Wiesbaden zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Arbeitsgerichte in Marburg und Wetzlar</strong> werden aufgelöst und deren bisherige Zuständigkeiten vollständig dem Arbeitsgericht Gießen zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Zweigstelle Eltville</strong> des Amtsgerichts Rüdesheim wird aufgelöst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Zweigstelle Lauterbach</strong> des Amtsgerichts Alsfeld wird aufgelöst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>Außenstelle des OLG Frankfurt in Lauterbach</strong> wird aufgelöst und dem Amtsgericht Alsfeld zugewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rücknahme der Berufung nur bis zum Beginn der Urteilsverkündung möglich</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/08/26/ruecknahme-der-berufung-nur-bis-zum-beginn-der-urteilsverkuendung-moeglich/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Aug 2011 09:40:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach &#8220;Die Berufung wird…&#8221; ist es zu spät. In seiner Entscheidung vom 30. Juni 2011 hat der 3. Zivilsenat des BGH (Beschluss III ZB 24/11) eine Streitfrage geklärt, bis wann die Berufung zurückgenommen werden kann. Das Problem: Nach § 515 &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/08/26/ruecknahme-der-berufung-nur-bis-zum-beginn-der-urteilsverkuendung-moeglich/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nach &#8220;Die Berufung wird…&#8221; ist es zu spät.</strong><span id="more-1433"></span></p>
<p>In seiner Entscheidung vom 30. Juni 2011 hat der 3. Zivilsenat des BGH (Beschluss III ZB 24/11) eine Streitfrage geklärt, bis wann die Berufung zurückgenommen werden kann.</p>
<p><strong>Das Problem:</strong></p>
<p>Nach § 515 Abs. 1 ZPO a.F.  war vorgesehen, dass die Berufung nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden konnte. Der Reformgesetzgeber hielt das Interesse des Berufungsbeklagten an der Durchführung einer Anschlussberufung nicht für schützenswert. Man war der Auffassung, dass es sowohl der endgültigen Befriedung der Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte diene, wenn der Berufungskläger seine Berufung noch nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen könne. Der durch die Zivilprozessreform 2002 eingeführte § 516 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass eine Berufungsrücknahme noch bis zur Verkündung des Berufungsurteils erlaubt ist, also nach der Erörterung im Termin möglicherweise erheblich später. Der Berufungskläger soll in die Lage versetzt werden, nach einem Erkenntnisfortschritt in der mündlichen Verhandlung ohne zeitlichen Druck über die Beendigung seines Rechtsmittels zu befinden. (Vgl. BT-Drucks. 40/ 4722 Seite 94).</p>
<p>Aus der Gesetzesänderung wurde in der Literatur teilweise geschlossen, dass die Verkündung erst mit dem Ende der Verlesung der vollständigen Urteilsformel abgeschlossen ist, weil danach erst das Urteil existent geworden sei. So auch im vorliegenden Fall das OLG Hamm. Das sieht der 3. Zivilsenat des BGH anders.</p>
<p><strong>Der Fall:</strong></p>
<p>Der Kläger machte Ansprüche aus Amtshaftung wegen seiner Unterbringung in einer Haftanstalt gegen das beklagte Land geltend. Das Landgericht hat unter Teilabweisung der Klage das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.894 € nebst Zinsen zu zahlen. Das beklagte Land hat dagegen Berufung eingelegt und seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger hatte wegen seines Teilunterliegens Anschlussberufung eingelegt. Im Verkündungstermin -während der Verlesung des Tenors des vom Berufungsgericht gefassten Urteils- hat der Prozessvertreter des beklagten Landes erklärt, dass er die Berufung zurücknehme. Das Berufungsgericht hat die Verkündung des Urteils abgebrochen. Nach dem Termin hat es durch Verfügung vom selben Tag die Parteien darauf hingewiesen, dass es förmliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Verkündungstermin mündlich erklärten Berufungsrücknahme habe. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes die Berufung mit weiterem Schriftsatz nochmals zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat sodann das beklagte Land des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und es verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Anschlussberufung des Klägers zu tragen.