Letzte Artikel

Pressemitteilungen des DAV

MedR 04/16: Honoraranspruch eines als Gutachter tätigen Arztes

München/Berlin (DAV). Ist ein Landgerichtsarzt beauftragt, Drogenscreenings durchzuführen, kann er hierfür wie ein Laborarzt Honorar verlangen. Das zuständige Bundesland kann sich nicht darauf berufen, der Arzt sei nicht qualifiziert und habe deswegen keinen Anspruch auf ein Honorar. Der Arzt ist gutachterlich tätig, sein Anspruch bleibt daher bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München vom 18. Februar 2016 (AZ: 9 O 20894/14). Danach konnte der Freistaat Bayern von einem Landgerichtsarzt nicht das ärztliche Honorar von rund 90.000 Euro für diverse Screenings zurückverlangen.

Der Arzt und Facharzt für Psychiatrie ist als Landgerichtsarzt beim Landgericht Ingolstadt tätig. Auf gerichtliches und staatsanwaltschaftliches Ersuchen nahm er auch sogenannte Drogenscreening-Untersuchungen vor. Diese wurden vor allem im Rahmen von Bewährungsauflagen durchgeführt. Bis November 2004 erbrachte der Arzt die hierfür notwendigen Laborleistungen selbst, danach beauftragte er damit eine Laborpraxis. Die jeweils durchgeführten Laboruntersuchungen stellte er dem späteren Kläger, dem Freistaat Bayern, als ärztliche Laborleistungen gemäß GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung.

Der Freistaat verlangte die Rückzahlung der so abgerechneten Laborleistungen. Er begründete die Forderung damit, dass der Landgerichtsarzt kein Laborarzt sei. Ohne den erforderlichen Fachkundenachweis dürfe er die Leistungen nicht nach der GOÄ in Rechnung stellen. Die Kosten dürften allein von dem Laborarzt in Rechnung gestellt werden.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht. Der Landgerichtsarzt habe nicht im Rahmen eines Patientenverhältnisses gehandelt, sondern hatte den Auftrag für ein Gutachten. Dieser Auftrag bleibe auch dann bestehen, wenn der Arzt außerhalb seiner formellen fachärztlichen Kompetenz gehandelt habe. Die Verträge zwischen den Parteien seien nicht als Behandlungsverträge, sondern als Gutachtensaufträge einzuordnen.

Nur bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag führe eine fachfremde Leistung des Arztes zum Wegfall des Honoraranspruchs gegenüber dem Patienten. Dies gelte für die Beauftragung im Sachverständigenverhältnis aber nicht. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen sei eine andere als die eines behandelnden Arztes. Auch sei der Auftraggeber nicht im selben Maße schutzwürdig wie ein Patient.

Außerdem habe der Arzt die Laborleistungen direkt abrechnen können und hätte sich nicht darauf beschränken müssen, eine gesonderte Rechnung des Labors beizufügen. Ihm sei freigestellt gewesen, ob er die Laboruntersuchung selbst oder durch ein anderes Labor durchführen ließ. Er habe auch nur die vereinbarte Abrechnung nach der GOÄ vorgenommen und den Honorarrahmen nicht überschritten.

Dem Auftraggeber sei darüber hinaus die fehlende Fachkunde des Mediziners bekannt gewesen, gleichwohl sei er beauftragt worden. Eine Rückforderung sei daher treuwidrig.

Information: www.dav-medizinrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

MedR 03/16: Schmerzensgeldanspruch gegen Heilpraktiker

Bonn/Berlin (DAV). Auch ein Heilpraktiker muss über Nebenwirkungen einer Behandlung korrekt aufklären. Tut er dies nicht, ist die Behandlung rechtswidrig. Unterlaufen ihm darüber hinaus noch Behandlungsfehler, wird dies bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt. Für eine 2×3 cm große Brandnarbe sind 2.500 Euro angemessen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Juni 2015 (AZ: 9 O 234/14) mitteilt.

