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	<title>FAV Frankfurter Anwaltsverein</title>
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	<description>Interessenvertretung der Frankfurter Anwälte. Service und kostenlose Beratung für Rechtssuchende.</description>
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  <title>FAV Frankfurter Anwaltsverein</title>
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		<title>Prospekthaftungsklauseln in ARB</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2013/05/13/prospekthaftungsklauseln-in-arb/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 May 2013 10:18:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtschutzversicherungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hält die bisherigen Klauseln der Rechtsschutzversicherungen für intransparent, welche die Rechtsverfolgung wegen Prospekthaftung ausschließen. Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2013 hat der BGH die Revision einer Rechtsschutzversicherung gegen eine vorhergehende Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (17. &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2013/05/13/prospekthaftungsklauseln-in-arb/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der BGH hält die bisherigen Klauseln der Rechtsschutzversicherungen für intransparent, welche die Rechtsverfolgung wegen Prospekthaftung ausschließen.</strong><span id="more-1940"></span></p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2013 hat der BGH die Revision einer Rechtsschutzversicherung gegen eine vorhergehende Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (17. Februar 2012 7 U 102/11) verworfen.</p>
<p>Es ging um folgende Klausel in den ARB der Beklagten:<em> &#8220;Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).&#8221;</em></p>
<p>Die Rechtschutzversicherung hatte sich geweigert, bei Streitigkeiten ihrer Versicherungsnehmer mit Banken aus Anlass des Kaufes von Lehmannzertifikaten Versicherungsschutz zu gewähren. Eine Einrichtung gem. § 4 UKlG hat im Wege der Verbandsklage das strafbewehrte Verbot beantragt, eine derartige Ausschlussklausel in den Rechtsschutzversicherungsverträgen zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern der Vertrag mit Verbrauchern abgeschlossen wird. Das Landgericht Frankfurt (2-24 O 169/10) hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Verbandsklägerin wurde das Urteil vom OLG Frankfurt am Main in diesem Punkt im wesentlichen abgeändert. Wegen einer Divergenz mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München hatte das Oberlandesgericht Frankfurt die Revision zugelassen.</p>
<p>Im Kern fußt die Argumentation des BGH und des OLG Frankfurt am Main auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Intransparenz). Es handele sich bei den Begriffen <em>Kapitalanlagemodell</em> und <em>Grundsätze der Prospekthaftung</em> weder um etwas, was im allgemeinen Rechtsverkehr fest umrissen sei noch sogar, wie vom OLG und BGH gründlich ausgeführt, sich im professionellen Rechtsverkehr eine verbindliche Definition dieser Begriffe finden lasse.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kerst schliesst</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2013/01/29/kerst-schliesst/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Jan 2013 17:43:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Frankfurts alte renommierte Fachbuchhandlung in der Klingerstrasse gibt auf. Eine vertraute Adresse erlischt. Der Strukturwandel im Buchhandel hat nun auch das Gerichtsviertel und die letzte Frankfurter Sortimentsbuchhandlung für Juristen dort erfasst. Buchkauf ist für Frankfurter Rechtsanwälte fast nur noch online &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2013/01/29/kerst-schliesst/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurts alte renommierte Fachbuchhandlung in der Klingerstrasse gibt auf.</strong><span id="more-1887"></span></p>
<p>Eine vertraute Adresse erlischt. Der Strukturwandel im Buchhandel hat nun auch das Gerichtsviertel und die letzte Frankfurter Sortimentsbuchhandlung für Juristen dort erfasst. Buchkauf ist für Frankfurter Rechtsanwälte fast nur noch online und auf Bestellung möglich, keine Ansicht und Auswahl im Laden mehr, sondern nur Versandkauf auf Ansicht mit den damit verbundenen Unbequemlichkeiten.</p>
<p>Die Buchhandlung Kerst entwickelte sich unternehmerisch vor etwa zehn Jahren zur Kerst &amp; Schweitzer OHG. Massgeblicher Gesellschafter soll der C.H. Beck Verlag sein. Im Hauptbetrieb in der Solmsstrasse 75 soll eine gewisses Sortimentsangebot bestehen bleiben, aber wer kommt dahin und wie lange geht das noch?</p>
<p>Sehr Schade! An sich müsste es sich doch lohnen in einem kleineren Rahmen im Gerichtsviertel noch ein Sortiment mit den wichtigsten Neuerscheinungen und Standardwerken aufrecht zu erhalten.</p>
