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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 03/17: Werkstatt hat Anspruch auf Standgeld

Koblenz/Berlin (DAV). Wird ein Unfallfahrzeug in einer Werkstatt abgestellt, kann sie Standgeld verlangen. Kommt es weder zur Reparatur noch zum Kauf des Unfallfahrzeugs durch die Werkstatt, kann sie Standgeldanspruch geltend machen. Bleibt das Fahrzeug aber dann sehr lange (über Jahre) auf dem Werkstattgelände, ist der Anspruch jedoch begrenzt. Mehr als den Restwert des Fahrzeugs kann die Werkstatt nicht geltend machen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2016 (AZ: 2 U 217/15).

Nach einem Unfall wurde das beschädigte Auto zu einer Werkstatt gebracht. Ursprünglich vereinbarten Eigentümer und Werkstatt, dass diese ihm das Unfallfahrzeug abkauft. Es kommt jedoch zu keiner Einigung, sodass die Werkstatt das Auto nicht kaufte. Ursprünglich war vereinbart worden, dass ein Standgeld für neun Tage beansprucht werden kann.

Nachdem das Auto aber jahrelang auf dem Werkstattgelände gestanden hatte, verlangte die Werkstatt weiteres Standgeld vom Eigentümer. Dieser weigerte sich mit Hinweis auf die Vereinbarung der Begrenzung auf neun Tage.

Die Klage der Werkstatt war teilweise erfolgreich. Der Eigentümer könne sich nicht auf die Begrenzung berufen. Diese sei vereinbart worden, als die Verkaufsverhandlungen noch liefen. Spätestens nach dem Scheitern der Verkaufsverhandlungen sei klar gewesen, dass die Zusage der Werkstatt nicht für die Ewigkeit gelten könne.

Grundsätzlich stehe damit der Werkstatt ein Anspruch auf Standgeld zu. Die Werkstatt könne dies aber nicht für eine beliebig lange Zeit fordern. Gemäß der Schadensminderungspflicht sei dieser Anspruch auf den (Rest-)Wert des Autos begrenzt. Dieser hätte hier bei 1.140 Euro gelegen. Die Werkstatt hätte das Fahrzeug auch zu diesem Wert zwangsversteigern können.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 07/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Ceta-Freihandelsabkmmen; Komitologie-Verfahren; Zukunft der EU; Big Data; Zivilrechtliche Regeln zur Robotik; Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung; Schutz von Whistleblowern; EuGH-Urteil zur Dublin-Verordnung.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 7/17

Themen u. a.: Deutscher Anwaltstag 2017, Gesetzentwurf zum Outsourcing in Kanzleien, Kleine BRAO-Reform, DAV begrüßt Empfehlungen zur Harmonisierung der Juristenausbildung

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 7/17

Themen u. a.: Deutscher Anwaltstag 2017, Gesetzentwurf zum Outsourcing in Kanzleien, Kleine BRAO-Reform, DAV begrüßt Empfehlungen zur Harmonisierung der Juristenausbildung

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Pressemitteilungen des DAV

Inso 2/17: Reform des Insolvenzrechts: Arbeitsgemeinschaft begrüßt Stärkung der Gläubigergleichbehandlung

– Bundestag will heute Gesetzentwurf verabschieden –

Berlin (AG InsoR/DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt die gestern im Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen der Insolvenzordnung. Der Deutsche Bundestag wird voraussichtlich heute Abend den Gesetzentwurf verabschieden. Gegenüber der alten Fassung ergeben sich eine Reihe von Änderungen.

„Besonders wichtig ist uns, dass die zunächst von der Regierung vorgesehenen Sonderrechte für Fiskus und Sozialversicherungsträger keinen Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben“, betont der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager. „Das stärkt die Gläubigergleichbehandlung, die ein wichtiger Grundsatz im deutschen Insolvenzrecht ist.“ Die Neuregelung zeige, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung weiter ernst nehme.

