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Pressemitteilungen des DAV

PM 5/17: Anwaltschaft kritisiert Prozess gegen chinesischen Menschenrechtsanwalt Xie Yang

Berlin (DAV/BRAK). Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben sich anlässlich des Prozesses gegen den chinesischen Menschenrechtsanwalt Xie Yang kritisch geäußert. Insbesondere mit Blick auf die Rechtsstaatlichkeit bestehen Bedenken.

„Ein Prozessbeginn unmittelbar nach Benennung eines neuen Pflichtverteidigers ist mit rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar. So wird eine angemessene Verteidigung unmöglich gemacht“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Der Prozess gegen den im Sommer 2015 verhafteten Menschenrechtsanwalt Xie Yang hatte am Montag in Changsha in der zentralen Provinz Hunan, China, begonnen. Xie Yang wird vorgeworfen, die Staatsgewalt untergraben zu haben. Nachdem sein bisheriger Anwalt kurz vor Prozessbeginn verhaftet wurde, hat das Gericht nun einen Pflichtverteidiger für Xie Yang bestellt.

„Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier ein Exempel statuiert werden soll. Es ist höchst irritierend, dass gerade jetzt der Prozess gegen Xie Yang beginnt“, bringt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Ekkehart Schäfer, die Bedenken auf den Punkt.

Derzeit befinden sich Delegationen von BRAK und DAV anlässlich des deutsch- chinesischen Rechtsstaatsdialogs in China. Der Rechtsstaatsdialog beruht auf einer im Jahr 2000 geschlossenen Vereinbarung beider Regierungen und dient dem Austausch und der Zusammenarbeit im Rechtsbereich.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 11/17: Urlaubsplanung im Betrieb: Vorrang für Eltern und ältere Kollegen

Berlin (DAV). Die Urlaubsplanung mit den Kollegen abzustimmen ist nicht immer einfach: Vor allem Brückentage und Schulferien sind bei vielen Mitarbeitern beliebt. Urlaubsanträge, die den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, kann der Arbeitgeber ablehnen, wie die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de) informiert.

Möchte ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen, muss er dies beim Arbeitgeber beantragen. Der Chef darf den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters nur in zwei Fällen ablehnen: Wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen oder die Urlaubspläne mit den Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter kollidieren. In letzterem Fall muss der Chef dafür sorgen, dass die Urlaubstage gerecht verteilt werden.

„Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, muss der Chef vorrangig erfüllen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Vielfach würden Mütter und Väter bevorzugt, wenn es um Urlaub während der Schulferien geht. Teilweise gilt das auch für ältere Arbeitnehmer. Lassen sich die Urlaubswünsche auch dann nicht vereinbaren, besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Kollegen sich abzuwechseln.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 18/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute mit den folgenden Themen: Verwaltungsverfahren EU-weit online zugänglich, Leitfaden zum EU-Umweltrecht, Umfrage zu digitalen Möglichkeiten im Gesellschaftsrecht, EuGH-Schlussanträge zum deutschen Mitbestimmungsrecht.

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Pressemitteilungen des DAV

Inso 5/17: Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung übt Kritik am jetzt verabschiedeten Gesetz zur Behandlung von Sanierungsgewinnen

Berlin (DAV). Der Bundestag hat das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen. Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelung ist die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen. Die Arbeitsgemeinschaft begrüßt die Neuregelung grundsätzlich, sieht jedoch einiges sehr kritisch.

„Die neuen Regelungen sind sehr kompliziert und für den steuerrechtlichen Laien kaum verständlich“, moniert Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Steuerrecht ist Eingriffsrecht. Gerade deswegen ist vom Gesetzgeber zu erwarten, dass er den Gesetzestext so formuliert, dass der Steuerpflichtige ihn auch ohne Berater verstehen kann.“

Benachteiligung der Einzelunternehmer

Inhaltlich sieht die Arbeitsgemeinschaft insbesondere die Nicht-Berücksichtigung von Einzelunternehmern kritisch, die sich mit ihren Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens einigen. Dies sei eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Einzelunternehmern gegenüber Verbrauchern und Unternehmen und stelle eine Belastung des Insolvenzplans als Sanierungsinstrument da.