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		<title>Kanzleiräume zur Untermiete zwecks Gründung einer Dependance/Zweigniederlassung in Berlin</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2013/01/24/kanzleiraeume-zur-untermiete-zwecks-gruendung-einer-dependancezweigniederlassung-in-berlin/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2013 08:23:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bianca Reuter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Annoncen]]></category>
		<category><![CDATA[Büroflächen]]></category>

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		<description><![CDATA[Berliner Wirtschaftsrechtskanzlei in bester Lage am Kurfürstendamm bietet Anwaltskanzlei 3-4 repräsentative Kanzleiräume zur Untermiete zwecks Gründung einer Dependance/Zweigniederlassung in Berlin zu günstigen Mietkonditionen. Eine kollegiale Zusammenarbeit ist erwünscht. Bei Interesse, bitte anrufen: 0170 2411399]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berliner Wirtschaftsrechtskanzlei in bester Lage am Kurfürstendamm bietet Anwaltskanzlei 3-4 repräsentative Kanzleiräume zur Untermiete zwecks Gründung einer<br />
Dependance/Zweigniederlassung in Berlin zu günstigen Mietkonditionen. Eine kollegiale Zusammenarbeit ist erwünscht.<br />
Bei Interesse, bitte anrufen: 0170 2411399</p>
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		<title>Rechtsanwalt/wältin – auch Berufsanfänger – für Verkehrsrechtsdezernat gesucht</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2013 08:18:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bianca Reuter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Annoncen]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt+Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Stellenmarkt]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir sind eine überörtliche Sozietät mit drei Standorten und suchen für die Standorte in den LG-Bezirken Hanau / Frankfurt eine/n Rechtsanwalt/wältin – auch Berufsanfänger – für unser Verkehrsrechtsdezernat. Ihre Tätigkeit wird sich auf das Verkehrsrecht und die damit verbundenen Straf- &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2013/01/24/rechtsanwaltwaeltin-auch-berufsanfaenger-fuer-verkehrsrechtsdezernat-gesucht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Times New Roman; color: #000000;">Wir sind eine überörtliche Sozietät mit drei Standorten und suchen für die Standorte in den LG-Bezirken Hanau / Frankfurt eine/n Rechtsanwalt/wältin – auch Berufsanfänger – für unser Verkehrsrechtsdezernat.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman; color: #000000;">Ihre Tätigkeit wird sich auf das Verkehrsrecht und die damit verbundenen Straf- bzw. Bußgeldverfahren konzentrieren. Unabdingbare Voraussetzungen sind daher technisches Verständnis und Begeisterung für das Verkehrsrecht. Wir suchen Sie als Praktiker mit Freude am Umgang mit Mandanten (Examensnoten sekundär, gerne auch Berufsanfänger). Sie erhalten von uns eine fundierte Einarbeitung einschließlich Fachanwaltsausbildung. Wir bieten eine sichere Stellung mit Zukunftsperspektive.</span><span style="font-family: Times New Roman; color: #000000;"> </span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman; color: #000000;">Wir erwarten von Ihnen hohe Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative und Belastbarkeit.</span></p>
<p><span style="font-family: Times New Roman; color: #000000;">Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an Frau Rechtsanwältin Kerstin Martin, per Mail an </span><a  href="mailto:k.martin@swm.co"><span style="font-family: Times New Roman; color: #0000ff;">k.martin@swm.co</span></a><span style="font-family: Times New Roman; color: #000000;"> mit Lebenslauf, Zeugnisse (bitte maximal 10 MB). </span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Büro zu vermieten</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/11/28/buero-zu-vermieten/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Nov 2012 07:48:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bianca Reuter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Büroflächen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir sind insgesamt zwei Anwälte und zwei Anwältinnen zwischen 29 und 43, alle spezialisiert in den Bereichen Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Marken, Designs, Medienrecht, e-commerce etc. Unsere Bürogemeinschaft befindet sich in der Schloßstraße im Frankfurter Westen Nähe Westbahnhof. Es handelt &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/11/28/buero-zu-vermieten/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir sind insgesamt zwei Anwälte und zwei Anwältinnen zwischen 29 und 43, alle spezialisiert in den Bereichen Gewerblicher Rechtschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Marken, Designs, Medienrecht, e-commerce etc. Unsere Bürogemeinschaft befindet sich in der Schloßstraße im Frankfurter Westen Nähe Westbahnhof.</p>
<p>Es handelt sich um ein recht schönes helles Büro mit ca. 22 qm (Parkett, Netzwerk, Telefon, ausreichend Steckdosen, große Fenster) in einem modernen zweigeschosssigen Hinterhofbau, in dem sich nur unsere Kanzlei befindet. Zur Kanzlei gehört auch das gesamte Erdgeschoss des Hauses, in dem sich unser Besprechungsraum, die Bibliothek, das Lager und die Mandantentoilette befinden. Die fünf Anwaltsbüros verteilen sich auf das erste Stockwerk, das außerdem über zwei separate Toiletten, eine voll ausgestattete Küche sowie eine ca. 20qm große Terrasse in Südwestlage verfügt.</p>
