DAV-Depesche Nr. 5/16
Themen u. a. BVerfG erlaubt Anwälten die PartG mit Ärzten und Apothekern, Keine Nutzungspflicht für das beA, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Asylpaket II
weiterlesen ›Themen u. a. BVerfG erlaubt Anwälten die PartG mit Ärzten und Apothekern, Keine Nutzungspflicht für das beA, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, Asylpaket II
weiterlesen ›Berlin. Die Bundesregierung setzt mit dem am Mittwoch beschlossenen Asylpaket II auf eine Politik von Härte und Unverhältnismäßigkeit gegenüber Menschen auf der Flucht, kritisieren Amnesty International, Deutscher Anwaltverein (DAV) und PRO ASYL. „Die neuen beschleunigten Verfahren gefährden massiv die Menschenrechte von Flüchtlingen“, sagt Selmin Çalışkan, Generalsekretärin von Amnesty International in Deutschland. „Anstatt zu gewährleisten, dass Asylanträge einfach schneller bearbeitet werden, was gerade für die Betroffenen wichtig ist, werden die Verfahren verschlechtert. Der Zeitdruck auf die Sachbearbeiter wird erhöht, und die individuellen Gründe für Flucht und Asyl können kaum noch geprüft werden.“
Bei den Schnellverfahren gelten extrem kurze Fristen. Insbesondere Flüchtlinge ohne Papiere werden diesen Verfahren unterworfen, weil ihnen eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft im Asylverfahren unterstellt wird. Damit wird das Schnellverfahren zum Standardverfahren. Pro-Asyl-Geschäftsführer Günter Burkhardt warnt: „Es darf keine rechtsschutzfreien Räume geben, Schnell-Ablehnungen dürfen nicht zum Standard werden.“
In den besonderen Aufnahmezentren ist keine kostenlose Rechtsberatung vorgesehen. Faire Asylverfahren und die Korrektur von Fehlentscheidungen durch die Arbeit von Rechtsanwälten sowie Gerichten werden kaum noch möglich sein. „Um der Rechtsweggarantie des Grundgesetzes zu entsprechen, ist es erforderlich, dass jeder Flüchtling in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit hat, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen“, sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des Ausschusses Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins. „Deshalb ist es erforderlich, neue Modelle der Finanzierung der anwaltlichen Beratung zu finden.“ Wegen des jüngst eingeführten Sachleistungsprinzips verfügen viele Asylsuchende gar nicht über die finanziellen Mittel, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Selbst Menschen, die krank oder durch Erlebnisse in ihrem Herkunftsland schwer traumatisiert sind, können mit dem neuen Gesetz leichter abgeschoben werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass von Gesetzes wegen eine Vermutung besteht, „dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen“. Reichen Kranke ein ärztliches Attest nicht unverzüglich ein, bleibt dieses unberücksichtigt. Atteste von Psychotherapeuten sollen nicht ausreichen, obwohl hier eine besondere Expertise in der Traumabehandlung und -diagnose besteht. „Die Regierung gefährdet so das Leben und die Gesundheit der Betroffenen", kritisiert Burkhardt.
Laut Gesetzentwurf soll der Familiennachzug für subsidiär Geschützte, zum Beispiel Menschen aus Kriegsgebieten, für zwei Jahre ausgesetzt werden. In der Praxis würde dies mit dem Asylverfahren und der Bearbeitungszeit für den Antrag auf Zusammenführung eine mehrjährige Trennung von Familien bedeuten. Die drohende Aussetzung des Familiennachzugs wird den derzeitigen Trend verstärken, dass Kleinkinder, Kinder und Frauen sich auf die lebensgefährliche Fluchtroute und in die Hände von Schleusern begeben. „Mit dieser Politik unterläuft die Bundesregierung ihren selbstgestellten Anspruch auf eine zügige Integration in Deutschland“, sagt Çalışkan. „Die Zusammenführung mit ihrer Familie und das Wissen um ihre Sicherheit sind wichtige Voraussetzungen dafür, dass Geflüchtete Perspektiven für das Leben in einem neuen Land entwickeln und Traumata von Krieg und Flucht verarbeiten können.“
Der Vorschlag, Tunesien, Algerien und Marokko zu „sicheren“ Herkunftsstaaten zu erklären, stößt auf massive Kritik. Çalışkan: „Das Konzept der 'sicheren Herkunftsländer' ist nicht mit dem Recht auf ein individuelles Asylverfahren vereinbar. In Bezug auf die Maghreb-Staaten scheint die dortige Menschenrechtssituation bei den Überlegungen überhaupt keine Rolle gespielt zu haben.“ In Marokko und Tunesien dokumentiert Amnesty seit Jahren Folter durch Polizei und Sicherheitskräfte. In beiden Ländern wurden Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Orientierung vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt. In Tunesien, aber auch in Algerien, wird das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt.
