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Pressemitteilungen des DAV

PM 13/16: DAV: Reform des Sexualstrafrechts schließt Gesetzeslücken

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass mit der Reform des Sexualstrafrechts auch Gesetzeslücken geschlossen werden. Der DAV warnt aber vor Beweisproblemen in der gerichtlichen Praxis. Am heutigen Donnerstag debattierte der Bundestag in erster Lesung über den Regierungsentwurf.

„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schließt Regelungslücken im Sexualstrafrecht“, sagt Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Mitglied im Strafrechtsausschuss des DAV. „Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass künftig überraschende sexuelle Handlungen strafrechtlich belangt werden können“, sagt Deckers.

Zugleich weist der DAV auf massive Beweisprobleme in der Praxis hin. Denn der Regierungsentwurf stellt bei der Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs unter anderem darauf ab, ob das Opfer im Fall seines Widerstandes ein empfindliches Übel des Täters befürchtet. „Ein subjektives Empfinden wie Furcht ist schwer zu beweisen und zudem ein unbestimmter Begriff, der Rechtsunsicherheit schafft.“ so Deckers.

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 05/16: Kritik an Arbeitgeber mit Hinweis auf NS-Regime: keine Kündigung des Betriebsratsmitglieds

Düsseldorf/Berlin (DAV). Kritisiert ein Betriebsratsmitglied die geplante Einführung von Überwachungskontrollen und verweist dabei auf die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur, ist dies kein Kündigungsgrund. Über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2016 (AZ: 10 Ta BV 102/15) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Betriebsratsmitglied arbeitete seit über 20 Jahren in einem Senioren- und Pflegezentrum als Altenpfleger im Nachtdienst. Fast ebenso lange war der Mann Mitglied des Betriebsrats.

Als Kollegen dem Mann berichteten, dass der Arbeitgeber wöchentliche Überwachungskontrollen der Pflegekräfte mit Hilfe technischer Geräte plane, schrieb dieser eine Mail an den Arbeitgeber. Darin hieß es unter anderem:

„Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann..."

Der Arbeitgeber wollte dem Mann daraufhin fristlos kündigen. Er war der Meinung, die Mail enthalte durch den Vergleich mit dem nationalsozialistischen Terrorregime eine grobe Ehrverletzung. Der Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung dazu. Vor Gericht forderte der Arbeitgeber die Ersetzung dieser Zustimmung.

Er hatte in der ersten und zweiten Instanz keinen Erfolg. In der Tat sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem NS-Regime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Richter konnten hier jedoch keine solche Gleichsetzung erkennen. Zwar habe sich der Mann geschmacklos ausgedrückt, er warne jedoch lediglich vor einer möglichen künftigen Entwicklung. Es gehe ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse, „bevor etwas aus dem Ruder läuft". Eine solche Äußerung sei noch durch das Recht der Meinungsfreiheit geschützt.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Nr. 23/16: Wintereinbruch verpflichtet Autofahrer, ihre Reifen anzupassen

Berlin (DAV). Der Winter hat in Deutschland ein Comeback hingelegt, vielerorts drohen Frost und Glatteis. Um sicher unterwegs zu sein, müssen Autofahrer auf ihre Winterreifen zurückgreifen, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Der Wintereinbruch in der letzten Aprilwoche hat viele Autofahrer kalt erwischt. In Deutschland herrscht allerdings situative Winterreifenpflicht, und daher ist das keine Entschuldigung, auf korrekte Bereifung zu verzichten. Wer bei winterlicher Wetterlage sein Kraftfahrzeug mit Sommerreifen fährt, riskiert Punkte in Flensburg, Bußgelder und im Falle eines Unfalls eine mögliche Leistungskürzung beim Versicherungsschutz.

Autofahrer, denen es nicht nur um einen klaren Versicherungsschutz, sondern auch um ihre und die Gesundheit anderer geht, sollten daher nicht zu früh auf Sommerreifen wechseln. Bis Mitte Mai kann es in Deutschland zu Frost und Glatteis kommen.

Gerade in der Übergangszeit von März bis Mai kommt es lokal zu wesentlichen Unterschieden in den Straßenverhältnissen. Eisglätte hält sich etwa an Brücken oder auf schattigen Straßenabschnitten deutlich länger als auf regulärer Fahrbahn.

