<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>FAV Frankfurter Anwaltsverein &#187; Anrechnung</title>
	<atom:link href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/tag/anrechnung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de</link>
	<description>Interessenvertretung der Frankfurter Anwälte. Service und kostenlose Beratung für Rechtssuchende.</description>
	<lastBuildDate>Tue, 24 Jan 2012 08:54:35 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
<image>
  <link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de</link>
  <url>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/wp-content/themes/twentyten_fav/img/favicon.ico</url>
  <title>FAV Frankfurter Anwaltsverein</title>
</image>
		<item>
		<title>§ 15a RVG in Kraft getreten</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/08/10/15a-rvg-in-kraft-getreten/</link>
		<comments>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/08/10/15a-rvg-in-kraft-getreten/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 10 Aug 2009 13:44:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Jörg Hoffmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte und DAV]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[§ 15a RVG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/?p=625</guid>
		<description><![CDATA[Mit der Veröffentlichung am 04.08.2009 im Bundesgesetzblatt BGBl I, S. 2449) ist am 05.08.2009 der von der Anwaltschaft lang erwartete § 15 a RVG  endlich in Kraft getreten, der die Probleme der Anrechnung insbesondere im Kostenfestsetzungverfahren und bei der PKH &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/08/10/15a-rvg-in-kraft-getreten/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Veröffentlichung am 04.08.2009 im Bundesgesetzblatt BGBl I, S. 2449) ist am 05.08.2009 der von der Anwaltschaft lang erwartete § 15 a RVG  endlich in Kraft getreten, der die Probleme der Anrechnung insbesondere im Kostenfestsetzungverfahren und bei der PKH endlich beseitigt.</p>
<p>Die Auswirkungen des neuen § 15a RVG sind  im Anwaltsblatt 7/2009 dargestellt (<a  href="http://anwaltsblatt.de">www.anwaltsblatt.de</a>), die auch vorab online eingesehen werden können.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/08/10/15a-rvg-in-kraft-getreten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/04/28/anrechnung-geschaeftsgebuehr-auf-verfahrensgebuehr/</link>
		<comments>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/04/28/anrechnung-geschaeftsgebuehr-auf-verfahrensgebuehr/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2009 13:02:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Jörg Hoffmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/?p=487</guid>
		<description><![CDATA[Ein Ende der leidigen Anrechnungsproblematik der (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf die (gerichtliche) Verfahrensgebühr ist in Sicht: In seiner Sitzung vom 23.04.2009 hat der Bundestag im Gesamtpaket mit einem Änderungsgesetz zum ab dem 01.09.2009 geltenden FamFG auch der Einführung eines § 15a &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/04/28/anrechnung-geschaeftsgebuehr-auf-verfahrensgebuehr/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ende der leidigen Anrechnungsproblematik der (außergerichtlichen) Geschäftsgebühr auf die (gerichtliche) Verfahrensgebühr ist in Sicht:<br />
In seiner Sitzung vom 23.04.2009 hat der Bundestag im Gesamtpaket mit einem Änderungsgesetz zum ab dem 01.09.2009 geltenden FamFG auch der Einführung eines § 15a RVG zugestimmt.<br />
Damit findet die unerträgliche Diskussion über die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrengebühr, insbesondere in Kostenfestsetzungsverfahren, die durch die Rechtsprechnung des BGH im Jahre 2007 ausgelöst wurde, zum 01. September 2009 (hoffentlich) ein Ende.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2009/04/28/anrechnung-geschaeftsgebuehr-auf-verfahrensgebuehr/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Festsetzung der Verfahrensgebühr ./. Geschäftsgebühr</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/03/24/festsetzung-der-verfahrensgebuehr-geschaeftsgebuehr/</link>
