Satzung

§1

Der Verein führt den Namen „Frankfurter Anwaltsverein e.V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und gehört dem Deutschen AnwaltVerein e.V. mit dem Sitz in Berlin als Mit­glied an.

§2

Die Dauer des Vereins ist nicht bestimmt, sein Bestand wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt.

§3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr hat am 1. Januar 1950 begonnen und endet am 31. Dezember des Jahres.

§4

1. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruf­lichen Interessen der im Bezirk des Landgerichts Frankfurt a. M. zugelassenen Rechtsanwälte, insbesondere durch Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, und durch Pflege des Gemein­sinns und wissenschaftlichen Interesses, sowie die Unterstützung besonders bedürftiger Mitglieder und ihrer Witwen und Waisen im Rahmen der verfügbaren oder durch freiwillige Spenden aufzubrin­genden Mitteln. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte.

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Ein sich etwa aus dem Jahresabschluß ergebender Überschuß ist ausschließlich und unmittelbar für ge­meinnützige Zwecke im Sinne des Abs. 1 zu verwenden.

3. Unterstützungsleistungen an bedürftige Mitglieder und ihre Witwen und Waisen dürfen im Einzelfall den Betrag von 256,- € nicht über­schreiten.

§5

1. Mitglied des Vereins kann jeder Rechtsanwalt werden, der bei dem Hessischen Oberlandesgericht, bei dem Landgericht Frankfurt a. M. oder bei einem zum Bezirk des Landgerichts zugehörigen Amtsge­richt zugelassen ist.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ableh­nung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen wer­den kann.

3. Die Aufnahme setzt schriftlichen Antrag des Mitgliedes voraus.

4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§6

1. Der Austritt des Mitglieds ist jeweils für den Schluß des Geschäfts­jahres nach vorausgegangener dreimonatiger Kündigung zulässig. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgibt sowie wenn die Zulassung zurückge­nommen oder entzogen wird.

3. Ein Mitglied, das wegen Alters oder Krankheit die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgibt, kann den Antrag stellen, dem Verein weiter anzugehören, solange es sich keinem anderen Beruf zuwen­det. Für die Entscheidung über einen derartigen Antrag gilt § 5 Ziff. 2. Auf Antrag kann ein derartiges Mitglied von der Verpflichtung zur Zahlung von den Beiträgen teilweise oder ganz befreit werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§7

1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet oder wenn es den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

2. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vor­standsmitglieder bzw. drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§8

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus

a) dem jeweils an den Deutschen Anwaltverein e.V. für jedes Mitglied abzuführenden Beitrag,

b) einem Zusatzbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversamm­lung festgesetzt wird

Der Zusatzbeitrag (b) gilt bis zu seiner Neufestsetzung durch die Mitgliederversammlung.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.1. eines jeden Jahres fällig.

3. Im Laufe eines Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen den entsprechenden Teil des Jahresbeitrages, wobei das bei der Auf­nahme laufende Kalendervierteljahr voll in Anrechnung kommt.

§9

Soweit die Jahresbeiträge zur Deckung der Unkosten des Vereins und Förderung des Verbandszwecks nicht ausreichen, ist die Mitglieder­versammlung berechtigt, die Erhebung eines Zuschlags zum Jahres­beitrag zu beschließen.

§10

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§11

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und ist der Zahl nach nicht beschränkt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellver­treter und der Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu ver­treten.

§12

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind die Mitglieder des Vereins. Nicht wählbar sind Mitglie­der,

a) die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind;

b) gegen die im ehrenamtlichen Verfahren oder wegen einer straf­baren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentli­cher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben ist;

c) gegen die im ehrenamtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als 77,- € erkannt ist, auf die Dauer von 5 Jahren nach Rechtskraft des Urteils;

d) die nach den gesetzlichen Bestimmungen die anwaltliche Berufs­tätigkeit nicht ausüben und den Rechtsanwalttitel nicht führen dürfen.

2. Haben sich zwei oder mehrere Rechtsanwälte zur gemeinsamen Ausübung ihres Berufes oder zur Unterhaltung einer gemeinsamen Kanzlei miteinander verbunden, so kann nur einer von ihnen in den Vorstand gewählt werden.

3. Verliert ein Mitglied des Vorstands die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus.

§13

Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt, jedoch mit der Maßgabe, daß alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader Zahl zum ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum ersten Male aus­scheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

2. Wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes erhöht, so hat bei der ersten Wahl der auf Grund der Erhöhung in den Vorstand eintreten­den neuen Mitglieder die Mitgliederversammlung zu bestimmen, für welchen Zeitraum die einzelnen Mitglieder gewählt werden; die Bestimmung ist so zu treffen, daß in der Folgezeit die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gewahrt wird.

