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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 41/16: Vorsicht bei Auffahren auf eine Straße

Schwarzenbek/Berlin (DAV). Wer aus einer Einfahrt auf die Straße einbiegen will, muss besonders vorsichtig sein. Man darf den Straßenverkehr nicht gefährden. Bei einem Unfall haftet sonst der ausfahrende Fahrer. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 13. Juni 2016 (AZ: 2 C 741/15) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Fahrerin wollte aus einer Einfahrt nach links auf eine Straße fahren. Der von rechts kommende Autofahrer musste eine Vollbremsung machen und wich auf den Bordstein aus. Dabei wurden seine rechten Reifen ebenso beschädigt wie der vordere Stoßfänger. Der Mann meinte, er habe ausweichen müssen, da die Frau ‚einfach so’ auf die Straße eingefahren sei. Es war ein Schaden in Höhe von rund 2.700 Euro entstanden, den er ersetzt bekommen wollte.

Vor Gericht sagte die Autofahrerin, sie habe mit ihren Rädern noch vor der Mittellinie der Straße angehalten. Der andere Fahrer hätte also ohne Probleme vorbeifahren können und nicht ausweichen müssen.

Das Gericht gab diesem jedoch Recht. Die Fahrerin habe den „Beweis des ersten Anscheins“ nicht widerlegen können. Danach spreche alles dafür, dass die Ausfahrende schuld sei. Der Zeugin der Autofahrerin glaubte das Gericht nicht, da sie sich widersprach und nicht alle Einzelheiten wiedergeben konnte.

Wer auf eine Straße einfahre, müsse sich grundsätzlich so verhalten, dass die anderen Verkehrsteilnehmer gefahrlos vorbeifahren könnten. Hier habe der Fahrer allerdings eine Vollbremsung und ein Ausweichmanöver einleiten müssen. Daher hafte die Frau zu 100 Prozent. Auch die Rechtsanwaltskosten des Klägers musste sie voll erstatten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 40/16: Richtiges Verhalten bei umschaltender Ampel

Hamm/Berlin (DAV). An einer Ampel, die von Grün auf Gelb umschaltet, muss man anhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, an der Haltelinie anhalten zu können. Es reicht, wenn man mit einer normalen Bremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage anhalten kann. Andernfalls haftet der Fahrer bei einem Unfall. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 2016 (AZ: 6 U 13/16).

Der heute 65 Jahre alte Mann fuhr mit seinem Motorroller im September 2012 auf einer Straße und wollte an einer Ampelkreuzung geradeaus weiterfahren. Er fuhr in die Kreuzung ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich ein Sattelzug auf der Linksabbiegespur. Der Lkw-Fahrer wollte nach links einbiegen und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Die gerichtliche Beweisaufnahme ergab, dass seine Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war.

Der Fahrer des Motorollers leitete eine Vollbremsung ein. Dennoch geriet er mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich diverse, zum Teil schwere Verletzungen – einschließlich des Verlustes der Milz – zu. Die ihm entstandenen Schäden von ca. 13.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 40.000 Euro verlangt er von dem Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung.

Das Oberlandesgericht sah eine überwiegende Schuld des Lkw-Fahrers an dem Unfall. Er habe einen Gelblichtverstoß begangen. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Springe es auf Rot, müsse der Fahrer anhalten. Zumindest soweit ihm dies mit einer normalen Bremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren, müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren.

Im vorliegenden Fall hätte der Fahrer anhalten müssen und die für ihn geltende Ampelanlage nicht mehr passieren dürfen. Er hätte den Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase vor der Ampelanlage anhalten können. Das stehe nach dem eingeholten Sachverständigengutachten fest.

