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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 24/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Slowakische Ratspräsidentschaft, Bericht zu Terrorismusbekämpfung, Überarbeitung 4. Geldwäscherichtlinie, Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, Wiedereinsetzungsantrag als Rechtsbehelf, CSR im Außenhandel, TAXE2-Bericht.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 26/16

Themen u. a.: Berufsrecht, beA, Syndikusrechtsanwälte, Anwaltschaft wendet sich deutlich gegen Kritik de Maizières, Anwaltsblatt, EGMR zur Meinungsfreiheit des Anwalts gegenüber dem Gericht

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 09/16: Ärztliche Aufklärungspflicht über unterschiedliche Operationstechniken

Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt muss nicht über unterschiedliche Operationstechniken aufklären, wenn deren Chancen und Risiken nahezu identisch sind. Der Arzt hat dann nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 (AZ: 5 U 758/14).

Der Patient hatte sich bei dem Neurochirurgen mit Gangstörungen und weiteren Beeinträchtigungen vorgestellt und ein CT der Halswirbelsäule vorgelegt. Daraus ergab sich, dass der Spinalkanal erheblich verengt war. Der Arzt riet nachdrücklich zu einer Operation, die auch zehn Tage später erfolgte. Zur Entlastung des Spinalkanals wurde dem Patienten ein Wirbelkörperersatz aus Kunststoff eingesetzt.

Nach der OP kam es einer kurzfristigen Besserung, dann jedoch zu einer chronischen Verschlechterung. Der Mann sitzt heute wegen sensorischer Ausfälle im Rollstuhl. Daneben leidet er unter Blasen- und Darmentleerungsstörungen. Er warf dem Arzt zum einen vor, ihn nicht konservativ behandelt zu haben, zum anderen, ihn auch nicht über andere operative Möglichkeiten aufgeklärt zu haben. Er verlangte mindestens 175.000 Euro Schmerzensgeld.

Seine Klage blieb erfolglos. Es liege kein Fehler bei der Durchführung der Operation vor. Da sich der Zustand des Patienten vorübergehend gebessert habe, sei auch nicht erkennbar, dass das Rückenmark bei der Operation beschädigt worden sei. Über eine konservative Behandlungsmethode habe der Arzt ihn nicht aufklären müssen, da eine OP dringend geboten gewesen sei, um eine Querschnittslähmung zu verhindern.

Ein Arzt müsse den Patienten im Allgemeinen ungefragt nicht darüber aufklären, welche verschiedenen Behandlungsmaßnahmen in Betracht kämen, solange seine Therapie dem Standard genüge. Aufgeklärt werden müsse der Patient nur dann, wenn es bei den anderen operativen Möglichkeiten weniger Risiken und Belastungen gegeben hätte. Dies sei hier nicht der Fall. Letztlich habe es nicht die objektiv einzig richtige Operation gegeben.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 23/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Kompromiss zur Richtlinie Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, Rat billigt länderspezifische Empfehlungen, EGMR zur Meinungsfreiheit des Anwalts gegenüber dem Gericht, Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung, Sonderausschuss legt Bericht zur Steuervermeidung vor, EuGH zum Doppelbestrafungsverbot

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Pressemitteilungen des DAV

VersR 04/16: BGH untersagt Versicherungsmaklern die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers

Berlin (DAV). In einem Urteil vom 14. Januar 2016 (AZ: I RZ 107/14) untersagt der Bundesgerichtshof (BGH) Versicherungsmaklern, im Namen des Versicherers die Schadensregulierung zu übernehmen. Für den Versicherungsnehmer ist ihm das zwar gestattet, doch die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät: Versicherungsnehmer sollten die Schadensregulierung nicht dem Versicherungsmakler überlassen. Besser ist es, sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu wenden. Diese stehen in keinem Interessenkonflikt, sondern handeln ausschließlich im Sinne des Mandanten.

„Der Versicherungsmakler steht grundsätzlich gemäß seinem Berufsbild im Lager des Versicherten“, erläutert Oliver Meixner, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Sachversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Er ergänzt: „Eine Tätigkeit für den Versicherer gehört daher nicht zu seinen Aufgaben.“ Folgerichtig argumentiert der BGH in seinem Urteil vom 14. Januar 2016, dass sich der Versicherungsmakler, der im Namen des Versicherers die Abwicklung eines Schadensfalls übernimmt, in einen Interessenkonflikt begibt. „Das ist besonders dann der Fall“, führt Rechtsanwalt Meixner aus, „wenn der Makler eine Schadenfallregulierung für eine Versicherung betreut, die er seinem Kunden, dem Versicherungsnehmer, selbst vermittelt hat.“

Worum ging es?

Im verhandelten Fall war eine Textilreinigung von einem Kunden auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Der Versicherungsmakler der Reinigungsfirma kümmerte sich um die Schadensregulierung, und zwar im Namen des Versicherers. Hierin sah die Rechtsanwaltskammer Köln einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und mahnte den Versicherungsmakler ab. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der die Abmahnung bestätigte.

„Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherungsbranche“, urteilt der Fachanwalt. Compliance-Management und Ausgliederungsbeauftragte werden peinlich darauf achten, Schäden künftig nicht mehr vom Versicherungsmakler regulieren zu lassen. Versicherer müssen nun Aufgaben selber übernehmen, für die sie häufig keine Kapazitäten vorhalten. „Einmal ganz abgesehen davon, dass für die Versicherungsmakler mit dem Urteil eine lukrative Einnahmequelle versiegt. Die nun untersagte Nebentätigkeit war für Versicherungsmakler bis dato häufige und gelebte Praxis“, sagt Oliver Meixner. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht betont: Kommt es zu einem Schaden, müsse sich der Versicherungsnehmer natürlich auch an seinen Versicherungsmakler wenden. „Der Makler hat dann aber die Aufgabe, auf den Versicherer so einzuwirken, dass eine Regulierung im Sinne des Versicherungsnehmers erfolgt.“ Dem Versicherungsnehmer empfiehlt Meixner, peinlich darauf zu achten, dass nicht der Versicherungsmakler selber die Schadensregulierung übernimmt. Lässt sich das nicht umsetzen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht dazu, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten. Diese stehen in keinem Interessenkonflikt und agieren ausschließlich im Interesse des Mandanten.

Über die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.200 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner – sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen. Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.

Weitere Informationen: www.davvers.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 23/16: Anwaltschaft steht für Rechtsstaatlichkeit

Berlin (DAV/BRAK). In einer Rede im Deutschen Bundestag hat der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten den Vorwurf gemacht, Beratungen von Asylbewerbern, denen eine Abschiebung droht, als „Geschäftsmodell“ zu betreiben (Aktuelle Stunde vom 23. Juni 2016). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wenden sich in einem gemeinsamen Brief entschieden gegen den darin enthaltenen Vorwurf der „Geschäftemacherei“. Die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung und Vertretung gehört zu den Rechtsstaatsgarantien in der Bundesrepublik Deutschland, betonen beide Organisationen.

„Es ist die gesellschaftliche Aufgabe der Anwaltschaft, für eine faire und rechtsstaatliche Behandlung der Bürger einzutreten“, so Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Präsident der BRAK. Die Anwaltschaft gewährleiste die Teilhabe des Bürgers am Recht und damit die Verwirklichung des Rechtsstaates. Gerade diese Gewährleistung sei der Garant unserer Rechtsordnung.

„Es ist schon ungeheuerlich, dass Anwältinnen und Anwälten im Deutschen Bundestag vorgeworfen wird, ihrer Arbeit nachzugehen“, so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Auch hätten Mandanten, deren Asylantrag abgelehnt wurde, Anspruch auf den Rechtsweg. Nur weil Anwältinnen und Anwälte beauftragt wurden, Rechtsmittel einzulegen, habe der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Entscheidungen der Amtsgerichte in Abschiebehaftsachen, die rechtswidrig waren, korrigiert.

Es trifft auch nicht zu, dass sich Verfahren verzögern, wenn Anwältinnen und Anwälte beteiligt sind. Das Gegenteil ist der Fall, da gerade die Aufbereitung des Sachverhaltes und dessen rechtliche Einordnung durch die Anwaltschaft das Verfahren unterstützt.

Beide Anwaltsorganisationen weisen darauf hin, dass der Zugang zum Recht ein Fundamentalgrundsatz des Rechtsstaatsprinzips ist. Und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen. Dieser Zugang wird durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gesichert.

In Ihrem Schreiben rufen DAV und BRAK die Grundprinzipien der Vereinten Nationen zur Rolle der Rechtsanwälte in Erinnerung (Nr. 2):

„Der Staat stellt sicher, dass allen innerhalb seines Hoheitsgebiets befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen wirksame Verfahren und sachgerechte Mechanismen für einen effektiven und gleichen Zugang zu Rechtsanwälten zur Verfügung stehen, ohne irgendeinen Unterschied, wie Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des wirtschaftlichen oder sonstigen Standes.“

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Pressemitteilungen des DAV

PM 22/16: DAV: Neue EU-Richtlinie stärkt Zugang zum Recht

Brüssel/Berlin (DAV). Pünktlich zum gestrigen Ende der niederländischen Ratspräsidentschaft haben sich EU-Kommission, Europäisches Parlament und der Rat der EU auf eine Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren einigen können.

Die Richtlinie dehnt das Regime der notwendigen Verteidigung in Deutschland in einigen Fällen aus. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte das Gesetzgebungsverfahren eng begleitet und begrüßt die neue Richtlinie.

„Ein erweitertes Recht auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren bedeutet zugleich einen besseren Zugang zum Recht in der gesamten EU“, so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Es sei erfreulich, dass Beschuldigte auch in Deutschland demnächst ein gestärktes Recht auf einen durch Prozesskostenhilfe finanzierten Verteidiger haben.

Der Richtlinientext umfasst einerseits die Fälle der notwendigen Verteidigung im Sinne der deutschen Strafprozessordnung. Zugleich geht er aber über diese hinaus, indem erauch bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen, etwa bei Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen, ein Recht auf Prozesskostenhilfe vorsieht. Zudem wird das Recht des Beschuldigten auf Prozesskostenhilfe in Fällen des Europäischen Haftbefehls gestärkt – sowohl in dem Staat, der den Haftbefehl erlässt, wie auch in dem Staat, der diesen vollstreckt.

Die Richtlinie betont die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ganz ausdrücklich und verweist an zahlreichen Stellen auf die Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand. Diese wird in Deutschland derzeit durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren umgesetzt wird.

Nun müssen EU-Parlament und Rat den Kompromisstext zur Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren noch formell billigen, bevor eine zweijährige Umsetzungsfrist beginnt.

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