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Pressemitteilungen des DAV

MedR 07/16: Schwerbehinderung aufgrund von Genmutation und Impfung: Anspruch auf Leistungen

München/Berlin (DAV). Bei gesundheitlichen Schäden infolge von Impfungen kann Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Der Betroffene muss dafür nachweisen, dass die Impfung Ursache ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 (AZ: L 15 VJ 4/12).

Das drei Monate alte Baby erhielt im Jahr 2001 eine Sechsfach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac. Am dritten Tag nach der Impfung bekam der Säugling einen ersten zerebralen Krampfanfall mit plötzlicher Bewusstseinstrübung, kurzer Bewusstlosigkeit und Muskelzuckungen. Zahlreiche weitere Anfälle folgten. Noch im Jahr 2001 wurde bei dem Jungen aufgrund seines Anfallsleidens und einer psycho-motorischen Entwicklungsverzögerung ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Das Versorgungsamt lehnte allerdings eine Anerkennung als Impfschaden ab. Es berief sich dabei auf ein eingeholtes ärztliches Gutachten.

Die Eltern klagten im Namen des Kindes. Ein weiteres, diesmal molekulargenetisches Gutachten ergab, dass es unter einer Mutation im SCNA-Gen und dem Dravet-Syndrom litt. Die Richter in erster Instanz wiesen daraufhin die Klage ab, da das Anfallsleiden Folge der Genmutation sei.

Das sah das Landessozialgericht anders. Es hatte zahlreiche umfangreiche medizinische Stellungnahmen und Gutachten eingeholt. Die Richter schlossen sich dem Gutachter an, der dargelegt hatte, dass die Impfung die entscheidende Rolle eines krankheitsauslösenden Faktors bei einer entsprechenden Disposition spiele. Es sei durch nichts bewiesen oder auch nur wahrscheinlich gemacht, dass das Kind auch ohne die Impfung erkrankt wäre. Anders lautende Annahmen könnten als Spekulationen nicht akzeptiert werden. Das Kind habe daher Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 06/16: Wenn der Heilpraktiker nicht heilt

Ansbach/Berlin (DAV). Ein Heilpraktiker ist nicht verpflichtet, einen Patienten auf die Notwendigkeit einer schulmedizinischen Behandlung hinzuweisen, wenn sich dessen Gesundheitszustand während der Therapie verschlechtert. Das ist nur dann der Fall, wenn eine akute Gesundheitsgefährdung für den Patienten besteht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach vom 7. Juli 2015 (AZ: 2 C 1377/14).

Der Mann litt bereits seit Jahren an einer chronischen Darmentzündung. Nachdem ihm die schulmedizinische Therapie keine Besserung brachte, begab er sich 2012 in alternativmedizinische Behandlung. Die Heilpraktikerin wandte unter anderem Bioresonanz und Fußbäder an und führte regelmäßige heilpraktische Therapiesitzungen durch.

Der Mann behauptete, dass sich während der Behandlung sein Gesundheitszustand erkennbar rapide verschlechtert habe. Schließlich habe er sich in eine stationäre Notfallbehandlung begeben müssen. Die Heilpraktikerin habe ihm zuvor von einem Arztbesuch abgeraten. Der Mann klagte wegen einer behaupteten Falschbehandlung und forderte von der Frau Schmerzensgeld in Höhe von rund 5.000 Euro.

Ohne Erfolg. Die Heilpraktikerin habe keine Pflichtverletzung begangen, so das Gericht. Es sei unerheblich, ob sie die richtige naturheilpraktische Therapie gewählt habe. In der alternativen Medizin gebe es grundsätzlich keine Erfolgsnachweise, es handele sich vielmehr gerade um naturwissenschaftlich (noch) nicht fundierte und anerkannte Methoden. Es sei nicht nachweisbar, dass andere alternative Therapien mit Wahrscheinlichkeit seine Leiden gelindert hätten.

Ein Heilpraktiker dürfe davon ausgehen, dass ein Patient, der zu ihm komme, weil die schulmedizinische Behandlung erfolglos war, sich bewusst von der „Schulmedizin“ ab- und alternativen Behandlungen zuwende.

Darüber hinaus sei ein Heilpraktiker in einem Fall wie diesem nicht verpflichtet, auf eine schulmedizinische Behandlung hinzuweisen. Die Heilpraktikerin habe dem Patienten aufgrund seiner jahrelangen Leidensgeschichte entsprechende Kenntnisse über seine Erkrankung unterstellen dürfen. Er hätte also selbst erkennen können, dass eine schulmedizinische Behandlung erforderlich sei.

Anders verhielte es sich lediglich, wenn sich der Patient in einem erkennbar akuten Zustand einer erheblichen Gesundheitsgefährdung befinde, der eine umgehende schulmedizinische Behandlung erforderlich macht. Dass ein solcher Zustand vorgelegen hatte, bezweifelten die Richter jedoch aufgrund der Aussage des Sachverständigen und der Dokumentation der Praxisklinik, in die der Mann sich schließlich begeben hatte.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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MedR 05/16: Zahnmedizinische Versorgung mit Amalgam

Hamm/Berlin (DAV). Zahnärzte dürfen für Zahnfüllungen Amalgam verwenden. Auch können sie bei neuen Behandlungen darauf aufbauen. Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich. Auf mögliche Allergien und Alternativen muss ein Zahnarzt nicht hinweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2016 (AZ: 26 U 16/15).