Positiv sieht die Arbeitsgemeinschaft darüber hinaus die Änderungen zum Insolvenzantrag von Gläubigern (§ 14 InsO). In der geltenden Fassung sieht sich der Gläubiger eines Unternehmens, der einen Insolvenzantrag gestellt hat, einem Anfechtungsrisiko ausgesetzt. Dies betrifft in der Praxis in erster Linie Sozialversicherungsträger. Zahlt das Unternehmen die Forderung des Antragstellers, erklärt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren für erledigt. Gibt es danach für dasselbe Unternehmen einen erneuten Insolvenzantrag, kann der Insolvenzverwalter die Zahlungen an den Gläubiger anfechten. Hier schafft die Gesetzesreform Abhilfe. Sie stellt fest: „Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“ Damit leistet die Neuregelung einen wichtigen Beitrag zum Interessenausgleich zwischen Insolvenzgläubigern und Schuldnern.

„Die neue Regelung ist aus unserer Sicht sowohl für Gläubiger als auch für Unternehmen positiv“, erläutert Prager. Das Insolvenzverfahren komme früher und somit seien die Sanierungschancen für das Unternehmen größer. Gleichzeitig würden die Gläubiger besser geschützt.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

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Pressemitteilungen des DAV

ErbR 01/17: Die Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung sollte mit Bedacht gewählt sein

Hamm/Berlin (DAV). Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann gegenüber der Versicherung bestimmen, wer zum Bezug der Versicherungsleistung nach seinem Tod berechtigt sein soll. Wer nicht genannt ist, erhält auch als Erbe nichts von der Versicherungsleistung. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandgerichts (OLG) Hamm vom 13. Mai 2016 (AZ: 20 W 20/16).

Ein 17-Jähriger schließt 1988 einen Lebensversicherungsvertrag ab. Im Antrag formuliert er, dass im Falle seines Todes seine „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ berechtigt sind, die Versicherungsleistung zu erhalten. Im Versicherungsschein heißt es zum Bezugsrecht „beim Tode der zuerst sterbenden versicherten Person der Ehegatte des Versicherten im Zeitpunkt seines Ablebens“. 1996 heiratet der Mann, lässt sich aber 2000 wieder scheiden. Nach seinem Tod wird die Lebensversicherungssumme an die Eltern ausgezahlt. Die allein erbende nichteheliche Tochter des Verstorbenen begehrt die Versicherungssumme für sich.

Zu Unrecht: Die Tochter war nie bezugsberechtigt aus dem Versicherungsvertrag. Auch als Erbin stehen ihr keine Leistungen aus der Versicherung zu. Denn der Vertrag sieht eine andere Bezugsberechtigung vor. Aufgrund der Scheidung ist nicht die Ex-Frau bezugsberechtigt, sondern die Eltern. Dass der Versicherungsschein etwas anderes ausweist, schadet nicht, da es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt. Entscheidend ist damit, was im Antrag steht.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 03/17: Fasching und Karneval: Rechtstipps für die närrischen Tage

Berlin (DAV). Ende Februar ist es wieder so weit: Die fünfte Jahreszeit beginnt. Ob man die Tage zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch Fasching, Karneval, Fastnacht oder ganz anders nennt – wer mitfeiert, sollte einige rechtliche Aspekte beachten. Sonst ist am Aschermittwoch nicht nur der Spaß vorbei, sondern es drohen auch rechtliche Konsequenzen. Die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de) informiert über die wichtigsten Rechtsfragen zu den närrischen Tagen.

Tolle Tage und Arbeitsrecht

• Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage

Auch wenn die närrischen Tage von Donnerstag bis Dienstag dauern: Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und der folgende Dienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen – oder sich Urlaub nehmen. Wer sich an diesen Tagen frei nehmen möchte, sollte rechtzeitig einen Urlaubsantrag einreichen. „Der Chef kann den Urlaubsantrag allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An den Faschingstagen galten die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen.

In manchen Fällen haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf freie Rosenmontage oder Faschingsdienstage. Stichwort: betriebliche Übung. „Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Das kann etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffen, aber auch den Urlaubsanspruch. Ein Arbeitnehmer kann also ein Recht auf einen freien Rosenmontag haben, wenn er auch in der Vergangenheit immer an diesen Tagen frei hatte.

• Verkleidung bei der Arbeit nur mit Erlaubnis des Chefs

Dürfen die Angestellten, die an den Faschingstagen nicht frei bekommen, dann zumindest verkleidet zur Arbeit gehen? Ein Recht darauf haben Arbeitnehmer nicht. „Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben“, sagt der Sprecher der Anwaltauskunft Swen Walentowski. Viele Chefs, vor allem in den Karnevalshochburgen, sähen Verkleidungen allerdings locker. Alkohol am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber ebenfalls verbieten – und betrunkene Kollegen nach Hause schicken oder abmahnen.