Der Mann suchte eine Naturheilpraxis auf. Er klagte über Spannungsschmerzen an den Augen und geschwollene Augenlider. Der Heilpraktiker wollte unter anderem mit einer Wärmebehandlung (Moxabustion) dagegen vorgehen. Er wies den Patienten schriftlich darauf hin, dass es in „seltenen Fällen“ zu Brandblasen kommen könne.

Der Heilpraktiker setzte Nadeln, auf denen Kräuterwatte verbrannt wurde. Als Folge der Behandlung kam es am Sprunggelenk zu einer Brandblase, die eine 2×3 cm große Narbe hinterließ. Der Patient verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Mit Erfolg. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass entweder die Nadel am Sprunggelenk zu kurz gewesen oder die Kräuterwatte herabgefallen war. Außerdem kam er zu dem Ergebnis, dass der Hinweis in der Patientenaufklärung „in seltenen Fällen“ falsch war. Seiner Meinung nach besteht die Gefahr von Brandblasen bei dieser Art der Behandlung „oft“, nämlich etwa bei einem Prozent. Patienten dürften sich bei den Formulierungen „in seltenen Fällen“ und „oft“ an den Beipackzetteln von Arzneimitteln orientieren. „In seltenen Fällen“ heiße daher in mehr als 0,01 Prozent und weniger als 0,1 Prozent der Fälle, also bei einem bis zehn von 10.000 behandelten Patienten.

Außerdem sei die Behandlung völlig ungeeignet gewesen, um die Beschwerden zu lindern. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass auch andere Heilpraktikermethoden hätten angewendet werden können. Bei dieser Art der Behandlung hätte zudem der Patient ständig beaufsichtigt werden müssen, um Brandblasen zu vermeiden. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für angemessen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 17/16: Unfall nach Schrägfahrt: 80-jähriger Pedelec-Fahrer haftet allein

Hamm/Berlin (DAV). Verursacht ein 80-jähriger Pedelec-Fahrer einen Unfall mit einem Auto, haftet er unter Umständen allein. Voraussetzung ist ein erheblicher Verkehrsverstoß. Dieser liegt vor bei einem plötzlichen Überqueren der Trennlinie von einem Geh- und Radweg schräg auf die Fahrbahn. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 9. Februar 2016 (AZ: 9 U 125/15) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der seinerzeit 80-jährige Mann benutzte mit seinem Pedelec den rechts von der Fahrbahn durch eine durchgehende Linie abgetrennten Geh- und Radweg. An einer Kreuzung wollte er nach links abbiegen. Zu diesem Zweck fuhr er über die durchgezogene Linie in Richtung Fahrbahnmitte. Auf der Fahrbahn kam es zum Zusammenstoß mit einem Pkw. Der Mann stürzte und erlitt Prellungen sowie Frakturen im Bereich seines Beckens. Er verlangt 20.000 Euro Schmerzensgeld und rund 500 Euro Schadensersatz, unter anderem für das beschädigte Pedelec.

Ohne Erfolg. Den Mann treffe ein erhebliches Eigenverschulden an dem Unfall. Eine Haftung des Autofahrers sei daher selbst unter dem Gesichtspunkt der von dem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr ausgeschlossen. Der Pedelec-Fahrer habe die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Er habe versucht, blindlings von dem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite der Straße hinweg abzubiegen. Bei dem ausgeführten Fahrmanöver habe er seine Absicht abzubiegen weder rechtzeitig angekündigt noch auf den hinter ihm herannahenden Verkehr geachtet. Gegenüber diesem groben Fehlverhalten des Mannes trete die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurück.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 16/16: Mitverschulden wegen Benutzen der Busspur

Berlin (DAV). Wer die Busspur benutzt, um einen Stau zu umfahren, haftet bei einem Unfall mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr mit. Dies gilt auch dann, wenn derjenige die Busspur nur benutzt hat, um zu einer Parklücke zu gelangen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 8. Juni 2015 (AZ: 29 U 1/15).

Der Autofahrer befuhr unerlaubt die Busspur, als ein Fahrzeug aus dem Gegenverkehr kommend links in ein Grundstück fahren wollte. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen. Der Mann verlangte den Ersatz des gesamten Schadens. Auf seiner eigentlichen Fahrspur hatte stockender Verkehr geherrscht. Er gab an, dass er daran habe vorbeifahren wollen, um eine Parklücke zu erreichen.

