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Pressemitteilungen des DAV

MietR 15/17: Was war zuerst – Der Mieter oder der Schaden?

Saarbrücken/Berlin (DAV). Am Ender einer Vertragszeit gibt der Mieter die Wohnung an den Vermieter zurück. Anlässlich dieser Übergabe wird oftmals ein Protokoll erstellt, in welchem Zählerstand und ggf. übernommene Gegenstände, wie z. B. die Einbauküche, aufgeführt werden. Das Protokoll soll aber auch dazu dienen, den Zustand der Wohnung festzuhalten. Sind noch Renovierungsarbeiten vom Mieter geschuldet? Oder sind vielleicht sogar Beschädigungen vorhanden? Aber auch, wenn ein solches Protokoll nicht erstellt wird, wird manchmal seitens des Vermieters ein Schaden geltend gemacht. Oftmals wird dann zur Reparatur die Kaution einbehalten.

Hinsichtlich der Frage, wie sich der Mieter dann gegen solche Ansprüche wehren kann, informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2017 (AZ: 120 C 12/16).

In der Entscheidung hatte der Mieter einen Einwand erhoben, der ihn tatsächlich von den Reparaturkosten befreien würde. Sein Argument war, dass der Schaden schon bereits bei seinem Einzug vorhanden gewesen sei und nicht er, sondern vielmehr sein Vormieter, oder vielleicht noch der Vorvormieter für diesen Schaden verantwortlich sei. Die Türen und Türzargen, an denen der Vermieter den Schaden behauptete, seien schon bei seinem Einzug erheblich abgenutzt und zerkratzt gewesen. Es seien daher – wenn überhaupt – nur kleinere Kratzer hinzugekommen, die auf keinen Fall einen Schaden darstellen würden.

Problematisch war hier allein die Frage, ob der Mieter diese Behauptung auch beweisen konnte. Denn, so das Amtsgericht, der Vermieter muss grundsätzlich beweisen, dass ein Schaden zum Zeitpunkt des Auszuges vorgelegen hat, der Mieter dahingegen, dass dieser bereits bei Einzug vorhanden war.

Hierzu kann der Vermieter auf das unterschriebene Abnahmeprotokoll zurückgreifen, auf Bilder, Sachverständigengutachten oder auch Zeugenaussagen, wie z.B. die der Handwerker. Gleiches gilt für den Mieter. Sofern er behauptet, der Schaden war vor ihm da, muss er hier Zeugen oder aber im besten Fall ein Übernahmeprotokoll der Wohnung vorlegen. Ist in einem vom Vermieter unterschriebenen Protokoll aufgeführt, dass bei Übernahme der Wohnung schon der Schaden vorhanden ist, kann der Mieter hierfür nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Sofern eine Wohnung mit Mängeln übernommen wird, empfiehlt sich daher immer die Erstellung eines Übernahmeprotokolls, im besten Fall mit Bildern, die den Zustand der Wohnung dokumentieren. So wird es dem Mieter am besten gelingen, sich gegen unberechtigte Schadensansprüche zur Wehr zu setzen.

In dem zu entscheidenden Fall war dies dem Mieter nicht möglich, insbesondere hatte das Übernahmeprotokoll keinen Hinweis auf die bereits defekten Türen und Türzargen enthalten. Das Gericht gab daher dem Vermieter Recht.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 14/17: Anforderungen an die Jahresabrechnung

Düsseldorf/Berlin (DAV). Die Jahresabrechnung ist bei der jährlichen Eigentümerversammlung fester Bestandteil. Nachdem der Verwalter das Jahr über nur mit den Zahlungen auf die voraussichtlichen Kosten gearbeitet hat, stellt die Abrechnung den tatsächlichen „Kassensturz“ für das verstrichene Jahr dar. Die Ausgaben werden den Einnahmen gegenübergestellt; zunächst für die gesamte Gemeinschaft und dann für jeden einzelnen Eigentümer. Nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln erfolgt die Umlage, so dass jeder Eigentümer anhand der Abrechnung weiß, ob er ein Guthaben erwarten kann oder aber eine Nachzahlung leisten muss.