Auch ein Schuldenerlass, den Gläubiger einem Einzelunternehmer geben, damit dieser etwa schuldenfrei in Rente gehen kann, wird nicht begünstigt. Zum Beispiel ein Einzelhandelskaufmann, der sein Geschäft schließen muss, weil er keinen Nachfolger findet: Er ist nicht mehr in der Lage, die ihm von Lieferanten gewährten Kredite zurückzuzahlen. Diese sind bereit, ihm die Kredite zu erlassen. Der Forderungsverzicht führt zu steuerlichen Gewinnen bei dem Einzelhandelskaufmann, ohne dass allerdings Liquidität zufließt. Auf diesen fiktiven Gewinn soll er aber nun Steuern zahlen und wird so in die Insolvenz getrieben. Hier wird der ehrliche Unternehmer, der sich offen und transparent mit seinen Gläubigern verständigt, nachhaltig gehandicapt.

Inkrafttreten des Gesetzes verzögert sich

Das Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängt von einem Beschluss der Europäischen Kommission ab. Diese muss zunächst feststellen, dass es sich nicht um staatliche Beihilfen handelt – der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist also noch ungewiss. Die angestrebte Rechtssicherheit lässt auf sich warten.

Hintergrund

Die gesetzliche Neuregelung war notwendig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28. November 2016 den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums verworfen hatte, der die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vorsah. Hierdurch war eine schwierige Situation für die Unternehmen entstanden: Im Ergebnis bedeutete die BFH-Entscheidung, dass die im Zuge der Sanierung neu eingebrachten Finanzmittel, die das Unternehmen für den Neustart benötigt, durch die steuerlichen Belastungen wieder abgesogen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag/European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 17/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Säule Sozialer Rechte, EGMR zum Verteidigerkonto, Geoblocking im Online-Handel, EuGH zur Haftung bei Streaming, Regelungsbedarf bei kollaborativer Wirtschaft

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 17/17

Themen u. a.: BGH verbietet mehrstöckige Anwalts-GmbH, Arbeitshilfe für Erbrechtler, Missbrauchsgefahr bei der „Verbesserten Beistandsmöglichkeit unter Ehegatten und Lebenspartnern“, DAT

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Pressemitteilungen des DAV

IT 05/17: Datenverarbeitung von Robotern muss dokumentiert werden

– 4. Deutscher IT-Rechtstag beschäftigt sich mit Fragen rund um Roboter, Augmented und Virtual Reality –

Berlin (DAV). In etwas über einem Jahr, am 25. Mai 2018, wird die neue Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) wirksam. Sie stellt Unternehmen fast ausnahmslos schon jetzt vor umfangreiche neue Herausforderungen. Das gilt gerade auch im Hinblick auf den bisher wenig beachteten Art. 5 Abs. 2 der DSGVO: Er führt eine umfangreiche Rechenschaftspflicht ein. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit.

In Artikel 5 der DSGVO legt der Gesetzgeber die ‚Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten’ fest. Die einzuhaltenden Datenschutzprinzipien und -Pflichten sind im Wesentlichen schon bekannt – etwa Transparenzgebot, Zweckbindung und Datensparsamkeit. Für ihre Einhaltung sind die Unternehmen verantwortlich.

„Hier steckt in einem kleinen Satz Großes“, erläutert Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, stellvertretender Vorsitzender von davit. „Die Rechenschaftspflicht bedeutet, dass die Unternehmen jederzeit die Einhaltung – nicht etwa nur die Berücksichtigung – der wesentlichen Prinzipien des Datenschutzes konkret und umfassend nachweisen können müssen.“

Die Rechenschaftspflicht gilt unter anderem für

die Rechtskonformität der Verarbeitung personenbezogener Daten die Zweckbindung die Datenminimierung das Richtigkeitsgebot geeignete technische und organisatorische Maßnahmen

Das betrifft nicht nur die Datenverarbeitung der Office-IT oder von Rechenzentren. Gerade bei neuen Techniken, Anwendungen und Verfahren – etwa beim Einsatz von Robotern, Augmented oder Virtual Reality – sind Unternehmen verpflichtet, die meist komplexe Verarbeitung personenbezogener Daten zu dokumentieren.

In der Praxis heißt das, die Unternehmen müssen mit dem Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung eine sehr umfangreiche Dokumentationspflicht erfüllen. „Wir empfehlen unbedingt, bereits jetzt mit den Vorbereitungen zu beginnen, um die ab Mai 2018 geltenden Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen“, so Bartels.

Mit Fragen und neuen Herausforderungen rund um Virtual und Augmented Reality beschäftigt sich auch der 4. Deutsche IT-Rechtstag am 27. und 28. April 2017 in Berlin.

Mehr Informationen zum IT-Rechtstag: http://www.davit.de/veranstaltungen/einzelansicht/artikel/deutscher-it-rechtstag-berlin

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