Gefährlich wird es dann vor allem an bestimmten Stellen, an denen sich die Kälte länger hält. Ein Beispiel hierfür sind Brücken, wo Eisglätte aufgrund von Wind und fehlender Bodenwärme schneller entstehen kann. Auch auf Straßenabschnitten, auf die wenig Sonne scheint, etwa in Waldgebieten, ist Vorsicht geboten.

Ebenso wenig eindeutig wie die Wetterlage ist die Frage des Versicherungsschutzes bei einem Unfall. Kann eine Versicherung ihrem Kunden grobe Fahrlässigkeit in seinem Verkehrsverhalten nachweisen, droht Leistungskürzung. Unpassende Bereifung kann dazu führen, zwingend ist das aber nicht. Der Ausgang solcher Fälle ist sehr stark von Einzelumständen abhängig. So konnte ein Versicherungsnehmer vor dem Amtsgericht Mannheim seinen Leistungsanspruch verteidigen (AZ: 3 C 308/14). Obwohl er mit Sommerreifen bei Eisglätte einen Unfall verursacht hatte, konnte ihm kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden.

Passiert doch etwas, sollten Unfallbeteiligte sich schnellstmöglich um anwaltliche Hilfe bemühen. Etliche Regulierungsfragen müssen geklärt werden, bei denen fachlich kompetente Beratung viel Geld und Ärger ersparen kann.

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MietR 11/16: Verrechnung der Kaution – im Streitfall nicht während der Mietzeit

Hamm/Berlin (DAV). Die Verrechnung oder Abrechnung der Kaution ist oftmals problematisch. Der Mieter zahlt die letzten Mieten bei einem gekündigten Mietvertrag nicht mehr und erklärt, der Vermieter könne seine Ansprüche ja mit der Kaution verrechnen. Ob und wann eine solche Verrechnung der Kaution überhaupt zulässig ist, ist Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Februar 2016 (AZ: 18 U 42/15), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

Der gewerbliche Mietvertrag in dem zu entscheidenden Fall sah eine regelmäßige Erhöhung der Miete vor. Diese wurden von dem Mieter jedoch nicht gezahlt, sodass nach Auffassung des Vermieters das Konto des Mieters einen Rückstand aufwies. Der Vermieter verrechnete diesen Zahlungsanspruch mit der bei Mietbeginn geleisteten Kaution und forderte dann den Mieter auf, diese Kaution wieder „aufzufüllen“. Hierzu war der Mieter aber nicht bereit. Er war der Auffassung, dass die Mieterhöhung im Vertrag nicht wirksam wäre und er daher keine höhere Miete zahlen müsse.

Zu Recht, so das Oberlandesgericht. Der Vermieter hätte nicht auf die Bürgschaft zugreifen dürfen. Denn dies ist auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann möglich, wenn sich der Mieter mit Zahlungen im Verzug befindet, insbesondere muss es sich aber auch um unbestrittene Forderungen handeln. Der Mieter muss also den Zahlungsanspruch dem Grunde nach anerkennen, dann kann der Vermieter auch im laufenden Mietverhältnis auf die Kaution zugreifen und sodann vom Mieter verlangen, das Kautionsguthaben wieder aufzufüllen. Dies war aber hier gerade nicht der Fall, vielmehr war der Mieter ja der Auffassung, er schulde nicht die höhere Miete und habe daher alle Zahlungen geleistet.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 10/16: Über Geschmack lässt sich nicht streiten – zumindest an der Außenseite der Wohnungstür

Münster/Berlin (DAV). Ein kräftiger farbiger Anstrich war schon einmal Thema bei einer höchstrichterlichen Entscheidung. Ein Mieter hatte sich auf sein Recht zur freien Gestaltung berufen und die Wände der Wohnung in kräftigen und speziellen Farben gestrichen. Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 6. November 2015 (AZ: VIII ZR 416/12) zu entscheiden, ob dieser Anstrich bei Beendigung der Mietzeit auf Kosten des Mieters entfernt werden muss. Die Richter bejahten dies, da ein Schaden des Vermieters vorliegt. Dieser muss befürchten, dass bei einer nicht neutralen Farbe die Weitervermietung der Wohnung nicht ohne Weiteres möglich ist. Wer will schon in eine Wohnung mit schwarzen Wänden ziehen?