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Nach Ansicht des BGH ist der Wortsinn des § 516 Abs. 1 ZPO nur so auszulegen, dass die Rücknahme der Berufung nur bis zum Beginn der Verkündung und deshalb nur bis zum Beginn der Verlesung der Urteilsformel zulässig sei. Der Gesetzgeber habe in § 516 Abs. 1 ZPO für den Fall, dass das Berufungsverfahren durch die Verkündigung eines Urteils nach § 525,316 ZPO beendet wird, den Zeitpunkt für die Rücknahme der Berufung besonders festgelegt und dabei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt des existent Werdens bzw. der Wirksamkeit des Berufungsurteils abgestellt. Die Entscheidung des BGH harmoniert mit der überwiegenden Literaturmeinung (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 516 Rn. 2; Münchner Kommentar ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 516 Rn. 9; von Cube NJW 2002,40; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 69. Aufl., § 516 Rn. 10).</p>
<p><strong>Unser Kommentar:</strong></p>
<p>Etwas widersprüchlich mutet das Ergebnis des Rechtsstreites an, denn der BGH erklärte die Beklagte nicht ihres Rechtsmittels für verlustig, nachdem sie rein taktisch nach den ersten Worten bei der Verkündung des Berufungsurteils, jetzt um ihr Unterliegen  wissend, die Prozesserklärung abgab, das Rechtsmittel werde zurückgenommen. Weil das beklagte Land die Berufung danach noch einmal mit Schriftsatz zurücknahm und weil wegen des Abbruchs der mündlichen Verhandlung das Verfahren nicht beendet war, konnte die Berufung von der Beklagten immer noch ohne weiteres und ohne Kollision mit § 516 Abs. 1 ZPO schriftsätzlich wieder zurückgenommen werden. Damit ging auch die Anschlussberufung des Klägers unter.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Europäisches vorläufiges Zahlungsverbot</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/07/28/europaeisches-vorlaeufiges-zahlungsverbot/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 11:16:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Unternehmen und Privatleute sollen künftig leichter Schulden in anderen EU-Staaten eintreiben können. Mit einem am 25.07.2011 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung will die EU-Kommission eine weitere Hürde für grenzüberschreitende Geschäfte im europäischen Binnenmarkt beseitigen. Mit der Verordnung würde ein Europäischer &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/07/28/europaeisches-vorlaeufiges-zahlungsverbot/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen und Privatleute sollen künftig leichter Schulden in anderen EU-Staaten eintreiben können.<span id="more-1429"></span></p>
<p>Mit einem am 25.07.2011 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung will die EU-Kommission eine weitere Hürde für grenzüberschreitende Geschäfte im europäischen Binnenmarkt beseitigen. Mit der Verordnung würde ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung eingeführt, der Gläubigern ermöglichen soll, den geschuldeten Betrag auf einem Schuldnerkonto sperren zu lassen. Der vorläufige Pfändungsbeschluss verhindert, dass Schuldner vor Erwirkung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache Geld von ihrem Konto abheben oder ihr Vermögen beiseite schaffen können. Damit erhöhen sich die Chancen auf eine erfolgreiche Eintreibung von Forderungen im Ausland. Die nationalen Systeme zur vorläufigen Pfändung von Guthaben blieben dabei unverändert bestehen. Der Kommissionsvorschlag sieht lediglich vor, dass parallel dazu ein europäisches Verfahren eingeführt wird, auf das Gläubiger zurückgreifen können, um Forderungen in anderen EU-Ländern einzutreiben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&#8220;Wir müssen dafür sorgen, dass Forderungen im Ausland genauso einfach eingetrieben werden können wie im Inland&#8221;, erklärte dazu die EU-Justizkommissarin Viviane Reding. Derzeit können Schuldner problemlos Geld von einem Mitgliedstaat in einen anderen verschieben und Guthaben auf verschiedenen Konten in mehreren Ländern deponieren. Problematisch wird es auch, wenn über das Internet erworbene Waren nie eintreffen oder ein im Ausland lebender Elternteil keine Unterhaltszahlungen leistet. Ob und inwieweit Banken angehalten werden können, Geld von Kundenkonten an Gläubiger auszuzahlen, ist derzeit nur im innerstaatlichen Recht geregelt. Die aktuelle Rechtslage in den 27 Mitgliedstaaten ist kompliziert und hat langwierige und kostenaufwändige Verfahren zur Folge. Rund eine Million kleinerer Unternehmen hat Schwierigkeiten, im Ausland Schulden einzutreiben. So werden Forderungen in Höhe von bis zu 600 Mio. Euro jährlich unnötigerweise abgeschrieben, weil sich die Unternehmen nicht auf kostspielige, undurchsichtige Rechtsstreitigkeiten in anderen Ländern einlassen wollen.</p>