Das Gericht entschied, dass der Mann für den Unfall zu einem Drittel mithaften muss. Zwar hafte der Fahrer des anderen Fahrzeugs, da er gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe, als er abgebogen sei. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass der Kläger nicht auf der Busspur hätte fahren dürfen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er nur zu der Parklücke habe fahren wollen. Er hätte sich in das Stauende einreihen müssen. Wenn vor ihm jemand ebenfalls die Parklücke hätte nutzen wollen, wäre überdies dieser Fahrer bevorrechtigt gewesen. Der Kläger habe damit auch die mögliche Gefahr einer Kollision mit einem anderen Fahrer geschaffen. Daher sei eine Mithaftung von einem Drittel gerechtfertigt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›
Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 16/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit Neuigkeiten zur Binnenmarktstrategie und zum Europäischen Semester, Forderungen des EU-Parlaments zur Richtlinie zur Frauenquote in Aufsichtsräten, der Position des Parlaments zum automatischen Austausch von Steuerinformationen, einem EuGH-Urteil zur Familienzusammenführung, Forderungen des EU-Parlaments zu grenzüberschreitenden Sorgerechtsfällen.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

PM 13/16: DAV: Reform des Sexualstrafrechts schließt Gesetzeslücken

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass mit der Reform des Sexualstrafrechts auch Gesetzeslücken geschlossen werden. Der DAV warnt aber vor Beweisproblemen in der gerichtlichen Praxis. Am heutigen Donnerstag debattierte der Bundestag in erster Lesung über den Regierungsentwurf.

„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schließt Regelungslücken im Sexualstrafrecht“, sagt Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Mitglied im Strafrechtsausschuss des DAV. „Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass künftig überraschende sexuelle Handlungen strafrechtlich belangt werden können“, sagt Deckers.

Zugleich weist der DAV auf massive Beweisprobleme in der Praxis hin. Denn der Regierungsentwurf stellt bei der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs unter anderem darauf ab, ob das Opfer im Fall seines Widerstandes ein empfindliches Übel des Täters befürchtet. „Ein subjektives Empfinden wie Furcht ist schwer zu beweisen und zudem ein unbestimmter Begriff, der Rechtsunsicherheit schafft.“ so Deckers.

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

ArbR 05/16: Kritik an Arbeitgeber mit Hinweis auf NS-Regime: keine Kündigung des Betriebsratsmitglieds

Düsseldorf/Berlin (DAV). Kritisiert ein Betriebsratsmitglied die geplante Einführung von Überwachungskontrollen und verweist dabei auf die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, ist dies kein Kündigungsgrund. Über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (AZ: 10 Ta BV 102/15) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Betriebsratsmitglied arbeitete seit über 20 Jahren in einem Senioren- und Pflegezentrum als Altenpfleger im Nachtdienst. Fast ebenso lange war der Mann Mitglied des Betriebsrats.

Als Kollegen dem Mann berichteten, dass der Arbeitgeber wöchentliche Überwachungskontrollen der Pflegekräfte mit Hilfe technischer Geräte plane, schrieb dieser eine Mail an den Arbeitgeber. Darin hieß es unter anderem:

„Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann..."

Der Arbeitgeber wollte dem Mann daraufhin fristlos kündigen. Er war der Meinung, die Mail enthalte durch den Vergleich mit dem nationalsozialistischen Terrorregime eine grobe Ehrverletzung. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung dazu. Vor Gericht forderte der Arbeitgeber die Ersetzung dieser Zustimmung.

Er hatte in der ersten und zweiten Instanz keinen Erfolg. In der Tat sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem NS-Regime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Richter konnten hier jedoch keine solche Gleichsetzung erkennen. Zwar habe sich der Mann geschmacklos ausgedrückt, er warne jedoch lediglich vor einer möglichen künftigen Entwicklung. Es gehe ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse, „bevor etwas aus dem Ruder läuft". Eine solche Äußerung sei noch durch das Recht der Meinungsfreiheit geschützt.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

 weiterlesen ›