Diese Verpflichtung des Mieters besteht aber nur bei der Beendigung der Mietzeit. Die Frage war nur, wie die Wohnung zurückgegeben werden muss. Ganz anders ist es bei dem bestehenden Mietverhältnis. Hier kann der Vermieter gerade nicht auf den persönlichen Geschmack des Mieters Einfluss nehmen. Während der Miete kann der Mieter die Wohnung frei nach seinen Vorstellungen gestalten. Aber gilt das für alle Bereiche der Wohnung, oder gibt es hier Grenzen?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2015 (AZ: 8 C 488/14) zu befassen. Der Mieter hatte in diesem Fall seine individuelle Farbgestaltung nicht nur auf das Innere der Wohnung beschränkt, sondern auch die Außenseite der Wohnungstür angestrichen. Diesen Anstrich wollte der Vermieter nicht hinnehmen und forderte den Mieter auf, selbst wieder den ursprünglichen Zustand herzustellen oder aber zumindest die Arbeiten an seiner Tür durch Dritte zu dulden.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Durch den Anstrich der Wohnungstür von außen habe der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt. Zum Streichen der Außenseite sei der Mieter nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betreffe lediglich die Innenräume der Wohnung. Der Mieter durfte daher nach Auffassung des Gerichts nicht die Tür in einer Farbe streichen, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und damit das Gesamterscheinungsbild der Wohnung von außen ändert. Hierzu ist nur der Eigentümer und Vermieter berechtigt. Unerheblich dabei ist, ob der neue Anstrich nach einer der Parteien „besser“ in das Erscheinungsbild passt oder nicht. Hier lässt sich eben gerade wieder nicht über Geschmack streiten – in jeden Fall ist für einen farbenfrohen Anstrich nach den Vorstellungen des Mieters spätestens an der Wohnungstür Schluss.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 09/16: Lieber das Fahrrad als das Auto – dieser Grundsatz gilt nicht immer

Hamburg/Berlin (DAV). Auch wenn die Gesundheit und die Umwelt es einem danken – das Fahrrad ist nicht immer die bessere Alternative. Wie so oft im Rahmen der Wohngemeinschaft müssen auch hier die unterschiedlichen Interessen und Vorlieben der einzelnen Bewohner unter einen Hut gebracht werden. Autofahrer und Radfahrer treffen hier zusammen und müssen oftmals gemeinschaftliche Flächen gemeinsam nutzen. Aber welche Spielregeln gelten hier? Wer bestimmt in der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Nutzung zu erfolgen hat? Welche Beeinträchtigungen muss man hinnehmen, wogegen kann sich der einzelne Eigentümer zur Wehr setzten? Im Zusammenhang mit diesen Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 17. Juni 2015 (AZ: 318 S 167/14).

In dem zu entscheidenden Fall hatte einen Wohnungseigentümergemeinschaft verschiedene Beschlüsse gefasst, wie die Nutzung der Tiefgarage aussehen soll. Unter anderem war hier einem Wohnungseigentümer genehmigt worden, auf seinem Tiefgaragenstellplatz einen Fahrradständer am Boden zu installieren und anstelle eines Pkw sein Fahrrad dort abzustellen. Gegen diesen Beschluss erhob ein anderer Wohnungseigentümer Klage mit der Begründung, bei der Nutzung als Fahrradstellplatz handele es sich um eine Zweckentfremdung. Hinzu komme, dass durch den fest installieren Ständer am Boden das Befahren der Stellplatzfläche mit einem Pkw unmöglich oder zumindest erschwert wäre. Dieser Klage hatte das Amtsgericht stattgegeben und den Beschluss aufgehoben. Das Landgericht musste nun in zweiter Instanz entscheiden, ob dieses Urteil rechtmäßig ist.

Das Landgericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die Installation des Fahrradständers entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Richter waren der Auffassung, dass die Teilungserklärung der Gemeinschaft eine Nutzung der Flächen in der Tiefgarage vorgibt. Hier heißt es „Tiefgaragenstellplätze“. Auch wenn hier nicht ausdrücklich ein Pkw genannt wird, ist die vorgegebene Nutzung nach dem Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn dahingehend zu verstehen, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen. Dies ist die Nutzung, die sich – so die Richter – für einen unbefangenen Dritten als nächstliegende ergibt.

