Berlin (DAV). Falschparker haben einen neuen Gegner. Mit ihrem Smartphone wehren sich vor allem Radfahrer gegen falsch abgestellte Autos. Sie zeigen die Falschparker per App an und veröffentlichen Bilder im Internet. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.
„Dies ist rechtlich zulässig“, urteilt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Bei vielen Ordnungsämtern können heute schon Falschparker über das Internet gemeldet werden. Die App „Wegeheld“ automatisiert dies nur. „Die Behörden können diesen Anzeigen nachgehen, sie müssen es aber nicht“, erklärt Swen Walentowski. Bei der Veröffentlichung von Bildern des falsch parkenden Autos sollten die Nutzer der App aber Vorsicht walten lassen. „Kennzeichen und Personen müssen in diesem Fall unkenntlich gemacht werden“, warnt der Experte der Deutschen Anwaltauskunft.
Weitere Informationen über den Kampf gegen Falschparker und wie man damit umgehen sollte, erhalten Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.
Berlin (DAV). Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, könnte zu dem Schluss gelangen, dass er auch bei einer Teilerstattung durch die gegnerische Seite die Selbstbeteiligung zahlen muss. „Das Gegenteil ist der Fall“, weiß die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Die Erstattung wird zuerst auf die Selbstbeteiligung angerechnet!“
Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, wird, wenn er den Versicherer im Schadensfall einschaltet, zunächst in Höhe dieser Selbstbeteiligung zur Kasse gebeten. Der Versicherungsnehmer beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. Gleichgültig, ob der Streitfall, beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, vor Gericht oder außergerichtlich beigelegt wird und dem Versicherungsnehmer dabei ganz oder teilweise die Kosten für Rechtsanwalt und Verfahren erstattet werden – als Erstes bekommt er die vorher geleistete Selbstbeteiligung zurück. „Er bleibt also bei Kostenerstattung keineswegs auf diesem Betrag sitzen“, erklärt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung bei der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. „Viele Versicherungsnehmer wissen das nicht“, stellt der Fachanwalt fest und nennt zwei Beispiele:
Im Rahmen einer außergerichtlichen Verkehrsunfallregulierung erstattet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Teil der entstandenen Rechtsanwaltskosten, die der Anwalt bereits gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet hat. Von diesem Betrag erhält zunächst der Versicherungsnehmer seine Selbstbeteiligung erstattet. Der eventuell verbleibende Rest steht dem Rechtsschutzversicherer zu.
Das Gleiche gilt für Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, der zu dem Gericht, an dem der Fall verhandelt wird, eigens von außerhalb anreisen muss. Reisekosten für den Rechtsanwalt werden nämlich vom Rechtsschutzversicherer häufig nicht übernommen und gelten als Kosten, die dem Versicherungsnehmer persönlich entstanden sind. Siegt nun der Versicherungsnehmer ganz oder teilweise vor Gericht, werden von dem Erstattungsbetrag zunächst neben der Selbstbeteiligung auch die Reisekosten beglichen. Der Rest des Erstattungsbetrages steht dann dem Rechtsschutzversicherer zu.
Über die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV
Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.200 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner – sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen. Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.
Berlin (DAV). Anlässlich einer Diskussionsveranstaltung am 12. April 2016 kritisiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) den unzureichenden Schutz der Verfahrensrechte von Asylbewerbern im beschleunigten Asylverfahren. Nach der sog. Flughafenverfahren-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1996 ist der Zugang zu kostenloser, asylrechtskundiger Beratung verfassungsnotwendig und muss vom Gesetzgeber gewährleistet werden. Im Asylpaket II jedoch ist eine kostenfreie Rechtsberatung nicht vorgesehen.
„Zeitdruck und eine große Anzahl von Fällen dürfen wir nicht als Vorwand für Maßstäbe und Arbeitsweisen nutzen, die eines Rechtsstaats nicht angemessen sind. Wir sollten unsere Grundechte besonders in herausfordernden Zeiten hochhalten“, mahnt Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident.