Die Liebe an Karneval

• Liebe in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich verboten

Auf ausgelassenen Karnevalspartys kann man sich schon mal näherkommen. Ob es erlaubt ist, in der Öffentlichkeit Sex zu haben, dürfte nicht nur Narren interessieren. Zumindest rechtlich gesehen müssen Feiernde nicht auf dieses Vergnügen verzichten. Denn Liebe in der Natur, aber auch im Auto oder an anderen öffentlichen Orten ist nicht immer ein strafwürdiges Delikt. Es darf nur nicht dort geschehen, wo andere sich gestört fühlen könnten. Ein Karnevalsumzug ist also ungeeignet.

• Bützchen in Ehren: Wann beginnt sexuelle Belästigung?

An Karneval wird geschunkelt, geküsst und umarmt. Die Grenze zur sexuellen Belästigung kann da schnell überschritten werden. „Sexuelle Belästigung fängt da an, wo jemand in die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen eingreift. Das kann von einer einfachen Berührung, die jemand nicht will, bis zu schweren Übergriffen reichen, die in Sexualakte münden“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de, Rechtsanwalt Swen Walentowski. Ein Bützchen, also ein Küsschen an Fasching, gehöre in der Regel aber nicht dazu, es zähle zum Brauchtum.

Darf ich an Karneval Pfefferspray dabei haben?

Bei großen Veranstaltungen wie Karnevalspartys oder Faschingsumzügen fühlen sich viele Menschen nicht mehr sicher und packen ein Pfefferspray ein. Pfeffersprays, die mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“ versehen sind, kann man ohne Altersbeschränkung kaufen und mit sich führen. Aber auch diese sind ausschließlich zur Notwehr und Nothilfe erlaubt. Wer ein Pfefferspray einsetzt, ohne in Gefahr gewesen zu sein, begeht eine gefährliche Körperverletzung und macht sich damit strafbar.

Narretei und Straßenverkehr

• Verkleidungen dürfen die Sicherheit beim Autofahren nicht einschränken

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Wer zum Beispiel mit Maske unterwegs ist, muss darauf achten, dass diese nicht die Sicht einschränkt.

• Ob verkleidet oder nicht, wer Alkohol getrunken hat, sollte sich nicht hinters Steuer setzen.

Selbstverständlich gelten die Promillegrenzen im Straßenverkehr auch an Fasching, Fastnacht und Karneval. Auch an verkaterten Folgetagen ist Vorsicht geboten: „Wenn jemand mit Restalkohol im Blut Auto fährt, kann auch das dazu führen, dass er nicht sicher fahren kann“, warnt Rechtsanwalt Walentowski. Passiert ein Unfall, werde der Fahrer bestraft, so eine Alkoholisierung festgestellt wird. Und auch bei Polizeikontrollen droht Ärger. Um Unfälle zu vermeiden, sollten Autofahrer besonders in der Nähe von Kneipen achtsam fahren: Sie müssen hier mit betrunkenen Fußgängern rechnen.

• Auch betrunkene Fußgänger haften nach Unfall

Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend das Auto stehen lässt und zu Fuß geht, sollte ebenfalls vorsichtig sein. Für Fußgänger gibt es zwar keine Promille-Grenzen wie bei betrunkenen Autofahrern oder Radlern. „Wenn ein Gericht feststellt, dass der betrunkene Fußgänger an dem Unfall schuld ist, haftet aber auch er“, warnt der Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.

Wildpinkeln kann teuer werden

Narren können unterwegs manchmal in Bedrängnis geraten – wenn die Blase ebenso voll ist wie die Toiletten der Kneipen. Öffentliches Urinieren geht allerdings richtig ins Geld. „Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski von anwaltauskunft.de. Dabei galten von Kommune zu Kommune unterschiedliche Höchstsätze. In Hannover und Stuttgart kann Wildpinkeln sogar bis zu 5.000 Euro kosten. In den Karnevalshochburgen sieht das etwas anders aus: In Düsseldorf sind es in der Regel um die 35 Euro, in Bonn um die 40 Euro. In Köln kann das freie Urinieren – zumindest zur Karnevalszeit – dagegen bis zu 200 Euro kosten. Auch Mainz hebt seine Sätze in dieser Jahreszeit an, ebenso München während des Oktoberfests – auf 75 Euro beziehungsweise 100 Euro.