<p>Die Grundkosten wie Telefon, Papier, Getränke etc. werden anteilig umgelegt. Eine Beteiligung an Beck-Online ist möglich.</p>
<p>Insgesamt sind wir ein recht junges professionelles Team, das gerne zusammen arbeitet. Der Bewerber oder die Bewerberin muss nicht in denselben Rechtsgebieten spezialisiert sein wie wir. Wichtiger ist die persönliche Sympathie.</p>
<p><strong>Kanzlei Bildhäuser<br />
</strong>Schloßstraße 94 (Innenhof)<br />
60486 Frankfurt am Main</p>
<p> <strong>Kontakt<br />
</strong><a  href="http://www.brandserve.eut/">www.BRANDSERVE.eu<br />
<strong>T</strong></a> +49 69 138254350<br />
<strong>F</strong> +49 69 138254355</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>ai, Ercan Kanar und FAV</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Oct 2012 12:19:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bürgerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[TÜRKEI :Verhaftungen von Rechtsanwälten, Journalisten, Professoren, Abgeordneten etc. vertiefen Befürchtungen wegen Einschränkung der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit. Täglich stehen in der türkischen Presse Meldungen über Inhaftierungen von oppositionellen Anwälten, Journalisten, Politikern und Akademikern in willkürlicher Anwendung von Anti-Terror-Gesetzen. Allein im &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/10/29/amnesty-international-ercan-kanar-und-fav/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>TÜRKEI :Verhaftungen von Rechtsanwälten, Journalisten, Professoren, Abgeordneten etc. vertiefen Befürchtungen wegen Einschränkung der Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit.<span id="more-1834"></span></strong></p>
<p>Täglich stehen in der türkischen Presse Meldungen über Inhaftierungen von oppositionellen Anwälten, Journalisten, Politikern und Akademikern in willkürlicher Anwendung von Anti-Terror-Gesetzen. Allein im November und Dezember 2011 wurden rund 50 Rechtsanwälte und ebenso viele Journalisten festgenommen. Ende 2011 befanden sich insgesamt 104 Journalisten im Gefängnis, die meisten mit kurdischen Wurzeln. Nach Schätzungen des Demokratischen Türkeiforums wurden darüber hinaus ca. 3000 kurdische Politiker festgenommen, von denen viele Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Frieden und Demokratie (BDP) sind. Unter den Festgenommenen sind Schriftsteller und Verleger (zB Ragip Zarakolu) oder Professoren (zB die Professorin Büşra Ersanlı), deren Verhaftung nach Vorträgen vor der Politik-Akademie der Partei für Frieden und Demokratie (BDP) erfolgte. Auch ihnen wird „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ vorgeworfen.</p>
<p>Am 26.10.2012 hatte amnesty international Frankfurt Ercan Kanar, türkischer Rechtsanwalt (Avucat), Gründungsmitglied der „Plattform für das Recht auf Verteidigung“, dem mehrere Juristenvereine der Türkei angehören, und Gründungsmitglied des IHD (Türkischer Menschenrechtsverein), dessen Stellungnahmen europaweit in Asylverfahren anerkannt sind, eingeladen, um über die Fortentwicklung der Vorkommnisse in der Türkei zu diskutieren.</p>
<p>Unser Vorstandsmitglied Waltraut Verleih nahm an der Podiumsdiskussion teil, um für Fragen zur bundesdeutschen Asylpraxis zur Verfügung zu stehen, unter anderem ob die von den derzeitigen Verfahren betroffenen Rechtsanwälte, Journalisten, Abgeordneten in Deutschland Asyl bekommen würden – die Antwort vorweggenommen: nicht zwangsläufig.</p>
<p>Für die journalistische Seite hat Edgar Auth teilgenommen, ein profunder Kenner der türkischen Verhältnisse. Aktuell hatte Edgar Auth im September 2012 als Mitglied der dju (Deutsche Journalisten-Union) einen der Prozesse gegen Journalisten in Istanbul beobachtet. Edgar Auth ist bei Verwaltungsgerichtsgerichten ebenfalls als fach- und sachkundig anerkannt.</p>
<p>ai leitete die Veranstaltung mit einem Hinweis ein, dass „Meinungsfreiheit“ in der türkischen Praxis heißt, dass trotz aller Reformen in der Türkei nach wie vor erhebliche Möglichkeiten gegeben seien, die Meinungsfreiheit gesetzlich einzuschränken, zB mit Vorschriften wie § 301 TStGB, der die „Herabsetzung der türkischen Nation“, früher des „Türkenbundes“, sanktioniert. Die Vorschrift dokumentiert ein in der Praxis fortbestehendes nationalistisches und autoritäres Staatsverständnis, insbesondere im Hinblick auf das Militär. Sanktions-beispiele unter Anwendung der Vorschrift des § 301 TStGB seien u.a. die Sanktion der Diskussion über die Kriegsdienstverweigerung (Kriegsdienstverweigerung ist in der Türkei nicht möglich). Schon in der Diskussion zu diesem Thema würde eine Distanzierung vom Militär liegen, die zu sanktionieren sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach wie vor würden mit den Bestimmungen des AntiterrorG unliebsame Meinungs- äußerungen sanktioniert, indem man die jeweiligen Meinungen, zb die Thematisierung der Haftbedingungen Öcalans (seit 19 Monaten ohne Kontakt mit Rechtsanwälten, bei fast 20 jähriger Inhaftierung, alleine, auf der Insel Imranli) zu einer Unterstützung der PKK und damit zu einer Straftat im Namen einer Organisation diskreditiere und darüber Teilnehmer an Protestaktionen wie Mitglieder der jeweiligen Organisation behandelt und strafverfolgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ercan Kanar ist seit 32 Jahren als Rechtsanwalt tätig, als Verteidiger an Gerichten für „Politische Verfahren“ (offizielle türkische Bezeichnung). Gemeint sind damit die Gerichte, deren Namen sich im Laufe der Jahre änderten: von „Ausnahmezustandsgerichten“ in „Staatssicherheitsgerichte“ und (derzeit) „Gerichte mit besonderen Befugnissen“.