Hamm/Berlin (DAV). In Deutschland besteht der Anspruch auf eine „Abendgabe“ bei einer nach islamischem Recht geschlossenen Ehe auch dann, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt. Es gilt deutsches Recht, sofern die Frau in Deutschland lebt. Nach islamischem Recht besteht der Anspruch auf die Abendgabe nur bei einer Scheidung auf Betreiben des Mannes. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 2016 (AZ: 3 UF 262/15).
Der Mann ist deutscher Staatsbürger libanesischer Abstammung. Er lebte seit den 1980er Jahren in Deutschland. 2005 heiratete er eine seinerzeit im Libanon lebende Libanesin. Im Libanon heirateten sie nach muslimisch-sunnitischem Recht und schlossen einen dementsprechenden Ehevertrag. Das Brautgeld, das der Ehemann zu leisten hat, sollte aus einer „Morgengabe“ bestehen, bestehend aus einer Abschrift des heiligen Korans und einer englischen Goldlira, sowie einer Abendgabe von 15.000 Dollar (13.260 Euro).
Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Das Ehepaar lebte sowohl während der Ehe als auch nach der Trennung in Deutschland. Die Frau beantragte die Scheidung und die Zahlung der Abendgabe.
Mit Erfolg. Die Ehe wurde geschieden und der Mann dazu verurteilt, das Geld an die Frau zu zahlen. Ein deutsches Gericht sei zuständig und deutsches Recht anzuwenden, da Mann und Frau in Deutschland lebten. Die Abendgabe stehe der Frau zu. Das Brautgeld sei wirksam vereinbart worden. Da es sich bei der Abendgabe um eine Absicherung handele, sei diese mit den deutschen Unterhaltspflichten vergleichbar. Nach dem deutschen Recht werde nachehelicher Unterhalt unabhängig vom Trennungsgrund und auch verschuldensunabhängig gewährt. Daher müsse der Mann auch in diesem Fall das Geld bezahlen. Und zwar unabhängig davon, dass nach islamischem Recht diese Abendgabe der Frau nur bei einer durch den Mann bewirkten Trennung zustehe.
Nürnberg/Berlin (DAV). Unterzieht sich ein Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer Geschlechtsumwandlung, ist eine Eheschließung der Partner nicht ausgeschlossen. Mit der Hochzeit beider endet automatisch die Lebenspartnerschaft. Es bedarf keines besonderen Aufhebungsverfahrens mehr. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. September 2015 (AZ: 11 W 1334/15).
Das Paar schloss 2011 eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft. Diese wurde im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Im Februar 2014 änderte eine Person ihre Geschlechtszugehörigkeit und ihren Vornamen. Im Januar 2015 schloss das Paar die Ehe.
Das Standesamt wollte wissen, ob das Lebenspartnerschaftsregister fortzuführen sei. Dies bejahte das zuständige Amtsgericht. Ein Ehepartner war der Meinung, dass die Lebenspartnerschaft aufgelöst werden müsse, um nicht zwei Familienstände parallel zu haben.
Dies sah das Oberlandesgericht ebenfalls so. Es gebe grundsätzlich eine Gesetzeslücke – der Gesetzgeber habe diesen Fall nicht gesetzlich geregelt. Zwar sehe das Lebenspartnerschaftsregister eine solche Partnerschaft nur unter gleichgeschlechtlichen Personen vor, jedoch sei eine Geschlechtsumwandlung und deren Eintragung möglich.
Menschen unterschiedlichen Geschlechts könnten aber auch die Ehe schließen. Die Partner hätten in diesem Fall zwei parallele Familienstände. Dies sei nicht hinnehmbar. Allerdings könne ihnen auch nicht zugemutet werden, die einem Scheidungsverfahren ähnliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu verfolgen. Auch wenn der Gesetzgeber diese Lücke bisher nicht geschlossen habe, endet nach Auffassung des Gerichts somit die Lebenspartnerschaft automatisch mit der Eheschließung. Dies sei natürlich nur dann der Fall, wenn die Partner identisch seien. Ein Eheverbot hinsichtlich eines anderen Partners bestehe nach wie vor.
Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Kommission klagt gegen Deutschland; Auftakt Europäisches Semester; Bericht zur Sicherheitsunion; Workshop zu Brüssel IIa; Berichtsentwürfe zu Online-Warenhandel und zu digitalen Inhalten; Einreisegenehmigung für Drittstaatsangehörige.
Themen u. a.: Cumhuriyet-Redaktion in Istanbul, DAV warnt vor weiterer Aufgabenübertragung in der Justiz, Anhörung zum Stalking-Gesetz vertreten, Vorschläge für besseren Rechtsschutz im Asylverfahren
Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt darf nicht mit wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungen werben. So müssen Ärzte es unterlassen, für eine Magnetfeldtherapie so zu werben, als aktiviere sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Diese Angaben suggerieren eine therapeutische Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 20. Januar 2016 (AZ: 9 U 1181/15).
Ein Arzt warb im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie damit, dass ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut wird, die Selbstheilung des Körpers aktivieren und Schmerzen lindern könne. Sehr gute Erfolge habe er in seiner Praxis bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, bei Rheuma und Prellungen erzielt.
Diese Werbung ist unzulässig, entschied das OLG Koblenz. Die Aussagen suggerierten eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt sei. Daran ändere auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts.
Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt darf nicht mit wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungen werben. So müssen Ärzte es unterlassen, für eine Magnetfeldtherapie so zu werben, als aktiviere sie das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Diese Angaben suggerieren eine therapeutische Wirksamkeit, die wissenschaftlich nicht belegt ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 20. Januar 2016 (AZ: 9 U 1181/15).
Ein Arzt warb im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie damit, dass ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut wird, die Selbstheilung des Körpers aktivieren und Schmerzen lindern könne. Sehr gute Erfolge habe er in seiner Praxis bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, bei Rheuma und Prellungen erzielt.
Diese Werbung ist unzulässig, entschied das OLG Koblenz. Die Aussagen suggerierten eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt sei. Daran ändere auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts.
DAV: Pläne für effektiveren Rechtsschutz im Asylverfahren gehen nicht weit genug
Berlin (DAV). Trotz guter Ansätze bleiben die Pläne Hamburgs und Thüringens, einen schnelleren und effektiveren Rechtsschutz in Asylverfahren zu ermöglichen, hinter den Erwartungen des Deutschen Anwaltvereins zurück. Anlässlich der morgen beginnenden Justizministerkonferenz haben die Länder vorgeschlagen, eine Berufung gegen Gerichtsurteile zu erleichtern, wenn das Verwaltungsgericht sie in seinem Urteil zulässt.
„Wir begrüßen es, wenn mit dem Vorschlag nun der gerichtliche Rechtsschutz im Asylverfahren erweitert wird“, sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Mitglied des DAV –Ausschusses für Ausländer- und Asylrecht. Allerdings reichten die Vorschläge nicht weit genug.
Ernsthafte Zweifel an Urteil spielen keine Rolle
In allen anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren sei es möglich, die Urteile von höheren Gerichten prüfen zu lassen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen oder wenn es um besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen geht. Dies soll für Asylverfahren auch weiterhin nicht gelten. „Wenn eine Abschiebung infolge einer ernsthaft zweifelhaften Gerichtsentscheidung droht, dann können die schutzsuchenden Menschen auch in Zukunft die gerichtliche Entscheidung nicht durch Rechtsmittel nachprüfen lassen, obwohl es um Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geht“, erklärt Seidler. An einem wesentlichen Gerechtigkeitsdefizit werde nichts geändert.
Durch die extreme Beschleunigung der Asylverfahren in den neuen sogenannten Ankunftszentren ist eine weitere Stärkung des Rechtsschutzes nach Ansicht der Asylrechtsexpertin geboten. „Gerade die dort durchgeführten Schnellverfahren weisen eine große Zahl an Mängeln auf“, sagt Seidler.