<p>Quelle: juris-newsletter Zivilprozessrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>„Zentralabitur für Fachanwälte“ fraglich</title>
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		<pubDate>Thu, 19 May 2011 16:42:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesministerin der Justiz will die Satzungsermächtigung der Rechtsanwaltschaft zu einem so genannten Zentralabitur für Fachanwälte nicht ausdehnen. Die 4. Satzungsversammlung hatte sich umfassend mit der Frage befasst, ob den Rechtsanwaltskammern auch ein inhaltliches Prüfungsrecht bei der Entscheidung über die &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/05/19/zentralabitur-fuer-fachanwaelte-wird-fraglich/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesministerin der Justiz will die Satzungsermächtigung der Rechtsanwaltschaft zu einem so genannten Zentralabitur für Fachanwälte nicht ausdehnen.<span id="more-1357"></span></p>
<p>Die 4. Satzungsversammlung hatte sich umfassend mit der Frage befasst, ob den Rechtsanwaltskammern auch ein inhaltliches Prüfungsrecht bei der Entscheidung über die Erteilung von Fachanwaltstiteln verliehen werden soll. Sie hat dazu einen detailliertes Konzept vorgelegt, damit man weiß worüber man spricht, und an den Gesetzgeber appelliert, die Satzungsermächtigung der Rechtsanwaltschaft entsprechend auszudehnen. Die Bundesjustizministerin möchte den Vorschlag der Satzungsversammlung aber derzeit nicht aufgreifen. Sie hält den Zeitpunkt noch nicht für gekommen um eine Gesetzesinitiative zu ergreifen, sondern erwartet zunächst eine umfassende Diskussion darüber in der Rechtsanwaltschaft und nicht nur in der Satzungsversammlung. Nur bei einer positiven Publizität wäre also zur Zeit mit einer entsprechenden Ausweitung der Satzungskompetenz der Rechtsanwaltschaft zu rechnen.</p>
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		<title>BerHG -Neue Angelegenheit-</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/03/04/berhg-neue-angelegenheit-3/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 11:55:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Amtsgericht Halle  (Saale) Beschluss vom 23.2.2011 (103 II 6904/10 juris): Wird ein Bescheid erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/03/04/berhg-neue-angelegenheit-3/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Amtsgericht Halle  (Saale) Beschluss vom 23.2.2011 (103 II 6904/10 juris)</strong>:  Wird ein Bescheid erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für    den  Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon     abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut     Beratungshilfe zu gewähren ist. In einem derartigen Fall liegt der vom     BGH geforderte innere Zusammenhang der Verfahren nicht mehr vor.<span id="more-1275"></span></p>
<p>Immer wieder in Streit zwischen Rechtsanwälten und Rechtspflegern gerät die Frage, inwieweit Beratungshilfeanträgen ein neuer Sachverhalt zugrundeliegt, für den Beratungshilfe erneut zu gewähren wäre.</p>
<p>Bei dauerhaften Leistungsverhältnissen, beispielsweise nach dem SGB II, wird mit Rücksicht auf die Justizkassen gern zu Lasten der Rechtsanwälte argumentiert es handle sich bei dem neuen Antrag um dieselbe Angelegenheit, für die bereits Beratungshilfe gewährt worden sei.</p>
<p>Das Amtsgericht Halle  (Saale) setzte sich hingegen im Beschluss vom 23.2.2011 (103 II 6904/10 juris) auf die Erinnerung des Rechtsanwalt des Antragstellers hin mit der Sache differenziert auseinander und stellte vor allem auf die Frage ab, inwieweit die vorhergehenden Bescheide schon bestandskräftig waren. Das schafft eine einfach zu klärende Rechtssicherheit über die bisherige Rechtsprechung des BGH hinaus. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin betrachtet es ein zweites Antragsverfahren deswegen nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG. Die dem Rechtsanwalt des Antragsstellers aus der Landeskasse auszuzahlenden Gebühren und Auslagen wurden festgesetzt auf 99,96 €. Die Rechtspflegerin hatte Beratungshilfe für ein Widerspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid nach dem SGB II unter Hinweis auf § 2 II BerHG verweigert. Sie sah einen Sachzusammenhang mit einem vorherigen Widerspruchsverfahren, für welches bereits Beratungshilfe gewährt worden war.</p>