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ercan Kanar berichtet von einer in den letzten Jahren steigende Zahlen von Verhaftungen türkischer und (mehrheitlich) kurdischer Oppositioneller und weist auf den derzeitigen Hungerstreit von 643 Gefangenen hin, deren Forderungen unter anderem lauten: Aufhebung der Isolationshaft von Öcalan und freier Zugang von Rechtsanwälte zu Öcalan, sowie die eigene Verteidigung in der kurdischen Muttersprache führen zu dürfen, oder Schulbildung in der kurdischen Muttersprache umzusetzen, oder die Einhaltung von Menschenrechten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die größte Verhaftungswelle von Rechtsanwälten in der Türkei Ende November 2011 habe zur Inhaftierung unter anderem von Rechtsanwälten geführt, die auch Verteidiger von Öcalan waren. Öcalan habe viele Verteidiger, was unter anderem daran läge, dass diese regelmäßig mit Strafverfahren überzogen und als Verteidiger ausgeschlossen würden. Man würde den Rechtsanwälten Öcalans vorwerfen, Informationen nach draußen zu überbringen und damit die Organisation zu unterstützen. Allerdings würden diese Vorwürfe nie belegt. Tatsächlich sei es auch so, dass alle Besuche von Verteidigerin bei Öcalan seit 1999 schon immer überwacht würden, erst optisch und akustisch. In den letzten Jahren seien die Verteidigerbesprechungen mit Video aufgezeichnet worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Vorwürfe gegen Rechtsanwälte seien: Anträge zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; die Forderung einer Verteidigung in der Muttersprache. Auch, warum Verteidiger einer Einladung zu einem Gespräch des in die Türkei gereisten Rechtsanwalts von Nelson Mandela gefolgt seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichzeitig mit der Verhaftungsstelle gegen Rechtsanwälte, kurdischer Politiker und Aktivisten aus den unterschiedlichsten Spektren habe es eine gegen Journalisten gerichtete Verhaftungswelle gegeben. Bei dieser seien mehrheitlich Journalisten linker oder kurdisch-oppositioneller Zeitungen auf Geheiß des Ministerpräsidenten verhaftet worden. Die Verhaftung der Journalisten bedeute, der kurdischen Bevölkerung das Recht auf Information und über deren Belange zu publizieren, zu nehmen und würde damit direkt auf den Meinungsbildungsprozess der kurdischen Bevölkerung einwirken, was auch das Ziel sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vorwürfe gegen Journalisten seien teilweise abstrus. So würden (inhaltlich) identische Veröffentlichungen in der großen türkischen Presse folgenlos bleiben, die gegenüber der kurdischen Presse zu Repressionen führen. Journalisten würde unter anderem vorgehalten, warum Berichte über Folterfälle und Vergewaltigungen in der Haft veröffentlichen würden. Derartige Veröffentlichungen würden dem Bild des türkischen Staates in der Öffentlichkeit schaden. Journalisten würde vorgeworfen, Presseerklärungen von Ercan Kanar zu zitieren. Berufliche journalistische Kontakte untereinander würden zu Querverbindungen und zu (strafrechtlich relevanten) organisatorischen Zusammenhängen gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stefan Auth ergänzt: Die (gleichzeitig zu den Rechtsanwälten) erfolgte Verhaftung der Journalisten im letzten Jahr sei international einmalig. Die türkische Öffentlichkeit hege allerdings den Verdacht, dass es sich um eine politische Aktion handelt. Insgesamt seien derzeit 76 Journalisten in Haft. Anfang des Jahres 2012 habe es über 7000 Ermittlungs- verfahren gegen Journalisten gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Journalisten/ Verleger würden „in die Zange“ genommen. Verleger würden unter Druck gesetzt und gäben diesen Druck an die Redakteure und diese an die Journalisten weiter. Erdogan würde regelmäßig mit Verlegern sprechen, um die Berichterstattung zu beein-flussen. Einer der Großverleger und Großunternehmer der Türkei, der Dogan-Konzern, wurde wegen seiner Berichterstattung mit einer Steigerung von Steuerforderungen unter Druck gesetzt, nachdem sich die unliebsame Berichterstattung nicht änderte, und auf diese zerschlagen, und so das Ziel umgesetzt, eine unliebsame Berichterstattung zu unterdrücken. Die Zustimmung der Türkei zur Wahl des Nato-Generals Rasmussen sei mit dem Verbot der Sendeerlaubnis für den kurdischen Sender ROJ-TV in Dänemark, der Heimat des