Positiv ist nach Ansicht des DAV zu berücksichtigen, dass nach den Vorschlägen Hamburgs und Thüringens Rechtsfragen im Asylverfahren unter bestimmten Voraussetzungen direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden können, ohne die Vorinstanzen zu bemühen.
Emmendingen/Berlin (DAV). Wer bei einem Unfall einfach verschwindet, macht sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern er muss den Schaden auch selbst tragen. Seine eigene Haftpflichtversicherung kann ihn in Regress nehmen. Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorlag und der Unfallverursacher wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (AZ: 7 C 326/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Mann hatte einen Unfall mit leichten Schäden verursacht und fuhr weg. Seine Personalien konnten am Unfallort nicht festgestellt werden. Die Polizei stellte ihn jedoch kurz nach dem Unfall. Die Haftpflichtversicherung des Mannes regulierte den Schaden in Höhe von rund 2.400 Euro und nahm ihn in Regress.
Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht entschied. Die Versicherung des Mannes konnte nicht nachweisen, dass er arglistig gehandelt hatte. Er habe nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Er sei von einem nur sehr geringen Schaden ausgegangen. Auch dachte er, der andere sei schuld. Außerdem habe ihn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gestellt. Sie habe seine Personalien aufgenommen und durch eine Alkoholkontrolle seine Fahrtüchtigkeit festgestellt. Hätte der Mann auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Seiner Versicherung sei damit kein Schaden entstanden. Der Mann könne nicht in Regress genommen werden.
Coburg/Berlin (DAV). Wer gegen einen anderen klagt, muss seine Ansprüche auch beweisen können. Oft gibt es unterschiedliche Zeugenaussagen, je nachdem, welche Partei die Zeugen benannt hat. Ein Gericht kann in der Würdigung der Zeugenaussagen dem einen Zeugen glauben und dem anderen nicht. So verurteilte das Landgericht Coburg am 30. September 2016 (AZ: 33 S 24/16) eine Frau zur Zahlung von Schadensersatz an einen Motorradfahrer. Das Gericht war der Überzeugung, dass die Zeugin der beklagten Frau gelogen hatte, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das Motorrad des Mannes war umgefallen und beschädigt. Vor Gericht stritten der Halter und eine Autofahrerin darum, ob die Frau das Motorrad mit ihrem Auto umgestoßen hatte. Dieses stand während eines Fußballspiels auf dem benachbarten Parkplatz. Der Mann war der Meinung, dass die Autofahrerin das hinter dem Pkw stehende Zweirad beim Rückwärtsfahren umgestoßen hatte. Die Frau dagegen meinte, es hätte genauso gut auf dem Gelände nicht standfest abgestellt und durch einen plötzlichen Windstoß umgeworfen worden sein können. Ein Sachverständiger hatte herausgefunden, dass eine Spur an der hinteren Stoßstange des Autos zwar von einem Motorradreifen stammen konnte, aber nicht musste.
Nach der Vernehmung der Zeugen gab das Gericht der Klage statt und verurteilte die Frau, Schadensersatz zu zahlen. Dafür spreche schon das Gutachten, laut dem es nicht ausgeschlossen sei, dass das Auto das Motorrad umgestoßen habe. Auch glaubte das Gericht den beiden Zeugen, die bestätigt hatten, dass das Motorrad vollständig auf dem festen Asphalt abgestellt worden war. Die Zeugen waren der Sohn des Klägers und ein Freund. Trotzdem befand das Gericht sie für glaubwürdig. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Motorradfahrer es wenn möglich vermeide, sein Fahrzeug unsicher abzustellen.
Eine Zeugin von der Seite der beklagten Frau hatte zwar behauptet, sie habe das Motorrad zufällig während einer Unterbrechung des Fußballspiels ohne Einwirkung eines Autos umfallen sehen. Ihr glaubten die Richter jedoch nicht. So gab es Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf, in der farblichen Beschreibung des Motorrads und dessen konkreten Standort. Auch wäre der geschilderte Geschehensablauf von so vielen unwahrscheinlichen Zufällen abhängig gewesen, dass das Landgericht von einer falschen Aussage der Zeugin überzeugt war.
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