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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 54/15: Wohnungen können nur in absoluten Ausnahmefällen für Flüchtlinge beschlagnahmt werden

Berlin (DAV). Auf der Suche nach Schutz vor Krieg und Gewalt kommen derzeit viele Menschen nach Deutschland. Eine Unterkunft für sie zu finden bringt manche Städte und Gemeinden an die Grenzen ihrer Aufnahmefähigkeit. In Hamburg sollen nun leerstehende Gewerbeimmobilien auch gegen den Willen der Eigentümer als Unterkunft genutzt werden können. Wohnungen zu beschlagnahmen ist hingegen rechtlich sehr schwierig, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de).

„Länder, Gemeinden oder Kommunen können Wohnungen nur dann beschlagnahmen, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Eine Beschlagnahme greife schließlich stark in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht ein.

Eine Rechtsgrundlage dafür bieten, wenn überhaupt, bislang in erster Linie die Landespolizeigesetze. Sie erlauben es, eine Immobilie zu beschlagnahmen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Menschen obdachlos würden. Droht Obdachlosigkeit, können Menschen per sogenannter Obdachloseneinweisung in Wohnungen eingewiesen werden, in der Regel jedoch nur für maximal sechs Monate.

Dies erklärt, warum es rechtlich gesehen äußerst schwierig ist, einen Mieter aus seiner Wohnung zu drängen, um einen Flüchtling unterzubringen. Denn mit dem Gesetz soll Obdachlosigkeit vermieden werden. Wenn zwar ein Schutzsuchender untergebracht, aber dafür ein anderer Mieter wohnungslos wird, hat sich an der Gesamtsituation letztlich nichts geändert. „Das Mietrecht schützt Wohnraummieter in besonderem Maße vor Kündigungen“, fügt Rechtsanwalt Hannemann hinzu. „Einem Mieter zu kündigen, damit ein anderer Mieter einziehen kann, ist nicht erlaubt.“

Zum Zusammenleben mit Flüchtlingen gezwungen zu werden, kennen ältere Menschen aus der Nachkriegszeit. So etwas werde heute aber nicht passieren, beschwichtigt der Mietrechtsexperte. „Die Obdachlosigkeit hatte damals eine ganz andere Dimension. Mit der aktuellen Situation in Deutschland ist das nicht vergleichbar“, so Hannemann.

Beschlagnahmt werden kann, wenn überhaupt, nur leer stehender Wohnraum. Aber auch dann müsste zunächst geprüft werden, warum die Wohnung leer steht. Eine vermietete Wohnung zur Unterbringung von Flüchtlingen zu kündigen könnte allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn beispielsweise in einem Zehnfamilienhaus nur noch eine Wohnung vermietet ist, die restlichen neun Wohnungen aber leer stehen. Wäre die eine Wohnung auch nicht vermietet, könnte man in dem ganzen Haus zehn Familien unterbringen. Es könnte dann ausnahmsweise möglich sein, dass der einen Mietpartei der Mietvertrag gekündigt und eine andere Wohnung angeboten wird. Das ist jedoch nur in städtischen Mietwohnungen denkbar.

Eine Immobilie gegen den Willen des Eigentümers als Flüchtlingsunterkunft zu nutzen, ist aber nur die letzte Alternative. Die Landesregierungen müssen zunächst versuchen, eigene Unterbringungsmöglichkeiten bereitzustellen oder anzumieten. Reicht das nicht mehr aus, suchen die Verantwortlichen in der Regel zunächst den Dialog mit dem Immobilieneigentümer. In vielen Fällen lässt sich so ein Konsens erzielen.

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Pressemitteilungen des DAV

Ausl 01/15: Roma aus Mazedonien soll Schutz erhalten

Oldenburg/Berlin (DAV). Auch Personen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ können Anspruch auf Asyl haben. Und zwar in solchen Fällen, in denen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 18. September 2015 (AZ: 6 A 32/15) mit dem der Klägerin aus Mazedonien der Status als Flüchtling zuerkannt wurde.

