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	<title>FAV Frankfurter Anwaltsverein &#187; Beratungshilfe</title>
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	<description>Interessenvertretung der Frankfurter Anwälte. Service und kostenlose Beratung für Rechtssuchende.</description>
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  <title>FAV Frankfurter Anwaltsverein</title>
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		<title>Beratungshilfe Ergänzungsgesetz</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Oct 2008 18:32:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 10.10.2008 einen Gesetzesentwurf zur Neugestaltung des Beratungshilferechts beim Deutschen Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht eine ganz erhebliche Verschärfung der materiellen Voraussetzungen zur Gewährung von Beratungshilfe für den Bürger vor. Die Möglichkeit der nachträglichen &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/10/14/berhge-durch-den-bundesrat/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 10.10.2008 einen Gesetzesentwurf zur Neugestaltung des Beratungshilferechts beim Deutschen Bundestag eingebracht.<span id="more-267"></span></p>
<p>Der Entwurf sieht eine ganz erhebliche Verschärfung der materiellen Voraussetzungen zur Gewährung von Beratungshilfe für den Bürger vor. Die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt soll grundsätzlich entfallen. Dieses ist nur noch den öffentlichen Beratungsstellen möglich, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Justizverwaltung eingerichtet sind. Die Antragsstellung muss zeitlich <strong>vor</strong> der Leistung eines Rechtsanwaltes liegen, sonst ist sie unzulässsig. Dazu sollen die Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren zukünftig überprüfen, ob die Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mutwillig erscheint. Mutwilligkeit soll vorliegen, wenn ein nicht bedürftiger Rechtssuchender bei verständiger Würdigung aller Umstände von einer Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt absehen würde. Grundsätzlich soll zukünftig nur Beratungshilfe für Beratung i.S.d. Nr. 2501 VV RVG bewilligt werden. Vertretung durch einen Rechtsanwalt i.S.d. Nr 2503 VV RVG wird ausnahmsweise nur dann als erforderlich angesehen, wenn der Betroffene nach der Beratung trotzdem wegen des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Angelegenheit seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann. Die Beurteilungsspielräume der Rechtspfleger sollen so erheblich erweitert werden.</p>
<p>Auch die Überprüfung der Bedürftigkeit wird ausgedehnt. Das Gericht kann mit Einwilligung des Betroffenen Auskünfte beim Finanzamt, über eventuell bestehende Bankkonten beim BAFin, beim Arbeitgeber, bei Sozialversicherungen und Versicherungsunternehmen einholen. Verweigert der Betroffene die Einwilligung ohne sachlichen Grund, fehlt es an seiner Mitwirkung und es besteht die Vermutung, er sei nicht bedürftig. Die Eigenbeteiligung des Betroffenen soll auf € 20,&#8211; erhöht werden.</p>
<p><strong>Kommentar:</strong> Die Begründung des Gesetzesentwurfs wirkt teilweise schamlos. Es geht schliesslich um das Minimum des rechtlichen Gehörs für solche Bürger, denen im Prozessfall ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt werden würde. Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass den Justizhaushalten der Länder die Beratungshilfe zu teuer wird. Hessen gab 2007 etwa € 3,5 Mio. für Beratungshilfe aus. Bundesweit waren es insgesamt etwa 80 Mio €. Durch das neu geschaffene SGB II (unglücklicherweise immer noch Hartz IV genannt) ist die Zahl der Bedürftigen und ihrer Beratungsfälle zugleich gestiegen. Tatsächlich sind die Steigerungssätze seitdem statistisch auffällig (2004/2005: MeckPomm 91,35 %, Hessen 34,98). Man bedient sich zur politischen Begründung einiger Extremfälle als Beispiel, bei denen der Gegenstandswert die geringe anwaltliche Vergütung noch deutlich unterschritt und behauptet, die Beratungshilfe werde von den Betroffenen und ihren Anwälten als allgemeine Lebenshilfe missbraucht, wie auch die Zunahme der Fälle beweise.</p>