Die Organisationen werfen der Bundesregierung vor, Menschenrechtsverletzungen in diesen Staaten zu ignorieren und stattdessen Persil-Scheine auszustellen, die dazu führen, dass in den Eilverfahren die Fluchtgründe praktisch nicht mehr geprüft werden.
weiterlesen ›Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen SUP-Richlinienvorschlag, Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung, Urteil zu EU-Haftbefehl, Rechtsausschuss nimmt Kompromiss zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen an.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Die Mieten in Deutschland steigen trotz Mietpreisbremse vor allem in Metropolen weiter an. Bei einer repräsentativen Umfrage der Deutschen Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de) gaben mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Befragten aus Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern an, schon eine Mieterhöhung erhalten zu haben. Gleichzeitig zeigt die Umfrage mit dem Institut forsa, dass viele Mieter bei Mieterhöhungen ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfen.
Nur rund ein Drittel der Befragten glaubt, seine Rechte bei einer Mieterhöhung als Mieter genau zu kennen. Rund 43 Prozent haben nur eine ungefähre Vorstellung von den eigenen Rechten. Gut 23 Prozent gaben an, die Rechtslage gar nicht zu kennen – in der Gruppe der jungen Mieter zwischen 18 und 24 Jahren sind es sogar 39 Prozent. Dies ist bedauerlich, da man einer Mieterhöhung grundsätzlich widersprechen kann.
Dieses Unwissen kann teuer werden. Denn wer als Mieter eine Erhöhung ungeprüft akzeptiert, zahlt oftmals zu viel. „Der Vermieter kann die Miete nicht nach Gutdünken erhöhen, sondern darf sie lediglich an das ortsübliche Niveau anpassen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Grundlage dafür sei in der Regel der lokale Mietspiegel. Die Erfahrung zeige aber, dass Mieterhöhungen des Vermieters mit dem Verweis auf die Vergleichsmieten oft einfach nur akzeptiert werden. „Dies hält einer rechtlichen Überprüfung oft nicht stand“, so Walentowski weiter. Weniger als die Hälfte der befragten Mieter in Deutschland (48 Prozent) zieht bei einer Mieterhöhung den Mietspiegel zurate.
Nicht nur eine zu hoch angesetzte Vergleichsmiete kann ein Mieterhöhungsverlangen ungültig machen. Vermieter müssen zudem die sogenannte Kappungsgrenze und zahlreiche Formvorschriften beachten. „Es lohnt sich daher, Mieterhöhungsverlangen auch tatsächlich zu überprüfen“, so Swen Walentowski. Trotzdem würden die meisten Mieter auf die rechtliche Prüfung einer Mieterhöhung verzichten. In der Umfrage gaben nur 10 Prozent der Mieter an, nach einer Mieterhöhung eine Anwältin oder einen Anwalt kontaktiert zu haben. Bei denjenigen, deren Miete noch nie erhöht wurde, kann sich dies grundsätzlich die Hälfte (55 Prozent) vorstellen. 26 Jahre nach der deutschen Einheit ergibt sich kein unterschiedliches Bild zwischen Mietern in Ost- bzw. Westdeutschland. Auch zeigen sich keine Geschlechterunterschiede.
Die Umfrage der Deutschen Anwaltauskunft wurde mit dem Meinungsforschungsinstitut forsa durchgeführt. Dafür wurden in dem Zeitraum 6. bis 14. Januar 2016 bundesweit 1.000 Personen befragt, die zurzeit zur Miete wohnen.
Die Ergebnisse der Studie, illustriert in verschiedenen Grafiken, finden Sie hier zur weiteren Verwendung.
Zur Themenseite der Deutschen Anwaltauskunft
weiterlesen ›Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Beschluss. Er ist seit längerem der Auffassung, dass die Einschränkungen für eine Sozietät von Anwälten mit nicht-anwaltlichen Fachleuten verfassungswidrig und berufspolitisch überholt sind.
„Wir müssen das Berufsrecht der Wirklichkeit anpassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen schon heute mit anderen Spezialisten wie Architekten und Ingenieuren, mit Ärzten oder Apothekern, mit Unternehmensberatern oder Mediatoren zusammen arbeiten“, so DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Dies sei im Interesse einer sachgerechten Vertretung der Mandanten unerlässlich. Die weitere Spezialisierung der Anwaltschaft sei aufgrund der sich weiter ausdifferenzierenden Rechtsordnung dringend geboten. Wegen der damit verbunden interdisziplinären Fragestellungen müsse es die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht-anwaltlicher Berufe geben.