3. Der Vorstand soll vor jeder Wahl die doppelte Anzahl von Kandida­ten zur Wahl vorschlagen als Vorstandsmitglieder zu wählen sind.

§14

1. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn ein Mitglied

a) die Wählbarkeit verliert,

b) sein Amt durch schriftliche Erklärung niederlegt.

2. Für ein Mitglied, das nach Abs. 1 oder durch Tod während der Wahl­periode ausscheidet, ist innerhalb von drei Monaten nach dem Aus­scheiden ein Ersatzmann für den Rest der Amtszeit zu wählen. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn der Vorstand noch mindestens aus fünf Mitgliedern besteht oder wenn der Rest der Amtszeit nicht mehr als ein Jahr beträgt.

§15

1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen oder mehrere stellvertretende Vortsitzende, einen Schriftführer, einen Kassierer und einen stellvertretenden Kassierer.

2. In der ersten Sitzung nach jeder Wahl sind die Ämter im Vorstand zu verteilen.

§16

Dem Vorstand obliegt,

a) den Verein zu vertreten und seine Geschäfte zu führen,

b) das Vereinsvermögen zu verwalten und der Mitgliederversamm­lung über die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen,

c) an den Aufgaben der Rechtspflege mitzuarbeiten und die Mitwir­kung der Rechtsanwälte an der Rechtspflege zu fördern und sicher­zustellen,

d) Vorstellungen und Anträge, die das Interesse der Rechtspflege betreffen, an die Rechtsanwaltskammer, die Landesjustizverwaltung und die gesetzgebenden Körperschaften zu richten.

§17

1. Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr des Vereins und des Vorstandes zu vermitteln, ihre Beschlüsse auszuführen und die Urkunde in ihrem Namen zu vollziehen.

2. Die Kassengeschäfte liegen dem Kassierer ob. Er ist zur Emp-fangnahme von Geld berechtigt.

§18

Die Geschäfte des Vorstandes werden von den Mitgliedern unentgelt­lich geführt, bare Auslagen werden ihnen erstattet.

§19

Der Mitgliederversammlung liegt ob:

a) die Festsetzung des Zusatzbeitrages nach § 8 Ziff. 1 b

b) die Prüfung und Abnahme der Rechnungslegung des Vorstandes,

c) über die Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit sie nicht vom Vorstand zu erledigen sind. Die §§ 32 bis 35 BGB fin­den entsprechende Anwendung.

§20

1. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Versammlung des Vor­standes und die Mitgliederversammlung, er führt in beiden den Vor­sitz.

2. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 20 Mit­glieder des Vereins, der Vorstand muß einberufen worden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich darauf beantragen.

§21

1.Zu der Mitgliederversammlung wird mittels Bekanntgabe durch einen Aushang im Anwaltszimmer des Landgerichts Frankfurt einge­laden. Außerdem sollen die Einladungen allen Mitgliedern durch formlose Rundschreiben mitgeteilt werden.

2. Die Bekanntmachung muß spätestens am fünften Tage vor der Ver­sammlung erfolgen.

3. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muß jeder Gegen­stand, über den in der Versammlung ein Beschluß gefaßt werden soll, bekannt gemacht werden. Über andere Gegenstände – mit Aus­nahme des Antrags auf abermalige Einberufung der Mitgliederver­sammlung – darf ein Beschluß nicht gefaßt werden; es sei denn, daß die Ergänzung der Tagesordnung in der Versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.

§22

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Dies gilt auch für die Wahlen.

2. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

3. Die bei einer Angelegenheit beteiligten Mitglieder sind von der Beschlußfassung ausgeschlossen.

§23

1. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist die Teilnahme der Mehr­heit der Mitglieder erforderlich.

2. Die Beschlüsse des Vorstandes können in mündlicher Abstimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt.

§24

Über die in einer Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§25

In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

§26

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederver­sammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgege­benen Stimmen und ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten sind.

2. Ist die hiernach erforderliche Stimmenmehrheit nicht gewahrt, weil nicht mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten sind, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung mit der Tages­ordnung „Auflösung des Vereins” einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehr­heit von 3/4 der abgegebenen Stimmen entscheidet.

§27

1. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt seine Liquidation durch den Vorstand. Das bei der Auflösung sich ergebende Reinvermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 4 Abs. 1 zu verwenden.

2. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betref­fen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzu­teilen.