SN 28/17: Rechtsmittel im Asylverfahren (BR-Drs. 179/17)
DAV kritisiert, dass Vorschläge des Bundesrates keine Gleichheit mit Regelungen der VwGO herstellen und fordert weitergehende Änderungen.
weiterlesen ›DAV kritisiert, dass Vorschläge des Bundesrates keine Gleichheit mit Regelungen der VwGO herstellen und fordert weitergehende Änderungen.
weiterlesen ›Köln/Berlin (DAV). Bezeichnet sich ein Arbeitnehmer in einem beruflichen Netzwerk bereits als „Freiberufler“, obwohl er noch für seinen Arbeitgeber tätig ist, stellt das alleine noch keine unerlaubte Konkurrenztätigkeit dar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Februar 2017 (AZ: 12 Sa 745/16) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Mann arbeitete in einer Steuerberaterkanzlei. Nachdem er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbart hatte, gab er in seinem XING-Profil an, freiberuflich tätig zu sein. Als die Kanzlei das kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses entdeckte, sprach sie die fristlose Kündigung aus: Sie meinte, der Mitarbeiter habe eine unzulässige Konkurrenztätigkeit aufgenommen. XING sei ein überwiegend beruflich genutztes Netzwerk. Man müsse davon ausgehen, dass der Mann so bereits in Konkurrenz zu seinem Noch-Arbeitgeber getreten sei und Mandanten habe abwerben wollen.
Das Gericht sah die fristlose Kündigung jedoch als unwirksam an. Der Mann habe lediglich seine spätere freiberufliche Konkurrenztätigkeit vorbereitet – und das sei erlaubt. Die Grenze zur Konkurrenztätigkeit sei dann überschritten, wenn er aktiv mit Werbung nach außen ginge. Davon sei hier aber nicht auszugehen. Der Mann habe seinen derzeitigen Arbeitgeber im XING-Profil genannt. Darüber hinaus habe er gerade nicht angegeben, dass er freiberufliche Mandate suche.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de
weiterlesen ›Der DAV begrüßt den Reformvorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht, macht aber auch Änderungsvorschläge.
weiterlesen ›DAV begrüßt Änderungsvorschläge des LIBE-Ausschusses zum Vorschlag für eine Qualifikationsverordnung und regt weitere Erleichterungen an.
weiterlesen ›DAV kritisiert die geplanten Änderungen als zum Teil zu unbestimmt und überflüssig.
weiterlesen ›Themen u. a.: DAV bei Anhörungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages mehrfach vertreten, Subsidiaritätsrügen zu Initiativen des Dienstleistungspakets, Der 68. Deutsche Anwaltstag 2017 vom 24. bis 26. Mai 2017 in Essen – Programmpunkte
weiterlesen ›Berlin (DAV). Am 1. April 2017 tritt im Arbeitsrecht ein neues Gesetz in Kraft, das gerade für die IT-Branche von großer Bedeutung ist: Im Gesetz zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung wird erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer ist. Im Hinblick darauf, dass gerade im IT-Bereich viele Fachkräfte auf Dienstvertragsbasis selbstständig tätig sind, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) Unternehmen, ihre Verträge mit Freelancern zu überprüfen. Es gilt sicherzustellen, dass nicht ungewollt aus dem Auftraggeber ein Arbeitgeber und aus dem Freelancer ein „scheinselbständiger“ Arbeitnehmer wird.
Auf Bezeichnungen wie „Werkvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ kommt es dabei nicht an, denn das Gesetz legt unter anderem fest: „Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“ Entspricht die Praxis also nicht dem Leitbild des Gesetzes zu Dienst- oder Werkvertrag, kann sehr wohl ein Arbeitsverhältnis bestehen. In diesem Fall drohen dem Auftraggeber – auch wenn er unfreiwillig zum Arbeitgeber geworden ist – harte, auch strafrechtliche Konsequenzen. So hätte er für seine Angestellten Sozialversicherungsabgaben leisten und Lohnsteuer zahlen müssen. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer Rechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Kündigungsschutz einklagen.
