Letzte Artikel

Pressemitteilungen des DAV

MedR 01/17: Arzt in Gemeinschaftspraxis: Kein wirtschaftliches Risiko – keine Selbständigkeit

Dortmund/Berlin (DAV). Beabsichtigen zwei Zahnärzte auf Basis eines Vertrags über eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis gleichberechtigt zusammenzuarbeiten, wollen beide Ärzte in der Regel auch selbständig tätig sein. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann sich aber trotzdem daraus ergeben, dass ein Arzt der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2016 (AZ: L 5 R 1176/15) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Zahnarzt praktizierte gemeinsam mit einer Kollegin in einer Praxis. Die beiden Ärzte hatten hierfür eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes gegründet und einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen. Dieser legte unter anderem fest, dass die Ärztin 30 Prozent ihrer Honorare erhielt. Den übrigen Überschuss aus den Einnahmen erhielt ihr Partner, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen hatte. Dazu gehörten unter anderem die Miete, der Unterhalt der Praxis – die Praxiseinrichtung gehörte allein dem Zahnarzt – und die Personalkosten. Die beiden Vertragspartner legten fest, dass sie gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt seien.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte der zuständige Sozialversicherungsträger den Arzt dennoch auf, für die Ärztin rückwirkend Sozialabgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei.

Die Klage des Arztes blieb erfolglos. Das Gericht sah ebenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und nannte hierfür mehrere Kriterien. So trage die Zahnärztin kein wirtschaftliches Risiko und sei auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligt. Hinsichtlich der Sprechzeiten und der Urlaubsplanung müsse sie sich mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen. Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe ihr Kollege die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen Vertreter einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass es typisch sei für „höhere Dienste“, dass die Ärztin keine (Fach-) Weisungen erhalte. Die Freiheit des selbstständigen Unternehmers zeige sich darin jedoch nicht.

Information: www.dav-medizinrecht.de

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

Nr. 04/17: Ohne Antrag kein Arbeitslosengeld II

Mainz/Berlin (DAV). Unabhängig davon, ob jemand grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hat, muss er es beantragen. Versäumt man den Antrag, hat man keine Möglichkeit, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen. Gezahlt wird immer erst ab Antrag, so das Sozialgericht in Mainz am 1. Dezember 2016 (AZ: S 10 AS 816/15). Daher rät die Deutsche Anwaltauskunft, unbedingt daran zu denken, den Antrag zu stellen. Laufe ein Bewilligungszeitraum aus, müsse rechtzeitig der weitere Bezug beantragt werden.

Der Kläger erhält seit 2013 Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) vom Jobcenter. Die Leistungen werden jeweils für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums schickt das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular. Es weist dabei auf die Notwendigkeit des Antrags hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, schickte das Jobcenter dem Mann im Vorfeld Anfang November erneut ein Antragsformular zu.

Der Mann reagierte jedoch nicht. Er war zwischenzeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und erhielt ab Juni wieder Leistungen zugesprochen. Er wollte aber ebenso für den zurückliegenden Zeitraum die Zahlungen erhalten. Das Jobcenter lehnte jedoch eine rückwirkende Leistung für Januar bis Mai 2015 ab. Das Gesetz bestimme eindeutig, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Der Mann klagte gegen diese Entscheidung. Er sei aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen, den Antrag zu stellen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts sei höchstrichterlich geklärt, dass eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in einem solchen Fall nicht greife. Dies sei nur bei unverschuldetem Versäumen gesetzlicher Fristen möglich. Nicht jedoch – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag. Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden. Es liege eben keine Pflichtverletzung des Jobcenters vor. Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen und habe den Mann vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit eines neuen Antrages hingewiesen.

Weitere Verpflichtungen, wie etwa persönlich bei dem Mann vorbeizuschauen oder auf Verdacht den Sozialdienst einzuschalten, bestünden nicht. Das Jobcenter habe auch keinerlei Anhaltspunkte für die Probleme des Klägers gehabt, da in der Vergangenheit die Antragstellung funktioniert habe.

www.anwaltauskunft.de

 weiterlesen ›
Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 09/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Weißbuch zur Zukunft der EU, Annahme des Berichts zur Geldwäscherichtlinie, DAV-Stellungnahmen zum Insolvenzrecht und zur Rechtsberatung als Maßnahme humanitärer Hilfe, Initiativbericht zum EU-Zivilprozessrecht.

 weiterlesen ›
DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 9/17

Themen u. a. DAV kritisiert Pläne zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, Rechtsberatung als Standardmaßnahme humanitärer Hilfe verankern, Juristisches Referendariat: Möglichkeit der Nebentätigkeit harmonisieren und Sozialversicherungsbeiträge trennen, DAV warnt: Nichtigkeit von Kinderehen stellt Minderjähige völlig schutzlos

 weiterlesen ›
Pressemitteilungen des DAV

VerkR 06/17: Autokauf: Transport- oder Ladeschaden als Mangel

Hamm/Berlin (DAV). Ein Käufer eines Autos kann verlangen, dass ein Transport- oder Ladeschaden vor der Auslieferung behoben wird. Ansonsten liegt auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein Mangel vor. Hat der Käufer den Rücktritt vom Vertrag schon erklärt, kann der Verkäufer sich nicht auf Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 175/15).

Die Klägerin kaufte in einem Autohaus ein Fahrzeug mit Tageszulassung. Als sie die Reifen wechselte, wurde sie informiert, dass an dem Fahrzeug Auspuffrohr und Tank beschädigt seien. Dieser Schaden war schon vor der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Nach Ansicht eines Gutachters war dies das Ergebnis eines Transport-oder Ladeschadens, der durch einen nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert worden war. Nach einer Fristsetzung für die Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kauf und verlangt Zug um Zug den Kaufpreis zurück.

Mit Erfolg. Zwar habe sich der Verkäufer noch auf die Unverhältnismäßigkeit einer möglichen Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs berufen. Doch darauf komme es nicht mehr an, so das Gericht. Denn darauf könne sich der Verkäufer nach Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Käufer nicht mehr berufen. Dies sei nur möglich, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe, also bevor der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt.

Im vorliegenden Fall liege ein Mangel vor. Ein Käufer dürfte auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung erwarten, dass ein Transportschaden vor Auslieferung fachgerecht beseitigt werde. Da der Verkäufer dem berechtigten Nachlieferungserlangen des Klägers nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sei, könne die Käuferin wirksam zurücktreten.

Information: www.verkehrsrecht.de

 weiterlesen ›