Satzung

Satzung Frankfurter Anwaltsverein e.V.

Soweit die nachfolgende Satzung die männliche, weibliche oder geschlechterneutrale Form verwendet, sind damit alle Geschlechter gemeint.

§ 1

Der Verein führt den Namen „Frankfurter Anwaltsverein e.V.”.
Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und gehört dem Deutschen AnwaltVerein e.V. mit dem Sitz in Berlin als Mitglied sowie dessen Landesverband mit Sitz in Wiesbaden an.

§ 2

Die Dauer des Vereins ist nicht bestimmt, sein Bestand wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt.

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr hat am 1. Januar 1950 begonnen und endet am 31. Dezember des Jahres.

§ 4

  1. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Interessen der im Bezirk des Landgerichts Frankfurt a. M. zugelassenen bzw. eingetragenen Rechtsanwälte, insbesondere durch Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, und durch Pflege des Gemeinsinns und wissenschaftlichen Interesses, sowie die Unterstützung besonders bedürftiger Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen im Rahmen der verfügbaren oder durch freiwillige Spenden aufzubringenden Mitteln. Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassenen bzw. eingetragenen Rechtsanwälte.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Ein sich etwa aus dem Jahresabschluss ergebender Überschuss ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abs. 1 zu verwenden.

§ 5

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Rechtsanwalt und/oder Syndikusrechtsanwalt werden, der bei einer Rechtsanwaltskammer eingetragen bzw. zugelassen ist.
  2. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht, im Übrigen aber mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, können Rechtsreferendare werden. Wird ein außerordentliches Mitglied bei einer Rechtsanwaltskammer eingetragen oder zugelassen, geht die Mitgliedschaft in eine ordentliche über, es sei denn, das Mitglied widerspricht schriftlich dem Verein gegenüber dem Übergang binnen einer Frist von 3 Monaten ab Eintragung bzw. Zulassung.
  3. Die Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied setzt im übrigen einen schriftlichen Antrag des Mitglieds voraus.
  4. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
  5. Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können Ehrenmitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht ernennen.

§ 6

  1. Der Austritt des Mitglieds ist jeweils für den Schluss des Geschäftsjahres nach vorausgegangener Kündigung bis November des laufenden Jahres zulässig. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Eintragung bzw. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgibt sowie wenn die Eintragung bzw. Zulassung zurückgenommen oder entzogen wird; dies wird wirksam mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Erlöschensgrund dem Vorstand mitgeteilt worden ist.
  3. Ein Mitglied, das wegen Alters oder Krankheit die Eintragung bzw. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgibt, kann den Antrag stellen, dem Verein weiter anzugehören, solange es sich keinem anderen Beruf zuwendet. Für die Entscheidung über einen derartigen Antrag gilt § 5 Ziff. 2. Auf Antrag kann ein derartiges Mitglied von der Verpflichtung zur Zahlung von den Beiträgen teilweise oder ganz befreit werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 7

  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder.
  2. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Ausschluss bedarf dann einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

§ 8

  1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Davon befreit sind ordentliche Mitglieder in den ersten beiden Jahren seit Bestehen der 2. Juristischen Staatsprüfung bzw. der Vergleichsbarkeitsprüfung nach dem EURAG und/oder der Eintragung in die Liste der nach dem EURAG zugelassenen Rechtsanwälte.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.1. eines jeden Jahres fällig.
  3. Im Laufe eines Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen den entsprechenden Teil des Jahresbeitrages.

§ 9

Soweit die Jahresbeiträge zur Deckung der Kosten des Vereins und Förderung des Verbandszwecks nicht ausreichen, ist die Mitgliederversammlung berechtigt, die Erhebung eines Zuschlags zum Jahresbeitrag zu beschließen.

§ 10

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 11

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und ist der Zahl nach nicht beschränkt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 12

  1. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Nicht wählbar sind Mitglieder,a) die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind;

    b) gegen die im ehrenamtlichen Verfahren oder wegen einer strafbaren Handlung, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben ist;

    c) gegen die im ehrenamtlichen Verfahren auf Verweis oder auf Geldstrafe von mehr als 1.000,- € erkannt ist, für die Dauer von 3 Jahren nach Rechtskraft des Urteils;

    d) die nach den gesetzlichen Bestimmungen die anwaltliche Berufstätigkeit nicht ausüben und den Rechtsanwalttitel nicht führen dürfen.