<p>In seiner Entscheidung (Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 ff.) hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für die Annahme einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.)</p>
<p>Von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG kann darüber hinaus nach Ansicht des Amtsgerichts Saale aber nur dann gesprochen werden, wenn der weitere Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werden soll, noch zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft. Wird ein Bescheid hingegen erst zugestellt, nachdem die Widerspruchsfrist für den Bescheid, für welchen Beratungshilfe gewährt worden ist, schon abgelaufen ist, liegt eine neue Angelegenheit vor, sodass erneut Beratungshilfe zu gewähren ist.</p>
<p>Von einer einheitlichen Angelegenheit wäre wiederum dann auszugehen, wenn ein Antragsteller gegen mehrere Bescheide der gleichen ARGE bzw. des gleichen Jobcenters vorgehen will, die alle den Anspruch des Antragstellers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen betreffen und die am selben Tag oder kurz nacheinander erlassen worden sind. Hier handelt es sich im beratungshilferechtlichen Sinne um nur eine Angelegenheit, da ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Aufträgen vorliegt. Es kann deshalb sinnvollerweise eine einheitliche Beratung bzgl. aller Bescheide erfolgen. Um eine einheitliche Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn die verschiedenen Bescheide unterschiedliche Rechtsprobleme aufwerfen, wenn gegen mehrere Bescheide unterschiedliche Einwendungen erhoben werden oder wenn im Rahmen einer eventuellen außergerichtlichen Vertretung der Rechtsanwalt mehrere Schreiben (etwa Widerspruchsschreiben gegen mehrere Bescheide) fertigen sollte. Insbesondere liegt dann in der Regel eine einheitliche Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt gleichzeitig beauftragt wird oder gleichzeitig Beratungshilfe beantragt wird. Unerheblich ist es natürlich, ob der Rechtsanwalt mehrere Aktenzeichen vergibt.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen war im Streitfall des Amtsgerichts Halle  nicht von nur einer Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG auszugehen. Im ersten Verfahren ging es um einen Bescheid vom 18. Juni 2010, während es vorliegend um einen Bescheid vom 2. September 2010 ging. Es liegen also zweieinhalb Monate zwischen den Bescheiden. Insbesondere war die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 18. Juni 2010 längst abgelaufen und das Widerspruchsschreiben auch schon gefertigt, als der Bescheid vom 2. September 2010 erlassen wurde. Daher kann nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang der Verfahren gesprochen werden, auch kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Bescheide kurz hintereinander erlassen wurden. Um diese Begriffe vernünftig und handhabbar zu konturieren, geht das Gericht davon aus, dass von einer einheitlichen Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG nur dann gesprochen werden kann, wenn der weitere Bescheid zugestellt wird, während die Widerspruchsfrist gegen den zuerst zugestellten Bescheid, für welchen bereits Beratungshilfe bewilligt worden ist, noch läuft.</p>
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		<title>Wichtiges Urteil zum Unterhaltsrecht</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 20:37:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Jörg Hoffmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2011 die vom BGH seit dem Unterhaltsrechtsreformgesetz 2008 eingeführte &#8220;Dreiteilungsmethode&#8221; zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts als verfassungswidrig &#8220;gekippt&#8221;. Damit steht ein Großteil der seit 2008 ergangenen Urteile, die auf dieser Methode fußen, erneut &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2011/02/12/wichtiges-urteil-zum-unterhaltsrecht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2011  die vom BGH  seit dem Unterhaltsrechtsreformgesetz 2008 eingeführte &#8220;Dreiteilungsmethode&#8221; zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts als verfassungswidrig &#8220;gekippt&#8221;. Damit steht ein Großteil der seit 2008 ergangenen Urteile, die auf dieser Methode fußen, erneut auf dem Prüfstand. Auf die Rechtsvorschriften des § 323 Abs. 3 ZPO und § 238 Abs. 3 FamFG wird hingewiesen.</p>