Generals, erlangt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine derart große Anzahl von Journalisten und Rechtsanwälten sei noch nicht einmal nach dem Putsch in den 1980er Jahren verhaftet worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Hintergrund berichtete Edgar Auth: Es fänden sich solche Repressionswellen immer wieder vor den Wahlen. Mit unter anderem dem Ergebnis, dass zB derzeit in der TC eine neue Verfassung geschrieben würde, ohne eine breite kurdische Öffentlichkeit und ohne die kurdische Bevölkerung zu hören, bzw. diesen die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Da deren Politiker und Aktivisten und damit auch deren meinungsbildende Persönlichkeiten und meinungsbildenden Organe mundtot gemacht würden. Zugleich würden die örtlichen, organisatorischen politischen Strukturen zerstört. Die qualifiziertesten Politiker, Bürger-meister und Abgeordneten seien inhaftiert, damit stelle man die aktiven Kräfte der „KCK“, der „Union der kommunalen Kräfte Kurdistans“ kalt. Dies diene auch dem weiteren Ziel, Raum für andere politische Initiativen zu schaffen, zB religiösen sog. „Wohlfahrtsvereinen“.</p>
<p>Was dem weiteren Ziel diene, die kurdische Bevölkerung zu islamisieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fragen aus dem Publikum betrafen ua die Verhältnisse in den Nachbarstaaten und die Haltung der Türkei zu den Anrainerstaaten. Die Türkei unterstützt, so die Referenten, zB syrischen Sunniten gegen die Aleviten, und zwar sowohl mit Waffen als auch Ausbildungscamps (auch auf türkischem Boden). Größte Angst der Türkei sei, dass in Syrien wie im Irak ein kurdisches Gebiet entsteht. Deshalb die Unterstützung der Hisbollah.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinsichtlich eines Vergleichs mit den 90er Jahre verweist Ercan Kanar auf die damals großen Zahlen außergerichtlicher Tode (extralegaler Hinrichtungen) und Folter. Heute würde mit anderen Mitteln gearbeitet, mehr mit Verhaftungen und Prozessen, mit sog. „rechtlichen“ Mitteln, als in den 90er Jahren, die näher an der Militärdiktatur lagen. Heute wäre die Macht weniger beim Militär, eher läge die Macht bei der Polizei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wobei die Polizei in der Türkei allerdings auch als korrupt und unterwandert gilt</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was Folter betrifft, so hätte es nach den langen Jahren steigender Zahlen ab den 1980er Jahren 2000 erstmals einen Rückgang gegeben. Aber in den letzten 4 Jahren seien die Zahl angezeigter Folterungen steigend. Auch bei den Morden durch unbekannte Täter gäbe es wieder einen deutlichen Anstieg. 2011 seien über 100 Fälle solcher Todesfälle bei der Polizei bekannt geworden. Die bisherigen Zahlen für 2012 deuteten auf eine weitere Steigerung hin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ercan Kanar berichtet auch über Schulungen „Menschenrechtserziehung“ (offizieller Name) bei der Polizei. Was aber nicht hindere, zB Sedat Selim, einen bekannten Folterer, zum Obersten Polizeichef und Leiter der Anti-Terror-Abteilung in Istanbul zu befördern, obwohl Sedat Selim in der Türkei in 3 Prozessen wegen seiner Amtshandlungen angeklagt worden war. Seine Straftaten wurden wegen „Verjährung“ nicht weiterverfolgt. Verfolgt wurde einzig die Zeitung „Tarif“, die die Vorwürfe gegen Sedat Selim veröffentlicht habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frankfurt, den 26.10.2012</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Raum Frankfurt und Heidelberg gesucht</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Sep 2012 08:57:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bianca Reuter</dc:creator>
				<category><![CDATA[Annoncen]]></category>
		<category><![CDATA[Mitarbeiter]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Unterstützung unseres Frankfurter u.  Heidelberger Teams suchen wir jeweils eine(n)   Rechtsanwältin / Rechtsanwalt für den Bereich Insolvenzrecht / Prozessführung / Beratung. In Heidelberg wäre Teilzeit möglich. Sie haben Ihr Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen. Darüber hinaus bringen Sie Ehrgeiz, &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/09/25/rechtsanwaltrechtsanwaeltin-im-raum-frankfurt-und-heidelberg-gesucht/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><span style="color: #000000;">Zur Unterstützung unseres Frankfurter u.  Heidelberger Teams suchen wir jeweils eine(n)<br />
</span><span style="font-family: Arial; color: #000000;"> <br />
</span><strong><span style="color: #000000;">Rechtsanwältin / Rechtsanwalt<br />
</span></strong></p>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">für den Bereich Insolvenzrecht / Prozessführung / Beratung. In Heidelberg wäre Teilzeit möglich.</span></p>