Die Frau hatte seit ihrer Kindheit diverse Amalgamfüllungen. Von ihrer Zahnärztin ließ sie sich in den Jahren 1987 bis 2009 weitere Amalgamfüllungen einsetzen. Später entfernte diese ein anderer Zahnarzt. Die Patientin meinte, ihre frühere Ärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam – auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold – verwendet. Die Amalgamallergie ihrer Patientin habe sie nicht erkannt. Ihr hätten deswegen zwei Zähne gezogen werden müssen. Auch hätte sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Die Frau verlangte unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe es weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung gegeben. Die Verwendung von Amalgam sei grundsätzlich unbedenklich. Das gelte bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Unbedenklich sei aber auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau neuer Goldkronen. Durch den zur Befestigung notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.

Eine Amalgamallergie sei bei der Frau nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe sie erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der ersten Amalgamfüllung. Zudem habe die Frau keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt. Da für die Patienten keine gesundheitlichen Risiken bei der Behandlung mit Amalgam bestanden, hätte es auch keine Aufklärung geben müssen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 19/16

Themen u. a.: Wegweiser für das besondere elektronische Anwaltspostfach, Vorschläge zu den zivilrechtlichen und urheberrechtlichen Regelungen, Öffentliche Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor, Öffentliche Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor

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VerkR 19/16: Unfall nach Durchlassen der Feuerwehr

Berlin (DAV). Müssen Fahrzeuge ausweichen, um die Feuerwehr oder Polizei durchzulassen, ist bei der Rückkehr in die Fahrspur besondere Vorsicht geboten. Dies gilt sowohl für diejenigen, die ausgewichen sind als auch für die, die dahinter folgen. Bei einem Unfall, der dann nicht exakt rekonstruiert werden kann, haften beide zu gleichen Teilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 23. März 2016 (AZ: 104 C 3211/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fahrer wich von seiner Fahrspur nach rechts ab, um zwei Feuerwehrfahrzeuge passieren zu lassen. Als er wieder in seine Fahrspur zurückfuhr, stieß er mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Die Einzelheiten, insbesondere woher das andere Fahrzeug kam, waren streitig. Der Kläger verlangte den Ersatz des kompletten Schadens.

Seine Klage war teilweise erfolgreich. Den Schaden müssten beide zu gleichen Teilen tragen, entschied das Gericht. Und dies nicht nur, weil der Unfallhergang nicht exakt festgestellt werden könne. Beide Fahrer treffe eine Schuld. Nach der Durchfahrt der Feuerwehr sei immer damit zu rechnen, dass die Fahrzeuge, die ausgewichen waren, wieder in ihre Spur zurückkehren wollten. Darauf müssten sich die nachfolgenden Fahrer einstellen. Allerdings sei derjenige, der in die Spur zurück wolle, auch verpflichtet, vorsichtig zu sein. Bei diesem Spurwechsel müsse er ebenfalls auf den nachfolgenden Verkehr achten. Daher sei eine Haftungsteilung je zur Hälfte angemessen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 18/16: Ersatzmotor für den Porsche?

Koblenz/Berlin (DAV). Wer für seinen Porsche einen gebrauchten Rumpfmotor kauft, kann exakte Laufeigenschaften erwarten. Ein Mangel liegt schon dann vor, wenn kaum bis nicht spürbare Unterschiede im Straßenverkehr vorhanden sind. Ist wegen weiterer Mängel das Vertrauen in den Verkäufer erschüttert, kann der Käufer direkt vom Kauf zurücktreten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2015 (AZ: 10 U 354/14).

Der Mann kaufte einen Rumpfmotor für eine Porsche Cayman. Der Verkäufer lieferte aber nicht den Rumpfmotor aus der Baureihe Boxster, der es hätte sein müssen, sondern einen aus der Reihe des Modells 964. Auch war die Motorkennnummer herausgeschliffen worden. Später stellte sich heraus, dass die Motorcharakteristik anders war. Auch erteilte der Hersteller keine Freigabe für die Verwendung des Motors – es war stattdessen eine Einzelbetriebserlaubnis notwendig. Wegen dieser Problemhäufung wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer die Chance der Nachbesserung einzuräumen.