Das Asylpaket II ist am 17. März 2016 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen verschärfen das Asylverfahrensrecht für bestimmte Personengruppen. Zentral ist der neue § 30a AsylG, der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ermöglicht, Asylverfahren beschleunigt durchzuführen. Drei Punkte im neuen Gesetz sind aus Sicht der Anwaltschaft besonders problematisch: Die Residenzpflicht, äußerst kurze Verfahrensfristen und die Gesundheitsvermutung. „Die Gesetzesänderungen haben das Potential, rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zu unterlaufen und das Asylgrundrecht auszuhöhlen“, so Schellenberg.
Der Link zum Programm der Diskussionsveranstaltung findet sich hier.
Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.
Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute mit den Themen: Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, EuGH-Urteil zu Grenzen des Europäischen Haftbefehls, EGMR zu drohendem Berufsverbot für RAe, Umstrukturierung und Neuernennungen beim EuG, EuGH-Schlussanträge zu Hyperlinks.
Münster/Berlin (DAV). Die Pfändung einer Internet-Domain ist möglich. In diesem Zusammenhang ist darunter nicht die rein technische Internetadresse zu verstehen, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Vertrag zustehen, den er mit der Vergabestelle abgeschlossen hat. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015 hin (AZ: 7 K 781/14 AO).
Der Betreiber eines Online-Shops für Unterhaltungselektronik hatte mit der in Deutschland zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Adresse geschlossen. Die Registrierungsstelle DeNIC, eine Genossenschaft, verwaltet und betreibt Internet-Domains und nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Wer eine Domain registrieren lassen will, kann sich an jeden Registrar/Provider aus deren Mitgliederliste wenden und dort die Registrierung in Auftrag geben. Unabhängig von der Entscheidung für einen Provider führt die Genossenschaft die Domainregistrierung selbst durch. Daher besteht neben dem Vertragsverhältnis mit einem Provider immer auch ein Vertragsverhältnis mit ihr.
Als der Unternehmer mit seinen Steuern in Verzug geriet, pfändete das Finanzamt auch seinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain. Die Genossenschaft forderte die Aufhebung der Pfändung.
Ohne Erfolg. Die Rechte aus dem Domainvertrag seien pfändbare Vermögensrechte, so das Gericht. Gepfändet würde nicht die Internet-Domain an sich, sondern alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Unternehmer als Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Vertrag zustünden. Das Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine sogenannten pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert.
Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei.
Karlsruhe/Berlin (DAV). Muss nach einem Unfall ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden, trägt die Kaskoversicherung auch die Abschleppkosten. Darauf besteht allerdings kein Anspruch, wenn es sich um ein völlig zerstörtes und wertloses Fahrzeug handelt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2015 (AZ: 12 U 101/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Einer der Lkw einer Transportfirma brannte in Österreich vollständig aus. Der Restwert des Fahrzeugs betrug 52 Euro. Die österreichische Polizei ließ das Fahrzeug abschleppen. Der Transportfirma wurden hierfür rund 5.250 Euro in Rechnung gestellt. Diese wollte sie von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Die Abschleppkosten stünden in keinerlei Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs.
Die Versicherung bekam vor Gericht Recht. Erstattungsfähig sind Abschleppkosten dann, wenn ein Fahrzeug beispielsweise zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden muss. Auch wenn es darum geht, den Restwert eines Fahrzeuges geltend zu machen. Dies sei aber dann nicht möglich, wenn die Kosten hierfür zum Restwert außer Verhältnis stünden. Dies sei hier der Fall. Es bestehe ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Die Vollkaskoversicherung habe den Wert des Fahrzeugs zu erstatten, aber nicht die Abschleppkosten für das Wrack.
Hamm/Berlin (DAV). Die Bundesländer sind für den Zustand der Straßen verantwortlich. Beispielsweise müssen sie dafür sorgen, dass der Fahrbahnbelag ausreichend griffig ist. Wenn Mängel an einer Stelle bekannt sind und keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, verletzt das Land seine Verkehrssicherungspflicht. Im Falle eines Unfalls muss das Land haften. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Dezember 2015 (AZ: 11 U 166/14).