<p>Anwälte sind um derartige Mandate ganz überwiegend nicht verlegen. Die Kostenerstattung durch die Justizkassen deckt in keinem denkbaren Fall die Kosten des Rechtsanwalts. Beratungshilfe ist für Rechtsanwälte zwingend ein Zuschussgeschäft und die Erstattungssätze nach Nr. 2501 ff.VV RVG sind höchstens eine Anerkennungsprämie. Wegen § 49a BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, diese Aufträge anzunehmen. Es besteht ein gesetzlicher Kontrahierungszwang. Beratungshilfemandate müssen trotzdem mit derselben anwaltlichen Sorgfalt bearbeitet werden, wie diejenigen der Selbstzahler. Die Haftung des Rechtsanwaltes bleibt die Gleiche. Beratungs- und Prozesskostenhilfe sind daher eine <strong>Subventionierung der Rechtspflege durch die Anwaltschaft</strong> und nicht umgekehrt. Viele Anwälte werden froh sein, wenn sie bald keine Anträge auf nachträgliche Beratungshilfe mehr stellen müssen und Bedürftige wegschicken dürfen, weil der Rechtspfleger überhaupt keine Beratungshilfe gewährt hat oder eine defizitäre, arbeitsintensive und haftungsanfällige Vertretung nicht bewilligt wurde, sondern nur Beratung.</p>
<p>Man sollte es sich aber überlegen, ob es einem Rechtsstaat nicht besser anstände, den Ärmsten der Armen wenigstens das rechtliche Gehör eines unabhängigen Rechtsanwaltes einzuräumen und die Chance einer professionellen Verhandlung mit ihren Kontrahenten, wenngleich das Rechtsschutzbedürfnis möglicherweise der strengen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage nicht sicher standhalten könnte. Wir haben es hier neben Armut sehr häufig mit Personen in schweren Gesundheits- und Lebenskrisen zu tun, mit funktionalen Analphabeten und den von der allgemeinen Kommunikation Abgekoppelten. Bewusst soll deren Barriere zur aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch den BerHGE höher werden.</p>
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		<title>Probleme mit der Beratungshilfe</title>
		<link>http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/09/12/probleme-mit-der-beratungshilfe-2/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Sep 2008 11:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jens Jörg Hoffmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem es in letzter Zeit doch erhebliche Probleme mit der Beratungshilfe auch in Frankfurt am Main gegeben hat, stellt sich heraus, dass das es solche Probleme anscheinend nicht nur bei uns gibt. Der DAV hat in seiner neuesten Depesche, die &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/09/12/probleme-mit-der-beratungshilfe-2/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem es in letzter Zeit doch erhebliche Probleme mit der Beratungshilfe auch in Frankfurt am Main gegeben hat, stellt sich heraus, dass das es solche Probleme anscheinend nicht nur bei uns gibt.<span id="more-225"></span></p>
<p>Der DAV hat in seiner neuesten Depesche, die sie untenstehend finden mitgeteilt, dass der DAV ein neues Forum zur Beratungshilfe eingerichtet hat. Dieses sei allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfohlen, wobei der Vorstand des Frankfurter Anwaltsvereins e.V. darum bittet, dass betroffene frankfurter Kolleginnen und Kollegen weiterhin den Vorstand über hier ergangene Entscheidungen (auch per Mail &#8211; kanzlei@frankfurter-anwaltsverein.de) informiert.</p>
<p>Der Vorstand dankt bereits im voraus für Ihre Mithilfe.</p>
<p><strong>DAV richtet ein Onlineforum zum &#8220;Problemfeld Beratungshilfe&#8221; ein </strong></p>
<p>Auf der Website des DAV läuft seit dem Jahre 2004 mit  großem Erfolg das DAV-Online-Forum zum RVG. Inzwischen gibt es dort auch ein  Forum zum Thema Vergütungsvereinbarung und das Streitwertforum. Die  DAV-Anwaltsforen verzeichnen bis heute fast 5.500 registrierte Teilnehmer und  rund 9.000 Beiträge dieser User. Seit einiger Zeit häufen sich Hinweise auf  zunehmende Probleme mit der Beratungshilfe. Um die vielfältigen Schwierigkeiten,  vor allem mit der Bewilligung von Beratungshilfe durch die Amtsgerichte,  anwaltsintern diskutieren zu können, sich gegenseitig mit erfolgversprechenden  Strategien unter die Arme greifen zu können und um sich generell bei den  Problemen bei der Bewilligung von Beratungshilfe besser organisieren zu können,  richtet der DAV nun als weiteres Forum den Bereich „Problemfeld Beratungshilfe&#8221;  auf der DAV-Homepage ein. Das Onlineforum „Problemfeld Beratungshilfe&#8221; folgt in  der Gliederungsstruktur den gesetzlichen Regelungen in der BRAO, im RBerHG und  im RVG. Sie finden das Forum unter <a  href="http://www.anwaltverein.de/">www.anwaltverein.de</a> (&gt; DAV Foren) oder  direkt unter der Domain <a  href="http://www.anwaltsforum.de/">www.anwaltsforum.de</a>.</p>