Der Käufer konnte vom Kaufvertrag zurücktreten, entschied das Gericht. Zwar müsse grundsätzlich dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden. Im vorliegenden Fall sei dies aber entbehrlich. Sowohl die Häufung und die Art der Mängel habe das Vertrauen in den Verkäufer so erschüttert, dass der Käufer direkt vom Kauf zurücktreten könne. Zunächst liege ein Mangel vor, weil es nicht exakt der übliche Rumpfmotor ist. Beim Kauf eines Motors für einen exklusiven Sportwagen könnten bereits geringfügige Unterschiede der Motorcharakteristik einen Mangel darstellen. Müsse eine Einzelbetriebserlaubnis beantragt werden, stelle dies ebenfalls einen Sachmangel dar. Auch dürfe der Käufer erwarten, dass die Motorkennnummer nicht herausgeschliffen sei – gerade bei dem Motor eines Premiumherstellers.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Nr. 26/16: Rettungswagen haben nicht immer Vorfahrt

Berlin (DAV). Rettungsfahrzeuge haben im Ernstfall immer Vorrang. Deshalb müssen andere Verkehrsteilnehmer ihnen auf der Straße Platz machen. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld. Allerdings haben die Vorrangrechte von Rettungswagen im Einsatz ihre Grenzen, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Rettungswagen im Einsatz unterliegen nicht mehr der Straßenverkehrsordnung. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen ihnen Platz machen und sie vorbei lassen. „Diese Pflicht ist aber begrenzt“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. „So müssen sich die anderen Verkehrsteilenehmer nicht selbst in Gefahr bringen, um einen Rettungswagen passieren zu lassen.“

Darüber hinaus sind auch Rettungswagen, die zu einem Einsatzort unterwegs sind, an Recht und Gesetz gebunden. „Rettungsfahrer müssen auch im Ernstfall immer abwägen, ob die schnellere Fahrt zum Einsatzort ein erhöhtes Unfallrisiko wert ist“, sagt Swen Walentowski. „Ihre Fahrmanöver müssen daher umsichtig erfolgen.

Weitere Informationen über die Rechte von Rettungswagen und die Pflichten der anderen Verkehrsteilnehmer finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 17/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Reform der Dublin-Verordnung; Konsultation zum europäischen Dienstleistungssektor; Fitness-Check im EU-Verbraucherrecht; EuGH-Schlussanträge zur langfristigen IP-Adressenspeicherung; Automatischer Steuerinformationsaustausch; Rule of Law Index 2016; Mobile App des EuGH; Urteilssuchmaschine „ECLI“.

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Nr. 25/16: Lebensmittel online bestellen: Kunde muss mittlere Qualität akzeptieren

Berlin (DAV). Bananen dürfen braune Punkte haben, Äpfel aber auf keinen Fall braune Stellen: Besonders bei frischen Produkten hat jeder individuelle Vorlieben. Bestellt man Lebensmittel online, können solche Dinge zur Herausforderung werden. Es gilt: Grundsätzlich muss ein Online-Supermarkt die bestellten Waren so liefern, wie der Kunde sie sich wahrscheinlich auch im Laden ausgesucht hätte. Da das allerdings für jeden Kunden unmöglich erfüllt werden kann, gelten Erfahrungswerte, so die Deutsche Anwaltauskunft.

Rechtsanwalt Jürgen Widder vom Deutschen Anwaltverein (DAV) präzisiert: „Die gelieferte Ware muss durchschnittlichen Anforderungen genügen – und der Kunde sich damit zufrieden geben.“ Entsprächen die Produkte mittlerer Art und Güte, müsse der Kunde sie in der Regel akzeptieren und bezahlen.

Letztlich entscheiden allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers (AGB). Bietet er die Möglichkeit, verbindliche Anforderungen an die gelieferten Lebensmittel zu stellen, muss er sich auch daran halten. Der Kunde sollte dann aber eine Bestätigung darüber bereithalten. Sind die Produkte hingegen beschädigt, ist die Sache klar: Verschimmeltes Gemüse oder stark angeschlagenes Obst muss der Kunde nicht annehmen.

Die meisten Online Supermärkte liefern auch Getränke. Ob der Lieferant aber das Leergut gleich mitnimmt, hängt vom Angebot des Händlers ab. „Wenn der Händler Getränke liefert, muss er auch das Leergut annehmen“, informiert Rechtsanwalt Widder. Der Händler kann sich in den AGB allerdings darauf beschränken, die Menge an Leergut mitzunehmen, in der er auch Getränke geliefert hat.

Die meisten Händler, bei denen man Lebensmittel online bestellen kann, vereinbaren feste Lieferzeiten. Die Kunden müssen dann zuhause sein. Öffnen sie dem Lieferanten in der vereinbarten Zeit nicht die Tür, müssen sie die Ware möglichweise trotzdem zahlen oder zumindest einen Teil der Kosten erstatten. Auch hier haben die drei goldenen Buchstaben AGB das letzte Wort: Dort legt der Händler fest, was passiert, wenn der Kunde den Lieferzeitraum verpasst.

„Kommt der Lieferant zu spät, kann der Kunde hingegen vom Vertrag zurücktreten“, informiert der Rechtsanwalt aus Bochum. Er habe dann keine Abnahmeverpflichtung. Ob der Kunde dann einen Rabatt bekommen kann und wie mit leicht verderblichen Lebensmitteln verfahren wird, kommt auf den Händler an.

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