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</span><span style="color: #000000;">60322 Frankfurt</span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtschutzversicherungen und freie Anwaltswahl</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/09/17/rechtsschutzversicherungen-und-freie-anwaltswahl/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 08:08:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Freie Anwaltswahl bedeutet hohe Selbstbeteiligung. Verzicht führt zur Senkung. Entscheidung des BGH steht noch aus. Eine große Rechtsschutzversicherung, für welche das Landgericht Bamberg erstinstanzlich zuständig ist, verwendete in ihren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen Klauseln nach denen je nach Schadensverlauf eine Selbstbeteiligung zwischen &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/09/17/rechtsschutzversicherungen-und-freie-anwaltswahl/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freie Anwaltswahl bedeutet hohe Selbstbeteiligung. Verzicht führt zur Senkung. Entscheidung des BGH steht noch aus.</strong><span id="more-1780"></span></p>
<p>Eine große Rechtsschutzversicherung, für welche das Landgericht Bamberg erstinstanzlich zuständig ist, verwendete in ihren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen Klauseln nach denen je nach Schadensverlauf eine Selbstbeteiligung zwischen null und 300 € vorgesehen war. Ein schadensfreier Verlauf des Vertrages sollte vorliegen, wenn</p>
<ul>
<li>von Anfang bis Ende des Versicherungsjahres kein Versicherungsfall eingetreten war oder</li>
<li>der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall einen Anwalt aus dem Kreis der vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt hatte.</li>
</ul>
<p>Im Schadensfall wird diese Regelung in dem Versicherungsnehmer nochmals gesondert mitgeteilt.</p>
<p>Die Rechtsanwaltskammer München hat gegen diese Vertragsbedingungen Unterlassungsklage erhoben und unterlag am Landgericht Bamberg. Auf ihre Berufung hat das OLG Bamberg am 13. Juni 2012 (3 U 236/11) festgestellt, <strong>eine Klausel in allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen ist unwirksam, nach welcher der Versicherungsnehmer in künftigen Schadensfällen eine erhöhte Selbstbeteiligung zu bezahlen hat, weil er in einem aktuellen Schadensfall einen selbst gewählten und nicht den von der Versicherung empfohlenen Anwalt mandatiert</strong>. Die Klauseln verstoßen gegen das Recht auf freie Anwaltswahl, von dem nicht zulasten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf (§§ 127,129 VVG). Es sei eine mittelbare Beeinträchtigung des Rechts auf freie Anwaltswahl, wenn der Versicherte bei der Wahl eines Anwalts, der sich nicht unter den empfohlenen Anwälten befindet, nicht die Belohnung der Schadensfreiheit trotz Versicherungsfalls erhält. Auch die Abweichung von einer günstigen Regel stelle einen Nachteil dar.</p>
<p>Derzeit ist also von einer Rechtsunwirksamkeit solcher Vereinbarungen auszugehen. Das OLG Bamberg hat die Revision zugelassen. Am heutigen Tag der Veröffentlichung ist über Juris noch keine Revision festzustellen. Möglicherweise scheut die Beklagte das Risiko einer Entscheidung des BGH.</p>
<p>Vgl. auch NJW 2012,2282 ff. mit Anm. Lensing</p>
<p><strong>Unser Kommentar:</strong></p>
<p>Nach diesseitiger Ansicht verstoßen so genannte Regulierungsabkommen zwischen Rechtsanwälten und Rechtsschutzversicherungen bei Prozessmandaten gegen § 49b BRAO und bei außergerichtlichen Mandaten gegen § 43 BRAO mit i.V.m. § 17 UWG, wenn etwa eine 1,3 Geschäftsgebühr unabhängig vom Umfang der Tätigkeit vereinbart wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Nach Diktat außer Haus&#8221;</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/09/13/nach-diktat-ausser-haus/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Sep 2012 09:57:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Büroorganisation]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn vermerkt ist, das der anwaltliche Autor &#8220;nach Diktat außer Haus&#8221; ist. &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/09/13/nach-diktat-ausser-haus/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn vermerkt ist, das der anwaltliche Autor &#8220;nach Diktat außer Haus&#8221; ist.</strong><span id="more-1760"></span></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich am 26. Juli 2012 (III ZB 70/11) wieder mit der Leserlichkeit und der Authentizität von Anwaltsunterschriften unter bestimmenden Schriftsätzen befasst.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Prozessbevollmächtigte hatte Berufung eingelegt. Innerhalb verlängerter Frist ist zunächst der Begründungsschriftsatz per Fax bei dem Berufungsgericht eingegangen und am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist das Original. Der Schriftsatz weist als Fax wie als Original auf der ersten Seite im Kopf nur den Parteivertreter mit Einzelkanzlei aus. Am Ende des Begründungsschriftsatzes finden sich maschinenschriftlich dessen Vor-und Nachname sowie seine Berufsbezeichnung &#8220;Rechtsanwalt&#8221;; seine Unterschrift fehlt. Darunter ist &#8220;nach Diktat außer Haus&#8221; hinzugefügt und es folgt ein handschriftlicher Schriftzug unter den &#8220;Rechtsanwältin&#8221; gedruckt ist.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen und führte dazu aus, es sei weder auf dem Fax noch auf dem Original der Berufungsbegründung eine ordnungsgemäße Unterschrift vorhanden gewesen. Weder aus der Berufungsbegründung noch aus dem sonstigen Akteninhalt habe sich ergeben, wer die Berufungsbegründung unterschrieben habe. Der Briefkopf habe allein den Prozessvertreter aus der ersten Instanz ausgewiesen. Ein Namensstempel der Rechtsanwältin sei nicht angebracht worden, welche den Begründungsschriftsatz unterschrieben hatte und ihre Identität habe sich bis Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch sonst nicht ergeben.</p>