Es komme nicht darauf an, das Fahrzeug noch vor der Haltelinie anzuhalten. Es reiche aus, wenn das Fahrzeug noch vor der Ampel stehen bleiben könne. Andernfalls gefährde es den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Der LKW-Fahrer müsse zu 70 Prozent haften. Der Kläger hafte noch zu 30 Prozent, da er in die Kreuzung eingefahren sei, ohne auf den Sattelzug zu achten.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 33/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH-Urteil zu Preisbindung bei Arzneimitteln, Rule of Law Index 2016, EuGH zu dynamischen IP-Adressen als personenbezogene Daten, Erklärung gegen Wiedereinführung der Todesstrafe in der Türkei

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 41/16

Themen u. a.: Reform des BND-Gesetzes, Bundesregierung antwortet auf kleine Anfrage zum beA, Kein schematisch angewandtes Tätigkeitsverbot für Anwalt, DAV befürchtet, dass Dublin-IV-Verordnung Defizite des Dublin-Verfahrens nicht beseitigen wird

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Pressemitteilungen des DAV

PM 30/16: Reform der Nachrichtendienste: DAV kritisiert die Pläne der Regierungskoalition

Berlin (DAV). Anlässlich der morgigen Bundestags-Debatte über die Reform des Bundesnachrichtendienst-Gesetzes zeigt sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) besorgt über die Pläne der Regierungskoalition. Die geplanten Änderungen im BND-Gesetz basieren zum Teil auf unhaltbaren Rechtsansichten und weiten die Befugnisse der Nachrichtendienste in wesentlichen Bereichen erheblich aus. Darüber hinaus sind die Änderungen nicht geeignet, die Kontrolle der Nachrichtendienste zu verbessern. Der DAV fordert daher weiterhin die Schaffung eines „Anwalts der Betroffenen“ mit eigenen Klagerechten sowie einen besseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern.

„Anstatt die Kontrolle der Nachrichtendienste auf immer mehr Gremien aufzuspalten, deren Befugnisse für eine effektive Kontrolle nicht ausreichen, sollte für alle nachrichtendienstlichen Tätigkeiten ein unabhängiger Anwalt der Betroffenen mit eigenem Klagerecht eingerichtet werden“, fordert DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg.

Die vorhandenen Kontrollgremien haben sich in der Vergangenheit nicht als wirksam erwiesen, wie die Enthüllungen aus den NSA- und NSU-Untersuchungsausschüssen und der zuletzt bekannt gewordene Bericht der Bundesdatenschutzbeauftragten über Missstände beim Bundesnachrichtendienst gezeigt haben.

„Wer von heimlichen Überwachungsmaßnahmen durch die Nachrichtendienste betroffen ist, erfährt dies oftmals gar nicht erst und hat dann auch keine Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Eine effektive Kontrolle der Nachrichtendienste gebietet daher schon die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes“, so Schellenberg. Hier müssten die Gesetzesentwürfe der Bundesregierung also noch deutlich nachgebessert werden.

Stattdessen gehen die Entwürfe von der rechtlich unhaltbaren Annahme aus, dass der Telekommunikationsverkehr von Ausländern im Ausland nicht durch Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sei. Selbst der Präsident des BVerfG a. D. Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier hatte diese Ansicht in einem Gutachten zuletzt „in jeder Hinsicht und offenkundig als unhaltbar“ bezeichnet.

In der Konsequenz werden dadurch auch die Beschränkungen durch das G-10-Gesetz umgangen. Dies gilt etwa für die Begrenzung der zulässigen Überwachung von Datenleitungen auf 20 Prozent, aber auch für den besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie etwa Abgeordnete, Rechtsanwälte oder Journalisten. Eine Unterscheidung zwischen Auslands-Auslands- und Inlandsaufklärung ist aber nicht nur rechtlich, sondern auch rein technisch problematisch.

Der DAV fordert daher einen einheitlichen Schutz aller zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträger vor heimlicher Überwachung durch die Nachrichtendienste.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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Pressemitteilungen des DAV

IT 09/16: 15. Bayerischer IT-Rechtstag beleuchtet Herausforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung

Berlin (DAV). Mit den Herausforderungen der praktischen Umsetzung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschäftigt sich der 15. Bayerische IT-Rechtstag. Er findet am 26. Oktober 2016 unter dem Titel „Die Europäische Datenschutzgrundverordnung – eine Chance für Unternehmen?“ in München statt. Veranstalter sind der Bayerische Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit, und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht.

„Beim diesjährigen Bayerischen IT-Rechtstag findet erstmals ein Erfahrungsausstauch zwischen maßgeblichen Verfassern der Verordnung, ‚Umsetzern’ und Kontrolleuren statt“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses von davit und Moderator der Veranstaltung. Die DSGVO stelle nicht nur eine Harmonisierung des bisher in den EU-Staaten geltenden Datenschutzrechts dar, sondern enthalte auch viele grundsätzliche Neuerungen. Daher stünden Unternehmen jetzt vor der komplexen Aufgabe, Strukturen, Prozesse und Verträge dem neuen Recht anzupassen. Diese Anpassung des Datenschutzkonzeptes muss bis zum 25. Mai 2018 abgeschlossen sein.