Die Frau fuhr mit ihrem Motorrad bei Regen auf einer Landstraße. Hinter einer Ortsdurchfahrt stürzte sie. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 2.100 Euro. Diesen wollte sie von dem Land ersetzt bekommen, da die Fahrbahnoberfläche nicht griffig genug sei.
Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Frau einen Schadensersatz von 75 Prozent zu, mithin 1.600 Euro. Wegen der Betriebsgefahr, die von ihrem Fahrzeug ausgeht, müsse sie 25 Prozent selbst zahlen. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es war dem Land spätestens seit dem Jahre 2010 bekannt, dass an der betreffenden Stelle der Straßenbelag nicht mehr griffig war. Trotzdem sei im Bereich der Unfallstelle kein Schild mit dem Warnhinweis auf eine bestehende Schleuder- bzw. Rutschgefahr bei Nässe aufgestellt worden. Auch habe es keine Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben. Dies wären jedoch die Mindestmaßnahmen gewesen. Da diese nicht erfolgten, liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.
Berlin (DAV). Beeinträchtigungen des Mieters können verschiedenste Ursachen haben – defekte Fenster in der Wohnung, Lärm aus dem Nachbarhaus oder die Baustelle auf der Straße. Für welche Mängel aber muss der Vermieter einstehen? Im Bereich der Wohnung ist er verantwortlich, aber was ist mit dem Bereich um die Wohnung herum? Vielleich kann der Mieter sogar die Miete mindern, wenn eine Beeinträchtigung von außen besteht, obwohl der Vermieter hier vielleicht gar nichts ändern kann, wie z. B. die städtische Baustelle auf der öffentlichen Straße vor der Haustür.
Genau diese Problematik behandelt die Entscheidung des Landgericht Berlin vom 21. Dezember 2015 (AZ: 67 S 65/14), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem Fall waren immer wieder auf dem Grundstück des Hauses, in dem sich die vermietete Wohnung befand, Wildschweine aus dem angrenzenden Waldstück aufgetaucht. Auch wenn diese nicht bis in die Wohnung oder auf die Terrasse des Mieters vordrangen, war dieser dennoch der Auffassung, dass ein Mangel der Wohnung vorliegt. Die Wildschweine befänden sich auch auf den ebenfalls im Mietvertrag enthaltenen Gemeinschaftsflächen, wie zum Beispiel die Müllstandsfläche, und stellten eine Gefahr dar. Auch wenn es noch nicht zu einem tatsächlichen Angriff eines Wildschweins gekommen sei, wäre allein die drohende Gefahr ein Mangel, sodass die Miete gemindert werden könne. Darüber hinaus sei der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beseitigen, also die Schweine vom Grundstück fernzuhalten. Der Vermieter war anderer Auffassung und beurteilte das gelegentliche Auftreten der Wildscheine als allgemeines Lebensrisiko, da sich die Wohnanlage unmittelbar neben dem Wald befindet und der Mieter daher auch bei Abschluss des Mietvertrages wissen musste, worauf er sich einlässt.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Zunächst erachtete es die von der Anwesenheit der Wildscheine ausgehende Gefahr als ausreichend, da gerichtsbekannt sei, dass die Tiere unter bestimmten Umständen aggressiv und gefährlich werden können. Der Vermieter sei außerdem – so die Richter – nicht nur verpflichtet, den räumlichen Bereich der Mietsache selbst, sondern darüber hinaus Schutzvorkehrungen auch bezüglich der allgemein den Mietern zugänglichen Flächen zu ergreifen. Nur so könne der gefahrlose und damit vertragsgerechte Zugang zu den Gemeinschaftsflächen gewährleistet werden.
Der Vermieter ist also nicht nur in seiner vermieteten Wohnung verpflichtet, sondern auch im Bereich der mitvermieteten Flächen, die von allen Bewohnern genutzt werden. Ein Verschulden des Vermieters ist in solchen Fällen nicht erforderlich; er muss in solchen Fällen tätig werden und auch eine Mietminderung in angemessener Höhe hinnehmen.
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