<p>Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte belegt, dass der Schriftzug von der Rechtsanwältin B. herrührt, bei der es sich um eine bei dem Berufungsgericht postulationsfähige Rechtsanwältin handelt. Dies sei zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt worden, so dass es für das Berufungsgericht bislang nicht erkennbar war, welche Rechtsanwältin unterschrieben habe; darauf komme es aber letztlich nicht an.</p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p>Der 3. Senat des BGH hielt die Entscheidung des Berufungsgerichts für unzulässig, weil die Berufung führende Partei in ihren Grundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei.</p>
<p>Wirksamkeitsvoraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsbegründung ist stets die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO). Mit der Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglicht werden und dessen unbedingter Wille zum Ausdruck kommen, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortliche Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, 23. Juni 2005, NJW 2005,2709; 23. November 2005, VI ZB 75/04, VersR 2006,387; 17. November 2009, IX ZB 6/09, NJW RR 2010,358 Rdn. 12). Entsprechendes gilt, wenn die Berufungsbegründung in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird; in diesem Fall muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (BGH, 23. Juni 2005 a.a.O.).</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der BGH in diesem Zusammenhang der Ansicht, es komme nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist an, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht (so auch BGH, 26. April 2012, IV ZB 83/10).</p>
<p>Die vollständige Namensnennung des Prozessbevollmächtigten am Ende des Schriftsatzes im Zusammenhang mit dem Zusatz &#8220;nach Diktat außer Haus&#8221; mache deutlich, dass die Berufungsbegründung von diesem Rechtsanwalt erstellt, aber wegen seiner Ortsabwesenheit nicht selbst unterschrieben werden konnte. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der angegebenen Berufsbezeichnung &#8220;Rechtsanwältin&#8221; davon ausgehen, dass die Unterzeichnerin als Unterbevollmächtigte in Wahrnehmung des Mandats auftreten wollte. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie zugleich die anwaltliche Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, 31. März 2003, II ZR 192/02, NJW 2003,2 1028).</p>
<p><strong>Unser Kommentar:</strong></p>
<p>Die Entscheidung steht im Kontext der bisherigen Rechtsprechung. Ein aus unleserlichen Zeichen bestehender Schriftzug stellt jedenfalls dann eine Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO dar, wenn seine individuellen und charakteristischen Merkmale die Wiedergabe eines Namens -wenn auch nicht lesbar- erkennen lassen (BGH, 26. April 2012, VII ZB 83/10). Wesentlich ist aber, dass der Schriftzug deutlich über eine Paraphe hinausgeht. Die Entscheidung bestätigt auch den Fall, dass ein Rechtsanwalt erkennbar als Unterbevollmächtigter handelt und mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des bestimmenden Schriftsatzes übernimmt, wenn er die Berufungsschrift für den im Briefkopf bezeichneten Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz &#8221; i.V.&#8221; unterzeichnet.</p>
<p>Wesentlich ist auch die Klarstellung des BGH, dass die Identifizierbarkeit der Unterschriften sich sich nicht aus der Sicht des entscheidenden Gerichts zum Ablauf der Frist, sondern objektiv ergibt. Es kommt auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Letztlich folgert das aus dem Rechtsgedanken des § 139 ZPO. Das Gericht muss bei Zweifeln über die Identität der Unterschrift auf bestimmenden Schriftsätzen den Prozessbevollmächtigten im Briefkopf darauf hinweisen. Dies bedeutet, dass etwaige Unklarheiten auch nachträglich noch beseitigt werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Telefax und Fristsicherheit</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/08/21/telefax-und-fristsicherheit/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Aug 2012 09:51:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Büroorganisation]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fristversäumnis]]></category>