Nach dem Umzug noch feiern

• Von Kamelle getroffen: Kaum Chancen auf Schmerzensgeld

Während der Faschingsumzüge fliegen tonnenweise Bonbons und Schokolade durch die Luft. Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat allerdings wenig Aussicht auf Schmerzensgeld. Entsprechende Klagen haben die Richter in der Vergangenheit meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln eine abgewiesene Klage mit dem Hinweis, dass das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet sei. Verletzungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen (AZ: 123 C 254/10).

• Taschenkontrollen bei Partys meist zulässig

Nicht nur zu Fasching, Fastnacht und Karneval stehen am Eingang zu Clubs und Partys oft private Sicherheitsdienste, die die Taschen der Gäste auf Getränke oder gefährliche Gegenstände kontrollieren. Das ist zulässig: Das Hausrecht erlaubt es, bestimmte Gegenstände wie mitgebrachte Flaschen in den Partyräumen zu verbieten und die Taschen der Gäste auf diese Gegenstände zu kontrollieren.

Weitere Informationen bei der Deutschen Anwaltauskunft:

Überblick: Rechtsthemen zu Fasching und Karneval

Ist es erlaubt, Pfefferspray dabei zu haben?

Darf man Sex im Auto oder im Freien haben?

Auch betrunkenen Fußgängern drohen Konsequenzen

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 06/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EuGH Schlussanträge zum elektronischen Rechtsverkehr, Anhörung zur Rolle von Anwälten im Panama Papers Skandal, Betrugsbekämpfungsrichtlinie und Europäischer Staatsanwalt, EGMR zum deutschen Erbrecht

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Pressemitteilungen des DAV

Inso 1/17: Entscheidung des Bundesfinanzhofes gefährdet Unternehmenssanierungen

Berlin (DAV/AG InsoR). Die jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) wird die Sanierung von Unternehmen erheblich erschweren und kann diese sogar verhindern. Betroffen sind Unternehmen, die durch einen Insolvenzplan oder außerhalb des Insolvenzverfahrens durch einen Teilverzicht der Gläubiger saniert werden sollen.

Der BFH hat den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums verworfen, der die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vorsah. Der Erlass verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Entscheidung vom 28.11.2016; AZ: 2016 GrS 1/15), so der BFH.

Hierdurch entsteht eine groteske Situation: Zunächst stimmt das Finanzamt – das zumeist als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt ist – gemeinsam und gleichberechtigt mit allen anderen Gläubigern dem Sanierungsplan zu. Damit verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Ist das sanierte Unternehmen dann wieder „normal“ am Markt tätig, erhält es den Steuerbescheid. Durch ihn werden die im Zuge der Sanierung neu eingebrachten Finanzmittel, die für den Neustart benötigt werden, wieder abgesogen. Für das Finanzamt wird damit aus einer ursprünglich wertlosen (Insolvenz-)Forderung so eine häufig noch höhere neue Steuerforderung gegen ein nicht mehr insolventes Unternehmen. Das allerdings kann dadurch erneut in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Gerettete Arbeitsplätze und wirtschaftlichen Werte geraten in Gefahr. Der Fiskus dagegen wird in eklatanter Weise gegenüber allen anderen Gläubigern bevorteilt.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist besorgt: „Es ist nicht einzusehen, dass der Fiskus Sondervorteile aus der Sanierung hat“, erklärt Rechtsanwalt Jörg Sievers, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses (GfA) der Arbeitsgemeinschaft. Die Insolvenzordnung lege klar die Gleichbehandlung der Gläubiger fest.

Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, ebenfalls Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses, ergänzt: „Als Lösung befürworten wir die Einführung einer Regelung, die dem alten § 3, Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes entspricht. Allerdings mit der Modifikation, dass bestehende Verlustvorträge aufgebraucht werden dürfen.“ Der Gesetzestext könne dann lauten: Steuerfrei sind Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden und die verrechenbaren Verluste übersteigen.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Seit 2012 veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

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