Berlin (DAV). Zu Tausenden werden in diesem Jahr Drohnen unter dem Weihnachtsbaum liegen. Doch der Betrieb solcher Fluggeräte birgt für Privatleute ein hohes rechtliches Risiko, warnt die Deutsche Anwaltauskunft. „Die wenigsten Hobbypiloten wissen zum Beispiel, dass sie eine spezielle Haftpflichtversicherung brauchen“, erklärt Swen Walentowski. Außerdem darf ein sogenannter Mulitkopter auch nur dort starten und landen, wo es der Grundstückseigentümer erlaubt.
Der Gesetzgeber will die geltenden Flugbestimmungen drastisch verschärfen. Grund sind die zahlreichen Beinahe-Unfälle im Luftraum zum Beispiel mit Flugzeugen. „Derzeit wird das Gesetz noch formuliert, aber ein eigener Führerschein könnte für Drohnenpiloten Vorschrift werden“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Also: Vorsicht beim Kauf und beim Betrieb von Multikoptern bzw. Drohnen.
Weitere Informationen über Drohnen und die rechtlichen Bedingungen ihres Betriebs finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
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Der DAV begrüßt die Absicht des Bundesinnenministeriums, von den Öffnungsklauseln der zum 24.05.2018 in Kraft tretenden Datenschutz-Grundverordnung frühzeitig Gebrauch zu machen.
Europäischer Abend des DAV in Brüssel; Datenschutz-Rahmenabkommen; Rat mit Position zu Geoblocking; Bericht zur Portabilität im Europäischen Parlament; Workshop zur Mediationsrichtlinie; Maßnahmenpaket zu mehrwertsteuerlichen Vorschriften.
Der DAV hält eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen im Bau- und Architektenrecht nicht für geboten. Prozessrisiken ergeben sich aus der Streitverkündung.
Unternehmensinsolvenzen; Leitlinien zur IT-Sicherheit in Rechtsanwaltskanzleien; Urteil zur Digitalisierung vergriffener Werke; Datenschutzabkommen; Studie zur Europäischen Staatsanwaltschaft; Analyse zum Europäischen Haftbefehl; Kolloquium zur Datenschutzgrundverordnung in Paris.
Der DAV kritisiert eine nicht gerechtfertigte Kriminalisierung der Steuerpflichtigen, weil nun schon beim bloßen Unterhalten ausländischer Domizilgesellschaften ein Hinterziehungsverdacht droht.
Mainz/Berlin (DAV). Wenn bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne erhalten, haben sie einen Anspruch auf Nachzahlung. Dabei geht es um alle Lohnbestandteile, so um Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Abwesenheitsprämien. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss man sich aber an eine Frist halten. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2016 (AZ: 4 Sa 616/15).
Die Frau arbeitet in der Produktion einer Schuhfabrik. Bis zum 31. Dezember 2012 zahlte der Arbeitgeber den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die Frau erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 einen Stundenlohn von 8,45 Euro, danach von 8,16 Euro. Die Männer erhielten hingegen 9,65 Euro beziehungsweise 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigerem Weihnachts- und Urlaubsgeld, einer niedrigeren Krankenvergütung sowie einer niedrigeren Abwesenheitsprämie.
Von dieser Ungleichbehandlung erfuhr die Frau auf einer Betriebsversammlung 2012 und klagte.
Ganz überwiegend mit Erfolg. Der niedrige Lohn beruhe auf einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei, so das Gericht. Daher habe die Frau Anspruch auf die nachträgliche Zahlung. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Zwar gebe es für die Geltendmachung von Schadensersatz in solchen Fällen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Darauf käme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sogenannten Erfüllungsanspruch. Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Die Frau habe also Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000 Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012. Es kann daher erfolgversprechend sein, zu prüfen, ob man selbst bei ähnlichen Fällen der Ungleichbehandlung noch einen Anspruch auf Nachzahlung hat.
Hamm/Berlin (DAV). Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss etwa der Betriebsrat zustimmen. Tut er dies nicht, kann die Entscheidung durch ein Gericht ersetzt werden. Erfolgt die Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit, muss diese mit mehr als „hoher Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2016 (AZ: 7 TaBV 45/16), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Die Arbeiterwohlfahrt wollte sich von einer seit rund 20 Jahren in einem Seniorenzentrum beschäftigten Betriebsrätin trennen. Sie warf ihr vor, einer Wohnbereichsleiterin eine Trauerkarte in ihr Fach gelegt zu haben, auf der sie „Für Dich (bist die nächste)“ geschrieben hat. Dies stritt die Frau ab.
Die Kündigung sei unwirksam, so das Gericht. Im Endeffekt habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Frau die Karte wirklich geschrieben habe. Ein vom Arbeitgeber eingeholtes Schriftgutachten hatte ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ (3. von 8 Übereinstimmungsgraden) von der Betriebsrätin stammte. Die höheren Übereinstimmungsgrade „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ und „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Eine „Verdachtskündigung“ sei nur unter engen Voraussetzungen möglich. So müsse der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit bestehen. Der Arbeitgeber müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der Sachverhaltsaufklärung ausschöpft und insbesondere den Mitarbeiter zu den konkreten Verdachtsmomenten angehört haben. Eine lediglich „hohe Wahrscheinlichkeit“ des Nachweises des Verdachtes reiche nicht.
Braunschweig/Berlin (DAV). Wer der Unfallflucht überführt wird, riskiert seinen Führerschein. Ungeeignet zum Autofahren ist man dann, wenn neben der Unfallflucht auch ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist. Der eigene Schaden wird dabei nicht eingerechnet. Die Grenze hierfür steigt von 1.300 auf 1.500 Euro. Dies entschied das Landgericht Braunschweig am 3. Juni 2016 (AZ: 8 Qs 113/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Autofahrer beschädigte beim Vorbeifahren zwei parkende Autos. Es entstand ein Schaden von rund 1.400 Euro. Der Mann beging Unfallflucht, wurde jedoch überführt. Die Staatsanwaltschaft beantragte, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Ohne Erfolg. Es liege kein sogenannter bedeutender Schaden vor, so das Gericht. Dies sei aber neben der Unfallflucht weitere Voraussetzung dafür, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe man bisher angenommen, dass ein bedeutender Schaden bei über 1.300 Euro vorliege. Dieser Wert stamme aber aus dem Jahr 2002. Der Verbraucherpreisindex sei seit dieser Zeit um 20,65 Prozent gestiegen. Daher liege nunmehr ein bedeutender Schaden erst ab 1.500 Euro vor. Der Mann durfte also seinen Führerschein behalten.
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