		<category><![CDATA[Telefax]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedereinsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Adressierungsrisiko liegt bei dem Absender. Zu einfache Kontrollmaßnahmen des Anwaltsbüros exculpieren nicht. Eine allgemeine Büroanweisung eines Prozessbevollmächtigten, auf die richtige Empfänger-Faxnummer bei fristgebundenen Schriftsätzen an das Gericht zu achten, genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, Beschluss 27. März &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2012/08/21/telefax-und-fristsicherheit/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Adressierungsrisiko liegt bei dem Absender. Zu einfache Kontrollmaßnahmen des Anwaltsbüros exculpieren nicht.</strong><span id="more-1739"></span></p>
<p>Eine allgemeine Büroanweisung eines Prozessbevollmächtigten, auf die richtige Empfänger-Faxnummer bei fristgebundenen Schriftsätzen an das Gericht zu achten, genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht (BGH, Beschluss 27. März 2012, VI ZB 49/11). <strong>Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch einen Abgleich des Berichts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die vom Rechtsanwalt angewählte Telefaxnummer derjenigen des angeschriebenen Gerichts entspricht.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Sachverhalt:</strong></p>
<p>Ein Rechtsanwaltsbüro hatte für seine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Es wurde geltend gemacht, die Rechtsanwaltsfachangestellte sei vom Prozessvertreter ausdrücklich am Tag des Fristablaufs angewiesen worden noch die Telefaxnummer des Berufungsgerichts in den Briefkopf auf der ersten Seite des Schriftsatzes einzutragen und die Berufungsbegründung sodann per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln. Allgemein bestand die Büroanweisung, auf die richtige Empfängernummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftstückes auf der Grundlage des Berichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen. Tatsächlich hatte die Rechtsanwaltsfachangestellte zwar im Adressfeld das Berufungsgericht, aber die Telefaxnummer des erstinstanzlichen Gerichts angegeben. Dort wäre die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen. Erst zwei Tage später ging der Schriftsatz per Post beim Berufungsgericht ein.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der BGH hat das bestätigt.</p>
<p><strong>Begründung:</strong></p>
<p>Die blosse allgemeine Büroanweisung eines Prozessbevollmächtigten, auf die <strong>richtige Empfängernummer</strong> zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax auf der Grundlage des Berichts die <strong>Vollständigkeit der Übermittlung</strong> zu überprüfen, wird den Anforderungen nach Ansicht des BGH nicht gerecht. Diese Anweisung enthält nicht die organisatorisch gebotene allgemeine Weisung an das Kanzleipersonal, im Falle der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jeweils bei der <strong>Ausgangskontrolle anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle</strong> auch einen Abgleich des Sendeberichts dahin vorzunehmen, dass die angewählte Telefaxnummer der des angeschriebenen Gerichts entspricht.</p>
<p>Der BGH weist in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass der Rechtsanwalt bei der Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen muss, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört seines Erachtens auch, dass im Büro bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, nicht nur auf einen Fehler bei der Eingabe. Der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Faxnummer mit der auf dem dem Schriftsatz eingesetzten Faxnummer genügt nicht. Die Überprüfung muss letztlich auch sicherstellen, dass die im Schriftsatz angegebene Faxnummer zutreffend ermittelt wurde. Dabei entstehen weitergehende Pflichten für das Büropersonal. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger Nummer ist deshalb anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus der die aktuelle Faxnummer des Gerichts zu entnehmen ist, für das die Sendung bestimmt ist. Andernfalls kann die Gefahr nicht beherrscht werden, das fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungen per Fax trotz textlich richtiger Adressierung versehentlich an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010, I ZB 3/9; 12. Mai 2010 IV ZB 18/08, NJW 20.10.2028 11; 24. Juni 2010, III ZB 6309; 14. Oktober 2010 IX ZB 3410, NJW 20 11312).</p>
<p><strong>Unser Kommentar:</strong></p>
<p>Da Übertragungsfehler häufig vorkommen, muss das Büropersonal stets angewiesen sein, die Faxnummer des Gerichts aus einem aktuellen Verzeichnis oder aus einer anderen geeigneten Quelle für die Überprüfung zu entnehmen und die auf dem Schriftsatz angegebene und per Fax übermittelte Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zum Empfangsgericht zu überprüfen. In seinem weiteren Beschluss vom 17. April 2012 (VI ZB 50-11) hat der 6. Zivilsenat noch einmal bestätigt, dass die <strong>offizielle Internetseite</strong> des Gerichts als <strong>zuverlässige Quelle</strong> zur Ermittlung der Faxnummer geeignet ist. Dies bedeutet, dass der Sendebericht auch noch einmal dahingehend überprüft werden muss, ob die Faxnummer des Empfangsgerichts mit derjenigen in einem aktuellen Verzeichnis, mindestens aber derjenigen im Internet übereinstimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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