Eine Nutzung als Fahrradplatz mit eingebautem Bodenständer entspricht daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und kann nicht beschlossen werden. Hieran ändert auch der Einwand des Eigentümers nichts, dass es sich bei der eigentlichen Stellplatzfläche nicht um Gemeinschaftseigentum, sondern um Sondereigentum handelt. Denn auch der Gebrauch des Sondereigentums unterliegt den durch die Zweckbestimmung vorgegebenen Grenzen – eine Nutzung als Fahrradstellplatz ist hiervon gerade nicht erfasst.

Der Wohnungseigentümer muss ein Fahrrad woanders parken. Eine weitere Nutzung des Abstellplatzes kommt für einen Eigentümer ohne Pkw eigentlich nur in Betracht, wenn er seinen Stellplatz vermietet.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 08/16: Geschäftsraum oder Wohnung – der Prokurist einer GmbH wohnt „geschäftlich“

Berlin (DAV). Die Frage, ob ein gewerbliches Mietverhältnis oder ein Wohnraummietvertrag vorliegt, ist für alle Beteiligten sehr wichtig. Hieraus können Schutzvorschriften zugunsten des Mieters resultieren, Kündigungsmöglichkeiten sind unterschiedlich, ebenso die Frage, welche Betriebskosten zu tragen sind und auch die steuerrechtliche Bewertung. Fest steht, dass ein Mietvertrag nur entweder Mietraum oder Gewerberaum betreffen kann, eine Mischform ist nicht möglich. Wie aber sieht diese „entweder/oder – Einordnung“ aus, wenn in einem Mietvertrag verschiedene Kriterien aus beiden Bereichen zusammentreffen? Der Mieter wohnt und arbeitet z. B. in den angemieteten Räumen?

Über eine ähnliche Fallkonstellation informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) anlässlich einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2015 (AZ: 25 O 119/15).

In der Entscheidung war zwischen dem Vermieter und einer GmbH als Mieterin zunächst ein Vertrag „zum Betrieb eines Büros“ unterzeichnet worden. Vor Unterzeichnung des Vertrages erfolgte eine Besichtigung der Räume durch den Prokuristen der GmbH mit seiner Lebensgefährtin. Hierbei war auch gegenüber dem Vermieter erklärt worden, die Räume sollten zu Wohnzwecken genutzt werden, eine weitere Einheit im Haus solle im Folgenden als Gewerbeeinheit „dazugemietet“ werden. Tatsächlich wurden die Räume nie als Büro genutzt. Es wurde dann seitens des Vermieters der Mietervertrag gekündigt und rückständige Miete eingefordert. Bei der Kündigung ging der Vermieter davon aus, dass es sich um einen Mietvertrag über Gewerberäume handelt und hat daher aufgrund des hohen Streitwertes die Klage bei dem Landgericht Berlin erhoben.

Das Gericht musste zunächst die maßgebliche Frage klären, ob es sich um Wohnraum oder Gewerberaum handelt. Der Mieter behauptete, da die Räume entgegen der ausdrücklichen Benennung im Mietvertrag immer als Wohnung genutzt worden waren, müssten ihm die entsprechenden Schutzvorschriften für Mieter zur Seite stehen. Es sei daher auch das Amtsgericht Berlin für diesen Rechtsstreit zuständig, da bei Wohnraummietverhältnissen das Gesetz eine Zuweisung an das örtliche Amtsgericht vorsieht, unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung.

Das Landgericht gab dem Kläger in diesem Punkt Recht. Es handelt sich um einen Geschäftsraummietverhältnis. Denn Geschäftsräume sind es auch dann, wenn eine GmbH eine Immobilie anmietet und diese dann dem Prokuristen zu Wohnzwecken überlässt. Wesentlich ist hier, dass der Vertragspartner – also die GmbH – die Räume nicht zu Wohnzwecken nutzen kann – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann schlicht nicht wohnen. Wenn die GmbH dann wieder die Räume an einen Dritten – hier ihren Prokuristen – weitergibt, ändert dies nichts an der Art des Vertrages. Der Vertrag mit der GmbH ist und bleibt gewerblich, unerheblich wie dann die Wohnung genutzt wird.

Informationen: www.mietrecht.net

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 15/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit dem Gutachten der Artikel 29-Datenschutzgruppe zum Privacy Shield, Plänen der Kommission für eine „echte Sicherheitsunion“ und für eine digitalisierte Industrie, der Annahme der Richtlinien zu Verfahrensgarantien für beschuldigte Kinder und zur Fluggastdatenspeicherung im Rat, Inkrafttreten der Vergaberechtsrichtlinien.

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