Recht des Bürgers ist Pflicht des Unternehmens

„Die DSGVO hat Betroffenenrechte deutlich erweitert, und das bedeutet, dass die Unternehmen strengere Pflichten haben“, so Rechtsanwältin Sabine Sobola, die auf dem Bayerischen IT-Rechtstag über „Recht auf Vergessen werden, Auskunft und Datenportabilität – Betroffenenrechte unter der DSGVO“ spricht. Der Anspruch der Bürger auf Datenübertragbarkeit ist eine der wirklich neuen Regelungen. Unternehmen, die automatisierte Verfahren anbieten, müssen Kunden künftig die Möglichkeit geben, ihre Daten mitzunehmen – etwa bei einem Wechsel zu einem anderen Cloud-Anbieter. Sie müssen hierfür geeignete Verfahren und technische Routinen einführen und ebenso einen Ansprechpartner für die Kunden bereitstellen.

Mit solchen Regelungen will die DSGVO den Bürgern eine bessere Kontrolle über ihre Daten ermöglichen. Insgesamt machen die Anforderungen der DSGVO deutlich: Datenschutz muss Chefsache sein. Gemeinsam mit Risk Management und IT-Verantwortlichen gelte es laut der Expertin jetzt, ein kombiniertes Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzept zu entwickeln und zu implementieren, das gleichzeitig ein ausdifferenziertes Notfallkonzept umfasst.

Das vollständige Programm des 15. Bayerischen IT-Rechtstags finden Sie hier: http://www.davit.de/veranstaltungen/einzelansicht/artikel/15-bayerischer-it-rechtstag

Informationen: www.davit.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 29/16: Verlässlichkeit für die Wirtschaft beim Datenschutz!

Berlin/Brüssel (DAV). Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum 25. Mai 2018 Zeit, wesentliche Bereiche des Datenschutzes, wie etwa den Beschäftigtendatenschutz, neu zu regeln. Nutzt er die Gestaltungsmöglichkeiten der sogenannten EU-Datenschutzgrundverordnung nicht, drohen gravierende Folgen, warnt der Deutsche Anwaltverein (DAV). Eine Verzögerung führt zur Rechtsunsicherheit und kann damit nach Ansicht des DAV erhebliche negative Folgen für die deutsche Wirtschaft haben.

„Die Thematik muss hohe Priorität haben. Der deutsche Gesetzgeber kann und muss schnell einen Gesetzentwurf für nationale Regelungen vorlegen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Robert Selk, Mitglied des DAV-Ausschusses für Informationsrecht. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse der Gesetzgeber frühzeitig eigene Regelungen auf der Grundlage der Verordnung schaffen, die lückenlos ab dem 25. Mai 2018 greifen. Ansonsten gelten die EU-Vorgaben unmittelbar und erst später etwaige deutsche Regeln. „Die Wirtschaft braucht aber Verlässlichkeit hinsichtlich der anzuwendenden Vorgaben“, so Selk weiter. Ein Gesetzentwurf dürfe nicht dem Ende der Legislaturperiode zum Opfer fallen.

Dies zeigt das Beispiel Beschäftigtendatenschutz: Dazu kann der nationale Gesetzgeber spezifische nationale Regelungen schaffen. Beschließt Deutschland bis zum 25. Mai 2018 jedoch keine eigenen Regeln, so gelten zunächst die sehr allgemeinen Vorgaben der EU-Verordnung. Die Folge: Arbeitgeber müssten bis zum Stichtag ihre Datenverarbeitungsprozesse an diese allgemeine Vorgaben der Verordnung anpassen. Regelt Deutschland nach dem 25. Mai 2018 den Beschäftigtendatenschutz dann doch noch selbst, so müssten alle Arbeitgeber ihre Datenverarbeitungsprozesse ein zweites Mal überprüfen und gegebenenfalls erneut umstellen. „Ein mehrfaches Anpassen der internen Datenverarbeitungsprozessen sei ein enormer Aufwand und den Unternehmen kaum zu vermitteln“, sagt Selk.