Der Gesetzgeber ist jetzt zur Neuregelung aufgerufen, da das Bundesverfassungsgericht nur über die Konstellation Anwalt und Arzt/Apotheker und auch nur in der Partnerschaftsgesellschaft entschieden hat. Nur diese Kombination ist jetzt zulässig. § 59a BRAO lässt bisher die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten vor allem mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu.
weiterlesen ›Düsseldorf/Berlin (DAV). Die närrische Jahreszeit steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Aber unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man Recht und Gesetz achten: Wer auf einer betrieblichen Feier Kollegen verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung – auch dann, wenn er mit dem Brauchtum nicht vertraut ist. So haben das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 13 Sa 957/15) und das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden (AZ: 11 Ca 1836/15), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.
Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann seit 1987 bei einem Unternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. An Weiberfastnacht 2015 fand auf dem Betriebsgelände eine Karnevalsfeier statt, an der er teilnahm. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.
Später kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem anderen Mitarbeiter, bei dem dieser an der Stirn verletzt wurde. Dem Mann wurde vorgeworfen, den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe ihm, einem Brillenträger, unmittelbar danach den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen klagte der Mann. Er schilderte den Vorgang anders: Zunächst sei er von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden.
Der Kollege habe ihn fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Kollege werde ihn angreifen. An das, was danach passierte, habe er keine genaue Erinnerung mehr. Er behauptete, aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.
Die Verteidigung des Mannes überzeugte das Gericht jedoch nicht. Wie das Gericht entschied, erfolgte die Kündigung zu Recht. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht hielten sie für unwirksam. Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigten seine Taten nicht.
weiterlesen ›Mainz/Berlin (DAV). Kann nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, wird oft ein Fahrtenbuch angeordnet. Aber das darf nicht für alle Autos eines Fuhrparks gelten. Eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark ist nur zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverstöße auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz von 2. Dezember 2015 (AZ: 3 L 1482/15.MZ).
Mit einem Fahrzeug eines Handwerksbetriebs beging ein Fahrer eine erhebliche Abstandsunterschreitung. Der Verantwortliche konnte aber nicht ermittelt werden. Die Kreisverwaltung gab dem Handwerksbetrieb für alle sechs Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Dagegen wandte sich der Betrieb mit seinem Antrag.
Mit ganz überwiegendem Erfolg. Für das eine Fahrzeug, mit dem die Abstandsunterschreitung begangen wurde, bestätigte das Gericht die Fahrtenbuchauflage – jedoch nicht für die anderen Fahrzeuge. Die Fahrtenbuchauflage für das eine Auto sei gerechtfertigt, da der Inhaber des Betriebes nicht an der Ermittlung des Fahrers mitgewirkt habe. Er hätte anhand der Geschäftsunterlagen eruieren müssen, welcher Mitarbeiter das Auto gefahren hat. Die Ausdehnung auf sämtliche Fahrzeuge des Betriebes sei aber nicht nötig. Eine solche Maßnahme sei nur dann verhältnismäßig, wenn die Behörde eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit den anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Das hatte sie aber nicht getan.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Oldenburg/Berlin (DAV). Das Benutzen eines Handys während der Fahrt ist verboten. Dazu gehört auch die Nutzung als Navigationsgerät. Aber auch schon das Aufladen des Mobiltelefons ist verboten. Dazu gehört ebenfalls der Vorgang, um es zum Aufladen anzuschließen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 290/15).
Der Lkw-Fahrer fuhr auf einer Autobahn. Die Polizei beobachtete, wie er ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden abzuschließen. Er sollte ein Bußgeld von 60 Euro zahlen.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons sei für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, verboten. Das gelte immer dann, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse. Daher stelle das Anschließen eines Handys zum Laden ebenfalls eine Nutzung des Mobiltelefons dar. Mit den Vorschriften solle gewährleistet werden, dass ein Fahrzeugführer beide Hände für die „Bewältigung der Fahraufgabe“ frei nutzen könne.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
weiterlesen ›Ausschuss Geistiges Eigentum: begrüßt die Initiative der Bundesregierung, die Stellung der Urheber zu verbessern, warnt aber vor Eingriffen, die sich letztlich nachteilig für die Urheber auswirken können, wie z.B. eine Zusatzkosten verursachende Ausweitung von Auskunftsrechten.
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