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		<title>Beratungshilfe bei Mahnbescheid</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Aug 2008 17:35:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kurt Degenhard</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kosten+Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichten]]></category>
		<category><![CDATA[Beratungshilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Rechtspfleger kann die Bewilligung der Beratungshilfe auf Beratung beschränken und damit zunächst den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach Nr. 2503 und 2508 VV RVG ausschliessen. So jedenfalls sieht es das Amtsgericht Frankfurt als zulässig an, wenn der Mandant um Beratung &#8230; <a href="http://www.frankfurter-anwaltsverein.de/2008/08/10/beratungshilfe-bei-mahnbescheid/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rechtspfleger kann die Bewilligung der Beratungshilfe auf Beratung beschränken und damit zunächst den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach Nr. 2503 und 2508 VV RVG ausschliessen. So jedenfalls sieht es das Amtsgericht Frankfurt als zulässig an, wenn der Mandant um Beratung wegen eines Mahnbescheides nachsucht. Beratungshilfe könne nur wegen der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bestehen.<span id="more-141"></span></p>
<p>Der Antragsteller hatte am 26.06.2008 die Bewilligung der Beratungshilfe wegen der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid es Amtsgerichts Coburg beantragt. Sie wurde ihm nicht uneingeschränkt gewährt, sondern nur im Hinblick auf die Beratung i.S.d. Nr. 2501 VV RVG. Die dagegen eingelegte Erinnerung des beratenden Rechtsanwaltes blieb erfolglos.</p>
<p>Das Amtsgericht ist der Ansicht, es bestehe für die weiteren Schritte keine Notwendigkeit zu rechtlicher Beratung. Entweder würde nach Prüfung der Erfolgsaussicht der Widerspruch eingelegt oder nicht. Im ersten Fall würde Prozesskostenhilfe einschlägig sein und im zweiten Fall würde der Anspruch des Gegners im weitesten Sinne ans berechtigt anzusehen sein. (AG Frankfurt 17.07.2008 Az.; 25 II 1248/08)</p>
<p><strong>Kommentar:</strong> Die Entscheidung übersieht, dass der Rechtsanwalt innerhalb der Widerspruchsfrist aussergerichtlich mit dem Widerspruchsrecht als Pfand immer noch eine Ratenzahlung oder einen Teilerlass erfolgreich erwirken kann oder es wenigstens versuchen könnte. Der armen Partei wird auf diese Weise entgegen der Ratio des BerHG Rechtsschutz entzogen. Die Entscheidung ist auch nicht prozessökonomisch. Das Berufsrecht gibt es dem Rechtsanwalt auf, jeden Fall für den Mandanten auf möglichst schnellem und kostengünstigem Weg interessengerecht zu erledigen. Das tut der Rechtsanwalt nicht unbedingt, wenn er den Mandant entweder dem Risiko und den Kosten eines streitigen Verfahrens aussetzt oder ohne weitere Initiative einen Vollstreckungsbescheid gegen ihn ermöglicht. Die Komplexität einer Forderung und möglicher Einwendungen kann ein Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren nur in ganz seltenen Ausnahmefällen erschöpfend genug prüfen. Deswegen sieht das VV RVG die Gebührenziffern Nr. 2503 und 2508 u.E. auch für den Fall eines Mahnbescheides vor. Dem bedürftigen Antragsgegner eines Mahnbescheides ohne weitere Optionen entweder das streitige Verfahren zu schicken oder ihn dem Vollstreckungsbescheid auszusetzen, kann nicht Ziel des BerHG sein. Schon bei einer Hauptforderung im Mahnbescheid von € 601,&#8211; wäre allein die -ggf. von der Gerichtskasse zu erstattende- Verfahrensgebühr im streitigen Verfahren höher, als sie sich nach Nr. 2503 VV RVG als Geschäftsgebühr ergäbe.</p>
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