  2. Haben sich zwei oder mehrere Rechtsanwälte zur gemeinsamen Ausübung ihres Berufes oder zur Unterhaltung einer gemeinsamen Kanzlei miteinander verbunden, so kann nur einer von ihnen in den Gesamtvorstand gewählt werden.
  3. Gewählt ist ein Mitglied des Gesamtvorstands, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 13

  1. Der Gesamtvorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Sollten alle Mitglieder des Gesamtvorstands neu gewählt werden müssen, so gilt die Maßgabe, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder, bei ungerader Zahl zum ersten Male die größere Zahl ausscheidet. Die zum ersten Male ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
  2. Wird die Zahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erhöht, so hat bei der ersten Wahl der auf Grund der Erhöhung in den Gesamtvorstand eintretenden neuen Mitglieder die Mitgliederversammlung zu bestimmen, für welchen Zeitraum die einzelnen Mitglieder gewählt werden; die Bestimmung ist so zu treffen, dass in der Folgezeit die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 gewahrt wird.

§ 14

Die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand erlischt, wenn ein Mitglied die Wählbarkeit verliert oder sein Amt durch schriftliche Erklärung niederlegt.

§ 15

  1. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstand nach § 11 Abs. 2.
  2. In der ersten Sitzung nach jeder Wahl sind die Ämter im Gesamtvorstand zu verteilen.

§ 16

  1. Dem Gesamtvorstand obliegt,a) das Vereinsvermögen zu verwalten und der Mitgliederversammlung über die Verwaltung jährlich Rechnung zu legen,

    b) an den Aufgaben der Rechtspflege mitzuarbeiten und die Mitwirkung der Rechtsanwälte an der Rechtspflege zu fördern und sicherzustellen,

    c) Vorstellungen und Anträge, die das Interesse der Rechtspflege betreffen, an die Rechtsanwaltskammer, die Landesjustizverwaltung und die gesetzgebenden Körperschaften zu richten.

  2. Dem Vorstand im Sinne von § 11 Abs. 2 obliegt es, den Verein zu vertreten und die Geschäfte zu führen.

§ 17

  1. Der Vorsitzende hat den geschäftlichen Verkehr des Vereins und des Vorstandes zu vermitteln, ihre Beschlüsse auszuführen und die Urkunde in ihrem Namen zu vollziehen.
  2. Die Kassengeschäfte obliegen dem Kassenwart. Er ist zur Empfangnahme von Geld berechtigt.

§ 18

Die Geschäfte des Gesamtvorstandes werden von den Mitgliedern unentgeltlich geführt; Auslagen werden ihnen im Rahmen von Ziff. 7000 ff RVG-VV in Höhe des 1,5 fachen Satzes erstattet.

§ 19

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) die Festsetzung des Jahresbeitrages

b) die Prüfung und Abnahme der Rechnungslegung des Gesamtvorstandes; zu diesem Zwecke wählt die Mitgliederversammlung jährlich zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht dem amtierenden Gesamtvorstand angehören.

c) über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand zu erledigen sind. Die §§ 32 bis 35 BGB finden entsprechende Anwendung

§ 20

  1. Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes beruft die Versammlung des Gesamtvorstandes und die Mitgliederversammlung ein; er führt in beiden den Vorsitz.
  2. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 50 ordentliche Mitglieder des Vereins schriftlich dieses beantragen, der Gesamtvorstand muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich dieses beantragen.

§ 21

  1. Zu der Mitgliederversammlung wird mittels Bekanntgabe durch einen Aushang im Anwaltszimmer des Landgerichts Frankfurt eingeladen. Außerdem sollen die Einladungen allen Mitgliedern in sonstiger geeigneter Weise mitgeteilt werden.
  2. Die Bekanntmachung soll spätestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen.
  3. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss jeder Gegenstand, über den in der Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll, bekannt gemacht werden. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung und Wahlvorschläge müssen spätestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Hierüber sind die Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 22

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes werden mit Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder gefasst. Dies gilt auch für die Wahlen.
  2. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.
  3. Die bei einer Angelegenheit beteiligten Mitglieder sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann durch Geschäftsordnungsbeschluss über die Art der Abstimmung entscheiden.

§ 23

  1. Zur Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstandes ist die Teilnahme der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Der Gesamtvorstand gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht von den anwesenden Mitgliedern festgestellt worden ist.
  2. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes können in mündlicher Abstimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied schriftliche Abstimmung verlangt.

§ 24

Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 25

In jedem Geschäftsjahr hat mindestens eine Mitgliederversammlung stattzufinden.

§ 25 a

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben (zum Beispiel mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins) und damit für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 26

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ordentlicher Mitglieder und ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten sind.
  2. Ist die hiernach erforderliche Stimmenmehrheit nicht gewahrt, weil nicht mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten sind, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung „Auflösung des Vereins” einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ordentlicher Mitglieder entscheidet.

§ 27

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt seine Liquidation durch den Vorstand. Das bei der Auflösung sich ergebende Reinvermögen ist ausschließlich und unmittelbar der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft zu übertragen, die dieses im Sinne des § 4 Abs. 1 zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

Stand Oktober 2021

 


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