<p>Auch wenn die weiteren Auswirkungen für die Praxis noch nicht absehbar  sind, sollten sich Unterhaltsberechtigte, die aufgrund der Rechtsprechung des BGH in den vergangenen drei Jahren Unterhaltskürzungen hinnehmen mussten,  unverzüglich mit einer/einem Rechtsanwältin/Rechtsanwalt in Verbindung setzen um keine Nachteile zu erleiden.<br />
<a  href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html">www.bverfg.de/entscheidungen/rs20110125_1bvr091810.html</a></p>
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		<title>Verschwiegenheit des Rechtsanwaltes</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 16:39:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Hessische VGH hat am 10.11.2010 entschieden, dass ein Rechtsanwalt der BaFin aufgrund seiner anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit keine Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit erteilen muss. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte festgestellt, dass ein Kollege auf einem von ihm &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2010/11/10/verschwiegenheit-des-rechtsanwaltes/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <strong>Hessische VGH</strong> hat am 10.11.2010 entschieden, dass ein Rechtsanwalt der BaFin aufgrund seiner anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit keine Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit erteilen muss.<span id="more-1218"></span></p>
<p>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte festgestellt, dass ein Kollege auf einem von ihm geführten Girokonto größere Geldbeträge unterschiedlicher Schuldner angenommen hatte, bei denen der Verwendungszweck regelmäßig auf  bestimmte ausländische Gesellschaften hinwies und hatte von ihm verlangt, ihr sämtliche Geschäfts-und Kontounterlagen vorzulegen, welche seine Tätigkeit im Zusammenhang mit diesen zwei ausländischen Gesellschaften betreffen. Die BaFin begründete ihr Auskunfts-und Vorlegungsverlangen damit, dass der Verdacht bestehe, dass der Rechtsanwalt ohne notwendige Erlaubnis Bankgeschäfte betreibe oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes erbringe oder in unerlaubte Geschäftstätigkeiten der beiden Gesellschaften einbezogen sei.</p>
<p>In seiner gegen das Auskunfts-und Vorlegungsverlangen der BaFin gerichteten Anfechtungsklage berief sich der Kollege darauf, aufgrund seiner anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit dem behördlichen Auskunfts-und Vorlegungsersuchen nicht nachkommen zu können. Die Aufgaben habe er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt, mit denen er durch die Gesellschaften betraut worden sei. Er sei im Rahmen seines Mandats beauftragt worden, die Gesellschafterbeiträge über ein von ihm eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen.</p>
<p>Das <strong>VG Frankfurt am Main</strong> hatte die Anfechtungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Rechtsanwalt könne sich bezüglich der Aufforderung der BaFin nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen. Diese reiche nur so weit, wie die Mandantinnen nach dem Kreditwesengesetz selbst zur Auskunft verpflichtet wären.</p>
<p>Der <strong>Hessische VGH</strong> hat der Klage des Rechtsanwalts stattgegeben und das entgegenstehende Urteil des VG Frankfurt am Main aufgehoben.</p>
