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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 05/17: Auffahrunfall auf der Autobahn bei 38 km/h

Brandenburg/Berlin (DAV). Bummelt ein Fahrer auf der Autobahn ohne ersichtlichen Grund mit lediglich 38 km/h, haftet er bei einem Auffahrunfall zur Hälfte mit. Der auf das langsame Fahrzeug Auffahrende haftet ebenfalls mit 50 Prozent. Zumindest, wenn er den Anscheinsbeweis eines Abstandsverstoßes nicht entkräften kann. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14. Juli 2016 (AZ: 12 U 121/15), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Mann fuhr auf der Autobahn 38 km/h, als ihm der Lkw-Fahrer hinten auffuhr. Folglich ging es vor Gericht vor allen Dingen darum, warum der Mann so langsam fuhr. Er behauptete, vor ihm sei ein Transporter eingeschert.

Seine Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass beide Fahrer jeweils zur Hälfte haften. Zum einem sei der Kläger deutlich zu langsam gefahren. Zwar könne die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h unterschritten werden, soweit dies nicht zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führe. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch lediglich 38 km/h gefahren. Und dies ohne triftigen Grund. Seiner Behauptung, er habe aufgrund des Fahrspurwechsels eines Transporters von seinen 120 km/h abbremsen müssen, glaubte das Gericht nicht. Der Kläger hatte auch ausgeführt, er habe lediglich sachte beziehungsweise mäßig abgebremst. Dies würde aber nicht seine Geschwindigkeit von 38 km/h erklären. Hierzu hätte er abrupt abbremsen müssen. „Die Autobahn dient dem Schnellverkehr“, so das Gericht. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit müssten nachfahrende Kraftfahrer nicht automatisch rechnen.

Der Lkw-Fahrer hafte ebenfalls zu 50 Prozent. Er habe den Anscheinsbeweis nicht entkräften können, dass er den Sicherheitsabstand nicht ausreichend eingehalten habe. Grundsätzlich müsse man auch auf der Autobahn damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamt oder abbremst.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 08/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Länderberichte der Kommission; Freiwillige Asylrechtsanwälte für Lesvos gesucht; Kampf der EU gegen Steuervermeidung; DAV-Stellungnahme zu Berichtsentwurf zu Geoblocking; EuGH-Rechtssprechungsstatistiken 2016

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Stellungnahmen des DAV

SN 12/17: RegE Kinderehe

Der DAV warnt: Nichtigkeit hätte Schutzlosigkeit in erb- und unterhaltsrechtlichen Fragen zur Folge. Der RegE ist für den Schutz nicht geeignet.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 8/17

Themen u. a. Anwaltsblatt: Was ist „Legal Tech“? Der Tod der eierlegenden Wollmilchsau, Europäische Kommission: Weiter hohes Regulierungsniveau im deutschen Dienstleistungssektor, Ausbilder im Referendariat beleidigt: DAV gegen Berufsverbot als Anwältin

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 04/17: Kein Abzug der Mehrwertsteuer bei Autokauf von Privat

Celle/Berlin (DAV). Die Kaskoversicherung muss nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs übernehmen. Wird das Fahrzeug privat gekauft, darf sie nicht den Wert der Mehrwertsteuer abziehen. Auch nicht, wenn bei diesem Privatkauf keine Umsatzsteuer angefallen ist. Lag der Kaufpreis über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert, muss sie letzteren auch erstatten. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Oktober 2016 (AZ: 8 U 111/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Nach einem Totalschaden kaufte der Kläger ein Auto aus Privathand. Der Wiederbeschaffungswert war mit 60.000 Euro angegeben. Der Preis des neuen Autos lag über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert (64.500 Euro netto). Die Kaskoversicherung zog die Mehrwertsteuer ab und berief sich darauf, dass diese nur erstattet werde, wenn und soweit sie tatsächlich anfalle. Eine Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer falle dann nicht an, wenn das Auto beispielsweise nicht von einem Händler gekauft worden sei.

Der Kläger bekam vor Gericht Recht. Die Versicherung müsse auf den Kaufpreis den Brutto-Wiederbeschaffungswert erstatten. Die Mehrwertsteuer dürfe sie nicht abziehen. Die in Versicherungsverträgen enthaltenen Klauseln, dass die Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt, würden die meisten Versicherten so verstehen, dass dieses nur für eine fiktive Abrechnung gelte – also kein neues Fahrzeug gekauft oder es nicht repariert werde. In diesem Fall habe aber der Kläger auf der Basis der tatsächlich aufgewandten Kosten abgerechnet. Daher stünde ihm auch tatsächlich der Brutto-Wiederbeschaffungswert zu. Ein Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass ihm der aufgewendete Kaufpreis ohne Abzug im Hinblick auf eine Mehrwertsteuer erstattet werde. Es sei auch nicht im Interesse des Versicherers, dass das Ersatzfahrzeug (umsatzsteuerpflichtig) von einem Kfz-Händler erworben werde.

Information: www.verkehrsrecht.de

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