„Die Definition des Arbeitnehmers, also des abhängig Beschäftigten, ist sehr umfassend“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht. Kriterien, die für eine „echte“ selbständige Tätigkeit sprechen, können unter anderem sein
der Dienstleister verfügt über eigene Arbeitsmittel der Dienstleister hat selbst Angestellte der beauftragte Freelancer genießt bei der Aufgabenerfüllung Freiheiten wie etwa freie Zeiteinteilung oder keine Präsenzpflicht der Dienstleister erhält für die Erledigung der Aufgabe eine Pauschale und trägt das Risiko, unter Umständen unwirtschaftlich zu arbeiten.„Doch auch hier kommt es auf die Gesamtschau an“, so Auer-Reinsdorff. „Unternehmen sollten sich daher angesichts der im Gesetz erfolgten Definition des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ bei Überprüfung und Gestaltung von entsprechenden Verträgen juristisch beraten lassen.“ Dabei ist der Anwältin bewusst, dass es zuweilen wegen fehlender Flexibilität eines Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich ist, entsprechend qualifizierte Fachkräfte im klassischen Sinne einzustellen.
weiterlesen ›Düsseldorf/Berlin (DAV). Ist es üblich, dass ein Paketzusteller im Halteverbot oder sogar in Fußgängerzonen anhält, stellt die Übernahme der Bußgelder durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar. Für die Paketzusteller sind daher diese Bußgelder nicht lohnsteuerpflichtig. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. November 2016 (AZ: 1 K 2470/14 L).
Der Paketzustelldienst hat in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die kurzfristiges Halten der Fahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestattet. Wo dies nicht möglich ist, wird im Hinblick auf einen reibungslosen Betriebsablauf im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer mit ihren Fahrzeugen auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Der Paketzustelldienst trägt die Bußgelder, die dem Fahrer daraus entstehen können. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Dagegen wehrte sich der Paketzustelldienst.
Mit Erfolg. Bei den übernommenen Bußgeldern handele es sich nicht um einen lohnsteuerpflichtigen Teil des Gehalts. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Paketzusteller. Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. So hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halter der Fahrzeuge festgesetzt worden. Auch habe das Unternehmen keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Außerdem gebe es nachvollziehbare betriebliche Gründe für die Übernahme der Verwarnungsgelder, damit die Pakete zügig und reibungslos bei den Kunden ankommen.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Jede zweite Frau und mittlerweile bereits jeder fünfte Mann arbeiten in Teilzeit. Der Trend ist steigend. Hauptstreitpunkt ist die Verteilung der Arbeitszeit Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über die rechtlichen Möglichkeiten.
Laut Gesetz kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Reduzierung seiner Arbeitszeit verlangen. Nur bei wichtigen betrieblichen Gründen könne der Arbeitgeber dies ablehnen. „Dies kann zum Beispiel sein, dass für den Mitarbeiter kein passender Ersatz zu finden ist oder das Schichtsystem im Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann“, so Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
Den meisten Streit gibt es nach Erfahrung von Arbeitsrechtsanwälten bei der Verteilung der Arbeitszeit. „Wann ein Beschäftigter arbeitet, ist grundsätzlich die Entscheidung des Arbeitgebers. Man sollte also eine einvernehmliche Lösung suchen“, empfiehlt Walentowski. Sofern es einen Betriebsrat gibt, könne dieser für eine Beratung hinzugezogen werden. Ein konkretes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe allerdings nur bei bestimmten Sachverhalten, beispielsweise, wenn die Arbeitszeitverteilung Auswirkung auf das kollektive Arbeitszeitsystem hat.
Derzeit berät der Gesetzgeber über einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Damit solle der Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Rückkehr in eine Vollzeitstelle künftig erleichtert werden. Denn einen Anspruch darauf gibt es aktuell nicht. Teilzeitbeschäftigte müssen sich auf Vollzeitstellen im eigenen Unternehmen erneut bewerben.
Weitere Informationen über Teilzeitarbeit und die rechtlichen Bedingungen finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.
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