Rechtsunsicherheit beim Thema betrieblicher Datenschutz

Auch beim Thema betrieblicher Datenschutzbeauftragter entstünde erhebliche Rechtsunsicherheit. Die EU-Verordnung gibt vor, unter welchen Umständen die EU-Länder nationale Sonderregelungen für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten schaffen können. Solche Sonderregelungen finden sich bereits jetzt in § 4 f und § 4 g des Bundesdatenschutzgesetzes. Würde der Gesetzgeber nicht tätig, müsste jedes Unternehmen ab Mai 2018 Wort für Wort prüfen, ob die derzeitigen Sonderregelungen im Datenschutzgesetz noch mit den Vorgaben der EU-Verordnung übereinstimmen.

„Die Beispiele zeigen, dass ein Abwarten des Gesetzgebers mit erheblichen Kosten und beträchtlichem Aufwand verbunden wäre“, sagt Selk. Dies könne umgangen werden, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig handelt.

Auch das Beispiel Meinungs- und Informationsfreiheit zeigt, dass eine schnelle Umsetzung in nationales Recht notwendig ist. So verpflichtet die EU-Verordnung den nationalen Gesetzgeber zu Regelungen, die die Meinungs- und Informationsfreiheit schützen. „Es wäre ein fatales Zeichen, wenn Deutschland diesem Schutzauftrag nicht nachkäme“, so der DAV-Experte. Ohne ausdrückliche einschränkende nationale Regelungen könne etwa der journalistische Quellenschutz durch den allgemeinen Auskunftsanspruch der EU-Verordnung gefährdet sein.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 32/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: 6. Bericht des Europarats zur Wirksamkeit der Justizsysteme, Justizminister nehmen Richtlinie für PKH im Strafverfahren an, DAV-Stellungnahme zur Dublin IV-Verordnung, Bericht des EP zum Europäischen Mahnverfahren

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Pressemitteilungen des DAV

PM 28/16: DAV: Recht auf Duldung nicht abschaffen

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wendet sich gegen die Pläne der Bundesregierung, die Duldung von abgelehnten Asylsuchenden in erheblichem Umfang abzuschaffen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung von Anfang Oktober sieht vor, dass Betroffene, die beispielsweise bei der Beschaffung eines Ersatzpasses nicht ausreichend mitwirken, keine Duldung mehr erhalten. Ebenso solle bei all denjenigen eine Duldung unterbleiben, deren Herkunftsstaat keinen Passersatz ausstellt.

„Die weitgehende Abschaffung der Duldung ist ein enorm scharfer Eingriff in die Rechte von Ausreisepflichtigen und ein gesetzgeberischer Schnellschuss, der fatale Folgen haben kann“, sagte die Vorsitzende des DAV-Asylrechtsausschusses, Rechtsanwältin Gisela Seidler. Die Duldung vermittle ein Recht auf Bildung, den - zumindest eingeschränkten - Zugang zu Arbeit und Sozialleistungen sowie eine Krankenversorgung. „Sie stellt also einen Anreiz dar, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und nicht unterzutauchen“, sagte Seidler.

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die Betroffenen nur noch eine Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht erhalten mit der Folge des völligen Ausschlusses vom Arbeits- und Ausbildungsmarkt und von jeglicher aufenthaltsrechtlicher Perspektive.

Schwarzarbeit und steigende Kriminalität könnten die Folge sein

„Was passiert, wenn die Duldung nicht mehr besteht, zeige ein Blick ins Ausland“, erklärte Seidler. EU-Staaten wie Belgien, Italien oder die Niederlande, die dieses Rechtsinstrument nicht kennen, haben laut der Asylrechtsexpertin eine ungleich größere Zahl von obdachlosen Migranten ohne jegliche behördliche Registrierung, darunter viele abgelehnte Asylsuchende. Dies führe vor allem zu großem Leid für die Betroffenen, aber auch zu Schwarzarbeit und einem Anstieg von Kriminalität.

„Vollends absurd ist die Idee, eine Duldung zu verweigern, wenn der Betroffene keinen Pass mehr besitzt und der Herkunftsstaat einen Passersatz verweigert“, so Seidler weiter. Hier werde das Verhalten des Heimatstaates dem Betroffenen zugerechnet. Dies sei juristisch nicht nachvollziehbar.

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