Die in Deutschland aufgewachsene Klägerin und Mitgründerin eines Vereins für die Rechte der Roma hatte sich in Mazedonien für Minderheitenrechte eingesetzt, Gewalt staatlicher Stellen dokumentiert und als Wahlbeobachterin gearbeitet. Dies gefiel offenbar der örtlichen Polizei nicht. Nicht nur wurde nur der Ehemann mehrfach geschlagen, es kam über Jahre auch nach dem Ende der Arbeit für den Verein immer wieder zu Nachstellungen. Diese gipfelten in einem folgenschweren Übergriff, bei dem die seinerzeit Schwangere das ungeborene Kind verlor, weil sie nicht bei einem von Sicherheitskräften geplanten Wahlbetrug mithelfen wollte.

Ende 2012 kam sie nach Deutschland. Den Asylantrag lehnte das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus rein formalen und allgemeinen Gründen ohne Betrachtung des Einzelfalles ab. Das Verwaltungsgericht gewährte der jungen Mutter von damals zwei Kindern im Jahr 2013 zunächst vorläufigen Abschiebungsschutz.

Die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages war erfolgreich: Das Gericht verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, der Klägerin den Status als Flüchtling zuzuerkennen. Es hatte keine Zweifel an den umfangreichen und detaillierten Berichten, die im gesamten Verfahren von der Gegenseite nicht bestritten wurden. Zur mündlichen Verhandlung erschien nicht einmal ein Vertreter der Behörde.

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, meint: „Das Verfahren beweist, dass die sorgfältige Prüfung des Einzelfalles jedes Asylantrages unbedingt erforderlich ist. Allein die Herkunft aus einem bestimmten Staat darf kein Grund sein, das Schutzniveau zu senken. Die Anerkennung als Flüchtling ist auch bei den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten möglich.“

„Wenn die Gerichte bei angeblich 'sicheren' Herkunftsstaaten wie Mazedonien Schutz zuerkennen, ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass es dort ungefährlich ist, sehr zweifelhaft“, so der Anwalt der Klägerin, Henning J. Bahr. „Auch in diesen Staaten gibt es immer wieder asylrelevante Verfolgung.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Behörde könnte die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen. Rechtsanwalt Bahr ist trotzdem zuversichtlich: „Ein solcher Antrag dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben“. Das BAMF habe er zum Einlenken aufgefordert, indem das Urteil anerkannt und dem Ehemann und den Kindern ebenfalls Schutz gewährt wird. Deren Verfahren hat das Verwaltungsgericht zunächst ausgesetzt.

Informationen: www.dav-auslaender-und-asylrecht.de

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VersR 05/15: Der Versicherungsmakler haftet für Fehler – aber nur für die eigenen

Hamm/Berlin (DAV). In einem aktuellen Urteil zeigt das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 18 U 132/14, Urteil vom 21. Mai 2015) die Grenzen der Schadensersatzpflicht von Versicherungsmaklern auf. Fazit: Wer von einem Versicherungsmakler Beratung erhofft, sollte diesen auch umfassend über alle Gegebenheiten und Besonderheiten informieren. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das einen Versicherungsmakler mit der Sichtung und gegebenenfalls Optimierung seiner Versicherungsverträge beauftragt hatte. Zunächst setzte man sich zu einem Gespräch zusammen, währenddessen der Makler sich einen Überblick über die bestehenden Verträge verschaffte. Unter anderem ging es auch um eine Wohngebäudeversicherung, die noch eine feste Laufzeit von zwei Jahren hatte. Nach dem Gespräch wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen, in den der Versicherungsmakler verschiedene private Versicherungen, unter anderem auch die Wohngebäudeversicherung eintrug.

