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Pressemitteilungen des DAV

IT 04/16: Autohersteller muss Daten zur Verfügung stellen

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ein Autokonzern muss unabhängigen Marktteilnehmern weitgehenden Zugang zu seiner Datenbank gewähren. Der Zugang zu Fahrzeugdaten über ein Webformular mit Suchmaske ist nicht ausreichend. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 (AZ: 2-03 O 505) berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Autohersteller stellt Vertragshändlern und -werkstätten sowie anderen Marktteilnehmern online ein Informationsportal zur Verfügung, in dem sie über die VIN (vehicle identification number, ähnlich der früheren Fahrgestellnummer) gegen Entgelt recherchieren können. Sie erhalten dort Fahrzeugdaten wie Modelljahr, Baujahr, Hubraum etc. Auch Originalersatzteile, Baugruppen und Komponentenbezeichnungen können so ermittelt werden. Darüber hinaus steht ihnen der Teilekatalog zur Verfügung.

Der Branchenverband des Kfz-TeileGroßhandels forderte für sich und seine Mitglieder Zugang zu allen in der Datenbank hinterlegten Daten. Der Autohersteller müsse die Daten in elektronischer, weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung stellen, wobei die Daten regelmäßig zu aktualisieren seien. Das Unternehmen stellte sich dagegen auf den Standpunkt, diese Pflichten mit der Bereitstellung ihrer Teiledatenbank und des Informationsportals vollständig erfüllt zu haben.

Die Klage des Verbands war überwiegend erfolgreich. Zwar müsse der Autohersteller keinen Zugang zu seiner Datenbank in Gänze gewähren, jedoch über definierte Schnittstellen und Formate.

Laut Gesetz müsse der Hersteller „über das Internet“ mithilfe eines „standardisierten Formats“ „uneingeschränkten“ und „standardisierten“ Zugang gewähren, erläuterte das Gericht. Nach seiner Auffassung ist es dafür eben gerade nicht ausreichend, lediglich eine Website mit einem Suchformular zur Verfügung zu stellen. Das gelte auch dann, wenn in diesem Suchformular die VIN eingegeben und darüber die relevanten Informationen recherchiert werden könnten.

Informationen: www.davit.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 14/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Annahme der EU-Datenschutzreform sowie der Richtlinien zur Fluggastdatenspeicherung und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Veröffentlichung des 4. Justizbarometers der EU-Kommission, Öffentliche Konsultation zur ePrivacy-Richtlinie.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 15/16

Themen u. a.: BKA-Gesetz, beA, DAV Belgien, Debatte über die Reform des Urhebervertragsrechts, nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen, DAT

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 15/16: Fahrerlaubnis darf nicht wegen Schwerhörigkeit entzogen werden

Neustadt/Berlin (DAV). Auch einem älteren Autofahrer darf nicht ohne Weiteres wegen Schwerhörigkeit der Führerschein abgenommen werden. Auch dann nicht, wenn er sich geweigert hat, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2016 (AZ: 3 L 4/16.NW).

Der 1930 geborene Mann beantragte bei der Fahrerlaubnisbehörde die Umstellung seines Führerscheins von 1962 in die neuen Führerscheinklassen. Bei einem persönlichen Gespräch stellte eine Behördenmitarbeiterin fest, dass der Mann ein Hörgerät trug. Nach der positiv beantworteten Frage, ob er mit dem Hörgerät gut zurechtkomme, forderte die Mitarbeiterin den Autofahrer zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermögen auf. Das vorgelegte Attest eines HNO-Arztes bescheinigte dem Mann ein altersnormales Hörvermögen. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten.

Die Behörde verlangte eine Ergänzung des Attests: Der Hörverlust müsse in Prozent nach der Tabelle von Röser enthalten sein. Die gewünschten Angaben reichte der Mann ebenfalls nach.

Daraufhin verlangte die Behörde das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Sie setzte dem Mann eine Frist, die dieser verstreichen ließ. Daraufhin wurde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Die Behörde begründete das unter anderem damit, dass der Mann ein Hörgerät trage. Nach dem ohrenärztlichen Attest liege ein Hörverlust von 56 Prozent des rechten und 100 Prozent des linken Ohrs vor. Deshalb bestünden an seiner Eignung zum Autofahren Zweifel. Aus diesem Grund habe sie das ärztliche Gutachten der Begutachtungsstelle angeordnet. Da der Mann das Gutachten nicht vorgelegt habe, müsse man davon ausgehen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Daher habe die Behörde ihm den Führerschein entzogen.

