In einer Leitsatzentscheidung hat der II. Zivilsenat des BGH am 02.09.2009 klargestellt, dass der neue § 15a RVG auch für alle Altfälle anwendbar ist. Der II. Zvilsenat hat in seiner Entscheidung mehr als deutliche Worte zur Anrechnungs-Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates mit seinen zum Teil “katastrophalen” Folgen gefunden.
Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar www.bundesgerichtshof.de unter dem Aktenzeichen II ZB 35/07.




