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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt ab 01.07.2010

Das OLG Frankfurt hat soeben die neuen Unterhaltsleitlinien ab 0107.2010 veröffentlicht.

Gleichzeitig findet man auf der Homepage eine Absichtserklärung der Familiensenate im Unterhaltrecht ab dem 01.01.2011 veröffentlicht.

www.hefam.de/home/MMhefam.html

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Ärger bei Anrechnung der Geschäftsgebühr in PKH-Sachen

Nach einem Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 02.03.2009 (18 W 258/08) ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei dem im Rahmen der PKH beigeordneten Rechtsanwalt vorzunehmen, und zwar kann ” die Verringerung der Verfahrensgebühr in der Höhe nicht auf den anteiligen Umfang einer nach § 49 RVG errechneten Geschäftsgebühr beschränkt werden”

Das bedeutet für die Praxis, dass die Gebühren für die Geschäftsgebühr aus der allgemeinen Gebührentabelle entnommen werden, was zu einer erheblichen Minderung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts führt.

Da es sich um eine Entscheidung des allgemeinen Zivilsenats des OLG Frankfurt handelt,  sind alle Kolleginnen/Kollegen in Familiensachen aufgerufen, bei einer entsprechenden Kürzung in Familiensachen Rechtsmittel zum OLG einzulegen. Von dort gibt es bisher noch keine Entscheidung der Familiensenate.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung auf die – nach diesseitiger Auffassung – unrichtige Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 reagiert und  zumindest wieder den Zustand vor Inkrafttreten des RVG wieder herstellt.

Der Beschluß kann nachstehend im Volltext abgerufen werden.
olgffm020309

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Neues Unterhaltsrecht ab dem 01.01.2008

Wie bereits aus allen Medien zu entnehmen war, hat der Gesetzgeber ein neues Unterhaltsrecht beschlossen, das ab dem 01.01.2008 in Kraft tritt.

Durch die Neugestaltung des Unterhaltsrechts, insbesondere durch die Änderung der Rangfolge, sollen zukünftig Kinder mehr Unterhalt erhalten. Danach beträgt zukünftig der Mindestunterhalt in der ersten Alterstufe monatlich € 279,–; in der zweiten Alterstufe € 322,– und in der dritten Alterstufe € 365,–.

Gleichzeitig wird das Kindergeld zukünftig wieder zur Hälfte auf den Bedarf des minderjährigen Kindes angerechnet werden und bei Volljährigen ganz ( vgl. BGH FamRZ 2006, S. 99 ff). Die bisherige Anrechnungsregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB wird aufgehoben.

Mit der Änderung des Unterhaltsrechts soll auch die Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalts zu sorgen gestärkt werden. Ehegattenunterhaltsansprüche werden zukünftig nur noch unter bestimmten Vorausetzungen (Stichwort “Betreuungsunterhalt” – § 1570 BGB n.F.) gewährt und sind in der Regel zeitlich befristet.

Abänderungsverfahren sollen auch für alle nach dem 01.07.1977 geschaffenen “Altunterhaltstitel” gelten.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.

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