Der Autofahrer legte dagegen Widerspruch ein und wandte sich im Eilverfahren an das Gericht. Mit Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Entziehung des Führerscheins offensichtlich rechtswidrig. Die Behörde habe zu Unrecht das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle angeordnet. Es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Mannes aufwerfen. Laut Fahrerlaubnisverordnung komme eine Begutachtungsanordnung nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden. Eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit generell und allein bedeuteten nicht, dass der Betroffene zum Autofahren nicht geeignet sei. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Allein aufgrund des Alters dürfe eine solche Anordnung nicht erfolgen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 14/16: Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ein Sachmangel

Hamm/Berlin (DAV). Gibt es bei einer Rückfahrkamera keine Orientierungslinien auf dem Bildschirm, ist sie mangelhaft. Diese Funktionseinschränkung kann sogar dazu führen, dass der Kauf des gesamten Autos rückgängig gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm gab am 9. Juni 2015 (AZ: 28 U 60/14) einem Mercedes-Käufer Recht.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Kauf eines Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI, zum Preis von rund 77.500 Euro. Als Sonderausstattung war unter anderem eine Rückfahrkamera für 400 Euro enthalten. In der Verkaufsbroschüre steht, dass die Kamera sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschaltet. Außerdem soll der Fahrer beim Längs- und Quereinparken durch statische und dynamische Hilfslinien unterstützt werden. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs beanstandete der Geschäftsführer der Firma, die das Auto gekauft hatte, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display keine Orientierungslinien anzeige. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen vom Autohaus angebotenen Servicegutschein über 200 Euro lehnte die Firma ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Das durfte sie, entschied das Gericht. Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Nach dem Verkaufsprospekt dürfe der Käufer ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwarten. Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde. Mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Käuferin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch nicht unerheblich.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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PM 12: BKA-Gesetz: Bundesverfassungsgericht stärkt Berufsgeheimnis zum Schutz von Mandanten

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz, wonach die dort geregelten Einschränkungen des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verfassungswidrig sind. Das anwaltliche Berufsgeheimnis darf nur in engen Grenzen eingeschränkt werden.

„Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Berufsgeheimnisses der Anwälte betont. Das ist gut für unseren Rechtsstaat“, sagt DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. „Der Schutz des Berufsgeheimnisses ist kein Privileg der Anwälte sondern ein Recht der Mandanten“, so Schellenberg. „Dieses Recht bietet den Mandanten einen unverzichtbaren Schutzraum.“

Die Grundvoraussetzung der anwaltlichen Arbeit ist die Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant. „Dieses Vertrauen ist gefährdet, wenn heimliche Überwachungsmaßnahmen drohen“, so der DAV-Präsident weiter. Der Gesetzgeber ist jetzt aufgefordert, bei der Änderung des BKA-Gesetzes alle Anwältinnen und Anwälte von Überwachungsmaßnahmen auszunehmen. Nur so kann ein einheitliches Schutzniveau mit der Regelung des Strafprozessrechts erreicht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit heutigem Urteil das BKA-Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht beanstandet unter anderem, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nur bei Strafverteidigern absolut geschützt war. Bei anderen Anwälten ließ das Gesetz bislang im Einzelfall Ausnahmen zu. Nach Ansicht der Richter ist diese Differenzierung verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Diesen Punkt hatte auch der DAV stets kritisiert. Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg war einer von sechs Beschwerdeführern. Schellenberg ist seit Juni 2015 Präsident des DAV.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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Nr. 22/16: Blitz-Marathon: Gemessen wird wieder am falschen Wochentag

Berlin (DAV). Der erneute Blitz-Marathon am 21. April 2016 soll für mehr Verkehrssicherheit und weniger Unfalltote sorgen. Doch ist das das richtige Mittel? Die Deutsche Anwaltauskunft beleuchtet das Thema Blitz-Marathon und informiert über die häufigsten Unfallursachen.

Am morgigen Donnerstag gilt es wieder, besonders umsichtig auf deutschen Straßen unterwegs zu sein: Der nächste Blitz-Marathon steht an. „Doch die Polizei kontrolliert am falschen Wochentag“, urteilt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Denn die Statistik zeigt: Die meisten Unfalltoten sind am Wochenende zu beklagen. „Der Verkehrssicherheit würde mehr geholfen, wenn die Beamten in den Nächten am Wochenende und am Sonntagnachmittag eingesetzt würden und nicht wieder an einem Donnerstag“, erläutert Swen Walentowski.