<p>Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die BAFin zwar aufgrund der Dienstleistungen, die der Rechtsanwalt für die beiden Gesellschaften erbringt, grundsätzlich nach dem Kreditwesengesetz Auskunft verlangen, denn der Rechtsanwalt sei als Treuhänder unternehmerisch im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Abwicklung (möglicher) Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen der auftraggebenden Gesellschaften einbezogen. Gleichwohl sei der Rechtsanwalt im speziellen Fall nicht zur Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit verpflichtet, weil er sich diesbezüglich auf seine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte berufen kann. Diese Verschwiegenheitspflicht beziehe sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Sie ende entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Behörde auch nicht dort, wo der Mandant selbst Auskunft geben muss. Etwas anderes gelte grundsätzlich nur dann, wenn der Mandant selbst auf den ihm durch die Verschwiegenheitspflicht gewährten Schutz verzichtet.</p>
<p>Die Revision an das BVerwG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.</p>
<p>Wir werden weiter berichten.</p>
<p>HessVGH 10.11.2010; 6 A 1896/09 (juris)</p>
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		<title>Trauma- und Opferzentrum</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 15:16:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Strafverteidiger kennen die Situation: Es geht bei der Strafzumessung um eine Geldbuße, aber darum konkurrieren viele gemeinnützige Einrichtungen. Warum nicht eine Einrichtung wählen, deren Auftrag ganz unmittelbar auf die Beseitigung der Folgen von Straftaten zielt. Der resozialisierende Effekt wird so &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2010/11/10/trauma-und-opferzentrum/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Strafverteidiger kennen die Situation: Es geht bei der Strafzumessung um eine Geldbuße, aber darum konkurrieren viele gemeinnützige Einrichtungen. Warum nicht eine Einrichtung wählen, deren Auftrag ganz unmittelbar auf die Beseitigung der Folgen von Straftaten zielt. Der resozialisierende Effekt wird so deutlicher.<span id="more-1207"></span></p>
<p>Der Frankfurter Anwaltsverein ist neben dem Land Hessen und anderen Trägern der Freien Wohlfahrtspflege auch Mitglied des Vereins Trauma- und Opferzentrum e.V. in Frankfurt/M.</p>
<p>Der Verein hat die Aufgabe, Opfern von Straftaten, Katatastrophen und sonstigen traumatischen Ereignissen schnelle Hilfe anzubieten. Die Beratung und Betreuung orientiert sich an den realen Bedürfnissen der Klienten und Klientinnen. Ziel ist die Bewältigung der Folgen der erlittenen Straftat bzw. Katastrophe. Darüber hinaus vermittelt der Verein nach Diagnosestellung den Betroffenen Kontakte zu geeigneten Einrichtungen und/oder anderen Fachleuten. In Zusammenarbeit mit der Zeugenhilfe beim Landgericht Frankfurt am Main -mit ihr ist das Trauma- und Opferzentrum durch einen Kooperationsvertrag verbunden- betreut und berät das TOZ auch Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren.</p>
<p>Das Team des Vereins besteht aus anerkannten Vollprofis. Bis jetzt im Jahr 2010 haben die Psychologen und Pädagogen 492 Traumafälle bearbeiten müssen, dies vor allem in Therapiegesprächen in der Geschäftsstelle Zeil 81 in Frankfurt. Es geht dabei zum grössten Teil um die Traumata nach Gewaltsstraftaten, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Sexualstraftaten und manchmal sogar nach Vermögensdelikten. Aber auch Unfälle, etwa Arbeitsunfälle, bedürfen einer Traumatherapie.</p>
<p>Haftpflichtversicherungen zahlen dem Unfallopfer auch die Kosten einer Traumatherapie als Schadensersatz, wenn sein Rechtsanwalt wach ist. Bei Arbeitsunfällen ist es in der Regel die Berufsgenossenschaft. Trotzdem reichen die Einnahmen aus zivilrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen der Opfer nicht aus, um den kostspieligen Vorhalt des Vereins an Betriebsmitteln und Personal zu finanzieren, denn in den vielen Fällen krimineller Opfer findet kein angemessener Ausgleich statt.</p>
<p>Wir regen an, den Verein Trauma- und Opferzentrum Frankfurt e.V. im Kopf zu behalten, wenn der Mandant traumatisiertes Opfer als Folge eines Unfalles, einer Straftat oder häuslicher Gewalt ist. Bußgelder an den Verein als Folge von Straftaten wirken sicherlich eher als ein unmittelbarer und angemessener Täter-Opfer-Ausgleich als es Bußgelder an solche karitativen Hilfsorganisationen wären, welche sich einem weiter gesteckten Aufgabenbereich stellen.</p>
<p><a  href="http://http://www.trauma-undopferzentrum.de/sites/5wir/frame.html"></a><a href="http://www.trauma-undopferzentrum.de" target="_self">www.trauma-undopferzentrum.de</a></p>
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