Versicherungsnehmer muss selbst auf Besonderheiten hinweisen

Etwa ein halbes Jahr nach diesem Gespräch brannte es auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers. Ein Brandstifter hatte ein Zelt in Brand gesetzt, in dem Heuballen lagerten – es entstand ein Schaden in Höhe von rund 15.000 Euro. Der Versicherungsnehmer machte den Schaden bei seinem Wohngebäudeversicherer geltend. Ohne Erfolg, denn das Lagerzelt sei nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung gewesen, wie der Versicherer argumentierte.

Nun wandte sich der Versicherungsnehmer an den Makler, weil er glaubte, dieser habe ihn falsch beraten. Die Sache ging vor Gericht und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied abschließend, dass der Makler zwar verpflichtet war, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken im Versicherungsvertrag aufzuklären. Jedoch könne vom Versicherungsmakler im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme – und mehr hatte zwischen dem Ehepaar und dem Makler ja nicht stattgefunden – nicht verlangt werden, dass er die Versicherungssituation umfassend analysiert. Es wäre nach Auffassung des OLG vielmehr die Aufgabe des Ehepaars gewesen, den Makler auf Besonderheiten auf seinem Grundstück hinzuweisen. Ein Lagerzelt mit Heuballen findet sich schließlich nicht alltäglich auf Privatgrundstücken. Mit anderen Worten: Was der Versicherungsnehmer beim Makler nicht zur Prüfung in Auftrag gibt, kann dieser auch nicht erahnen und dazu auch keine Beratung leisten. Michael Piepenbrock, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), kommentiert: „Dem Versicherungsnehmer kann man nur empfehlen, bereits beim ersten Gespräch mit dem Makler diesen nicht nur umfassend über alle Umstände zu informieren, sondern auch deutlich zu erklären, was man eigentlich von ihm erwartet. Das kann dann zum Beispiel die Optimierung des Versicherungsschutzes beziehungsweise die Vermeidung von Lücken im Versicherungsschutz sein.“ Dem Makler rät der Fachanwalt, den Maklerauftrag nicht nur mündlich zu fixieren, sondern alles sofort schriftlich festzuhalten, was mit dem Versicherungsnehmer besprochen wurde. Im Falle eines Falles, so Fachanwalt Piepenbrock, dienen schriftliche Protokolle vor allem auch als Beweis.

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Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler – was sind die Unterschiede?

Ein Versicherungsvermittler vertreibt Versicherungsprodukte, und zwar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Er steht, wie es fachlich ausgedrückt wird, „im Lager des Versicherers“, vertritt also in erster Linie dessen Interessen. Im Prinzip ist ein Versicherungsvermittler der Vertriebsmitarbeiter des Versicherungsunternehmens, das er vertritt.

Auch ein Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge, wird aber in der Regel vom Versicherungsnehmer beauftragt und vertritt daher allein dessen Interessen. Er ist nicht an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden, sondern agiert unabhängig. Er ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen möglichst optimalen Versicherungsschutz zu beschaffen. Dazu muss er den Versicherungsnehmer einerseits umfassend beraten, auf erkennbare Risiken hinweisen und eventuell erforderliche Erweiterungen seines Versicherungsschutzes vorschlagen. Wenn ein Makler seinen Kunden falsch berät, indem er zum Beispiel den Wert eines Gebäudes im Versicherungsantrag zu niedrig ansetzt, haftet er im Versicherungsfall für die Folgen einer Unterversicherung.

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Über die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.200 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner – sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen. Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.

Informationen: www.davvers.de

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VerkR 37/15: Kfz ohne Betriebserlaubnis – kein Versicherungsschutz