Die meisten Unfalltoten sind in den Nächten am Wochenende zu beklagen. Vor allem jugendliche Fahrer sind dann beteiligt. Experten sprechen von sogenannten „Disco-Unfällen“. An Sonntagnachmittagen im Sommer sterben vor allem Motorradfahrer überdurchschnittlich häufig bei Unfällen.

Weitere Informationen über den Blitz-Marathon und Unfallursachen finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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IT 03/16: 3. Deutscher IT-Rechtstag 2016: Digitaler Binnenmarkt stellt Unternehmen und IT-Recht vor neue Herausforderungen

Berlin (DAV). Der 3. Deutsche IT-Rechtstag, veranstaltet von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und von der DeutschenAnwaltAkademie, der vom 28. bis 29. April 2016 in Berlin stattfindet, steht in diesem Jahr ganz im Zeichen des Digitalen Binnenmarktes. Mit der rasant voranschreitenden digitalen Transformation stehen Unternehmen wie IT-Juristen vor grundlegend neuen Aufgaben. Ebenso ist die Europäische Union gefragt: Sie muss sichere rechtliche Rahmenbedingungen schaffen. Günther H. Oettinger, EU-Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, wird auf dem IT-Rechtstag über den Stand des Arbeits- und Entwicklungsprogramms „Digitaler Binnenmarkt“ berichten.

Insbesondere den deutschen Mittelstand stellen die technischen Entwicklungen vor neue sicherheitstechnische und rechtliche Anforderungen. Die Unternehmen treibt unter anderem die Sorge um den Kontrollverlust bei der Datenverarbeitung und Steuerung der Prozesse beim Einsatz von Cloud-Technologien und der Digitalisierung der Produktion und Entwicklung um. Der Bogen rechtlicher Fragen, der sie beschäftigt, spannt sich jedoch sehr viel weiter und reicht über kauf- und wettbewerbsrechtliche Aspekte bis hin zu solchen des Arbeitsrechts. So führt etwa der Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor dem Hintergrund eines massiven Fachkräftemangels zu Verunsicherung über die typischen Vertragsverhältnisse mit Programmierern und anderen Kreativen im Umfeld der Digitalisierung. Aufatmen brachte da jetzt erst einmal der Stopp seitens der CDU. Allerdings führte dieser auch zu Missstimmung im Gewerkschaftsumfeld und in der Koalition, sieht der Koalitionsvertrag hier doch eigentlich vor, Leiharbeit auf ihre Kernfunktion zu beschränken und den „Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen“ zu verhindern.

Unterdessen nimmt der 2015 von der EU-Kommission angekündigte Programmplan zur Beschleunigung des digitalen Binnenmarkts an Fahrt auf. Die EU steht in der Pflicht, die Voraussetzungen für einen einheitlichen europäischen IT-Daten- und Sicherheitsraum regulatorisch und technisch hinsichtlich der Netze zu schaffen. „Das Gesamtprogramm der EU umfasst eine Vielzahl von Vorhaben, die IT-Juristen in ihrer ganzen Bandbreite fordern und sozusagen die digitale Transformation des Rechts bewirken“, konstatiert Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Fachanwältin für IT-Recht und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit).

In diesem Rahmen kann der Digitale Binnenmarkt besser als noch derzeit gelingen. So werden aktuell beim grenzüberschreitenden EU-weiten Online-Handel von Waren und digitalen Gütern wie etwa Musik, Filme, Software oder Cloud-Anwendungen noch die nationalen kaufrechtlichen Regelungen angewendet. Nach der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts im E-Commerce in 2014 sollen nun auch kaufrechtliche Regelungen für die gesamte EU geschaffen werden. Unternehmen können zwar auch heute schon weitgehend ihr eigenes Recht durch Rechtswahl auch gegenüber Verbrauchern anwenden. Darauf reagieren die Kunden allerdings mit Unbehagen, da sie sich dann beim Kauf außerhalb ihrer gewohnten Rechtsregeln bewegen. Der Anpassungsbedarf von Online-Shops an den grenzüberschreitenden Handel ist daher aktuell häufig mit erheblichem Aufwand verbunden.

Zum vollständigen Programm des 3. Deutschen IT-Rechtstags 2016

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Stellungnahmen des DAV

SN 19/2016 zum Entwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU

Der DAV begrüßt, dass der Gesetzgeber eine "eins zu eins"-Umsetzung der CSR-Reporting-Richtlinie anstrebt. Allerdings sieht der DAV einige Unklarheiten in dem Entwurf, die noch weiterer Konkretisierung bedürfen und hat erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit der neuen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschriften im HGB. Die "punktuellen Klarstellungen bzw. Verbesserungen im Bilanzrecht" werden vom DAV unterstützt.

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