		<comments>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/03/24/festsetzung-der-verfahrensgebuehr-geschaeftsgebuehr/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 23 Mar 2008 23:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Walzel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/?p=64</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.01.2008 zu Az. VIII ZB 57/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestätigt. Das ist konträr zur Rechtsprechung der überwiegenden OLG. Hier noch einmal die Leitsätze: 1. Es wird daran &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/03/24/festsetzung-der-verfahrensgebuehr-geschaeftsgebuehr/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der </strong><strong>BGH hat in seiner Entscheidung vom </strong><strong>22.01.2008 zu Az. VIII ZB 57/07 seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestätigt. Das ist konträr zur Rechtsprechung der überwiegenden OLG.</strong><span id="more-64"></span></p>
<p><strong>Hier noch einmal die Leitsätze:</strong></p>
<p><em><strong>1.</strong> Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007, VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007, VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007, VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).</em></p>
<p><em><strong>2.</strong> Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.</em></p>
<p><em><strong>3.</strong> Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006, VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).</em></p>
<p>Es gilt also forthin, dass die Kostenfestsetzung der Verfahrensgebühr nach § 103 ff. ZPO nur noch reduziert um die Anrechnung aus Vorbem. 3 IV VVRVG vorzunehmen ist und zwar unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr prozessual unstreitig war oder beantragt und tituliert wurde! Diese Entscheidung entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt, aber nicht der h.M. anderer OLG (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 &#8211; 8 W 442/07).</p>
<p><strong>Kommentar:</strong> Für Rechtsanwälte ist diese Rechtsprechung klar, aber misslich. Berücksichtigte die Mehrheit der OLG noch, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen war, weil nicht die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wurde, sondern die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr und die Partei gegebenenfalls den nicht anrechenbaren Teil im Verfahren materiell geltend machen musste, legt der BGH Vorbem. 3 Abs.4 VVRVG umgekehrt aus. <strong>Damit wird ein wesentliches gesetzgeberisches Ziel verfehlt. </strong>Ausdrücklich wollte der der Gesetzgeber im Gegensatz zu der Vollanrechnung der Geschäftsgebühr des vorherigen § 118 BRAGO bei der begrenzten Anrechnung der Geschäftsgebühr im RVG die aussergerichtliche Konfliktvermeidung der Rechtsanwaltschaft belohnen. Tatsächlich ist es jetzt so, dass derjenige Rechtsanwalt belohnt wird, der gleich klagt und den Aufwand scheut, der die Geschäftsgebühr rechtfertigt.</p>
<p>Die Geschäftsgebühren sind mithin zukünftig als materieller Kostenerstattungsanspruch im Verfahren als Leistungsklage geltend zu machen. Das hat für Rechtsanwälte die fatale Konsequenz, dass letztlich auch über die vergütungsrechtliche Berechtigung ihrer Geschäftsgebühr richterlich entschieden wird. Das Ermessen der Rechtsanwälte nach § 14 RVG muss von Mal zu Mal richterlich überprüft werden. Der materiell rechtliche Begründungsaufwand im Zivilprozess wird grösser. Die Mandanten werden natürlich ihr Kostenrisiko auf die Rechtsanwälte abwälzen und nur soviel vergüten wollen, wie es ausgeurteilt wurde. <strong>Das Kostenrisiko des aussergerichtlichen Mandats übernimmt mithin jetzt der Rechtsanwalt! </strong>Es bleibt wohl nur noch der Weg über klare transparente und ausgewogene Vergütungsvereinbarungen, welche das Anwaltshonorar von der Festsetzung oder der richterlichen Ermessenüberprüfung abkoppeln. Andernfalls wird in den Gerichtsfällen, die Rechtsanwaltsvergütung vollständig richterlich überprüft. Ist das Entlastung der Justiz?</p>
<p>Es ergibt sich eine Vielzahl von weiteren <strong>Folgefragen</strong>. Beispiele: Wie ist die Behandlung von Beratungshilfe? Reduziert sich auch die PKH? Muss bei einem unbedingten Klageauftrag prozessual stets darauf hingewiesen werden, dass die Verfahrensgebühr vollständig festzusetzen sei? Muss jetzt stets vorgetragen werden, dass der Gegner schon vorprozessual anwaltlich vertreten war, damit sich die festsetzbare Verfahrensgebühr verringert?</p>
<p>Letztlich ist der Gesetzgeber gefragt, die unglückliche Konstruktion der Teilanrechnung der Geschäftsgebühr im VV RVG zu überarbeiten und seinen ursprünglichen Willen zur Entlastung der Gerichte wiederherzustellen, indem aussergerichtliche anwaltliche Tätigkeit eigenständig neben anwaltlicher Forensik vergütet werden soll. DAV und BRAK haben Arbeit.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/03/24/festsetzung-der-verfahrensgebuehr-geschaeftsgebuehr/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