Naumburg/Berlin (DAV). Verliert das Motorrad durch Frisieren die Zulassung für den Straßenverkehr, erlischt automatisch auch die Versicherung. Das Gesetz legt fest, dass solche Fahrzeuge nicht versichert werden können. Entscheidend ist für die Versicherung nämlich, dass sie für den Straßenverkehr zugelassen sind. Bei einem Diebstahl bleibt dann der Betroffene auf seinem Schaden sitzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. Oktober 2014 (AZ: 4 U 69/13), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Mann hatte sich ein Renn-Motorrad gekauft. Dieses hatte keine Zulassung für den Straßenverkehr. In einer Werkstatt ließ der Halter die Leistung verringern und erhielt dadurch die Zulassung. Er versicherte das Fahrzeug bei der später beklagten Versicherung. Noch vor Auslieferung versetzte die Werkstatt das Krad wieder in den ursprünglichen Zustand. Als es dann gestohlen wurde, verlangte der Mann von der Kfz-Versicherung Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Moto-Cross-Maschine war von Gesetzes wegen nicht versichert. Die Kfz-Versicherung war ungültig, da nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nicht versicherbar sind. Der Versicherungsvertrag sei somit ungültig gewesen, so das Gericht. Das Motorrad hätte im Straßenverkehr nicht benutzt werden dürfen. Da es dort auch gestohlen worden sei, gebe es keinen Versicherungsschutz.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 36/15: Aufsichtspflicht für radfahrendes Kind

Saarbrücken/Berlin (DAV). Eltern müssen ihre unter zehn Jahre alten Kinder im Straßenverkehr beaufsichtigen. In einem verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe der Wohnung können sie aber ein achteinhalb Jahre altes Kind allein Rad fahren lassen. Sie verstoßen dann nicht gegen ihre Aufsichtspflicht. Allerdings müssen sie über die allgemeinen Verkehrsregeln aufgeklärt haben. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2015 (AZ: 13 S 153/14).

Der Junge fuhr mit seinem Fahrrad in einer verkehrsberuhigten Straße in der Nähe der elterlichen Wohnung. Als er rechts in eine Straße einbiegen wollte, stieß er mit einem Auto zusammen, das an der Haltelinie hielt. Der achteinhalb Jahre alte Junge trug die Schuld an dem Unfall. Die Fahrerin des Autos wollte den Schaden von etwa 2.200 Euro ersetzt bekommen. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie den Jungen allein fahren ließen.

Die Klage hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, scheiterte aber beim Landgericht endgültig. Zwar habe der Junge den Unfall verursacht, jedoch könnte den Eltern keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Die Aufsichtspflicht bemesse sich nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Auch müssten als Maßstab die besonderen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Es spiele zudem eine Rolle, dass Kinder zu einem selbstständigen Verhalten erzogen werden sollen.

Für den konkreten Fall heißt das, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Der Junge fuhr zwar ohne Aufsicht der Eltern, jedoch in einem verkehrsberuhigten Bereich. Dieser war ihm vertraut, da er sich in der Nähe der Wohnung befand. Der Junge konnte gut Fahrrad fahren und war von den Eltern auf die allgemeinen Verkehrsregeln hingewiesen worden. Es habe keinen Anlass für eine „engmaschige“ Kontrolle gegeben.

Da Kinder bis zum zehnten Lebensjahr im Straßenverkehr grundsätzlich nicht haften, wenn keine Aufsichtspflicht verletzt ist, war die Klage erfolglos.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 31/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute mit den Themen: Aktionsplan zur Kapitalmarktunion, Kampf gegen Diskriminierung wegen Religionszugehörigkeit, Dienstleistungsfreiheit

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 39/15

Themen: Parlamentarischer Abend, Filmempfehlung: „Der Staat gegen Fritz Bauer“, Satzungsversammlung, Delisting, Fracking, FAO Campus

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 30/15

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Datenschutz: „SAFE HARBOR“-ENTSCHEIDUNG, EU-ASYLRECHT, Konsultationen der EU zu GEOBLOCKING und Plattformen, PAUSCHAL- UND BAUSTEINREISEN

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Stellungnahmen des DAV

SN 50/15: Fracking

DAV fordert, Frackingvorhaben im Bundesberggesetz und nicht im Wasserhaushaltsgesetz zu regeln und empfiehlt, das Bundesberggesetz zu reformieren. weiterlesen ›