Aber ist dieses Rechenwerk verständlich? Kann der Eigentümer tatsächlich kontrollieren, ob die Kosten richtig zugewiesen wurden, und nachvollziehen, wie die Gemeinschaft wirtschaftlich dasteht? Denn dies ist letztlich – neben der Kontrolle des Verwalters – ein wichtiges Ziel der Abrechnung.

Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 (AZ: 25 S 63/16).

In diesem Fall war über die Jahresabrechnung ein mehrheitlicher Beschluss gefasst worden, der aber angefochten wurde. Bei der Frage, ob der Beschuss über die Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, musste das Gericht die Voraussetzungen an eine Jahresabrechnung festlegen. Diese muss zunächst vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein, so dass der Eigentümer in die Lage versetzt wird, die Vermögenslage der Gemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen, so die Richter. Hierzu gehört, dass der Eigentümer nachvollziehen kann,

was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplanes eingesetzt wurden und ob Mittel der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke als Instandhaltungsmaßnahmen ausgegeben wurde, insbesondere, um Liquiditätsengpässe der Gemeinschaft zu überbrücken.

Werden diese Kriterien nicht erfüllt, so ist die Abrechnung nicht transparent und entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Anfechtung kann in diesen Fällen Erfolg haben, wobei sich hierbei nicht zwingend etwas an dem Ergebnis der Abrechnung ändern muss. Es kann bei der gleichen Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers bleiben, entscheidend ist hierbei jedoch, dass der Eigentümer den Betrag dann verstehen kann.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 21/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Rat zum Dienstleistungspaket, Konsultation zu kollektivem Rechtsschutz, Länderspezifische Empfehlungen, Auftaktveranstaltung DAV Belgien, Europäische Ermittlungsanordnung in Kraft

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 20/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Lage der Grundrechte, EuGH zum Zugang zum elektr. Rechtsverkehr, Kompromissannahme zu Online-Inhalten, EuGH zu Uber, EuGH zu Freihandelsabkommen, EuGH zu Bezugskürzungen bei Richtern

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 19/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Konsultation zum Gesellschaftsrecht, EuGH zum Werbeverbot für Zahnärzte, RL-Vorschlag zur Verhältnismäßigkeit, EuGH zur Weitergabe von Daten, Halbzeitbewertung der Digitalen Binnenmarktstrategie

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MedR 03/17: Arzt darf auf Übernahmeerklärung für Therapiekosten vertrauen

Marburg/Berlin (DAV). Arztpraxen sollen wirtschaftlich handeln. Ihnen ist es untersagt, das Budget um mehr als 25 Prozent zu überziehen. In solchen Fällen haftet der Arzt, sofern keine Praxisbesonderheiten vorliegen. Allerdings darf der Arzt darauf vertrauen, wenn ihm für die Behandlung eines Patienten eine Krankenkasse die Übernahme der Kosten über den Regelbedarf hinaus zusagt. Diese Kosten dürfen dann nicht in die Berechnung der Budgetüberschreitung einbezogen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Marburg vom 4. Mai 2016 (AZ: S 16 KA 658/13).

Die Klägerin ist Internistin in einer Einzelpraxis. Bei einer Prüfung kam die Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen zu dem Ergebnis, dass die Ärztin ihr Budget um 35,85 Prozent überschritten habe. Nach einer Überprüfung und einer Stellungnahme der Frau blieb noch eine Richtgrößenüberschreitung im Umfang von 26,48 Prozent übrig. Damit hätte die Internistin ihr Budget aber immer noch um mehr als 25 Prozent überschritten, wogegen sie klagte.

Mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Ärztin auf die Zusage einer Krankenkasse berufen können, bei der Behandlung eines Patienten außerhalb des Regelbedarfs die Behandlungskosten zu übernehmen. Und zwar ohne sie hierfür bei einer eventuell stattfindenden „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ in Regress zu nehmen. So sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Sie dürfe sich daher auf die Aussage der Krankenkasse berufen. Würden diese Kosten aus den gesamten Kosten herausgerechnet, überschreite die Ärztin das Budget lediglich um 23,39 Prozent und bliebe innerhalb des Rahmens.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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FamR 04/17: Scheinehe: Scheidung oder Aufhebung

Braunschweig/Berlin (DAV). Eine Scheinehe kann nur durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst werden. Beides kann möglich sein, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. Januar 2017 (AZ: 1WF 241/16).

Im Jahre 2000 heirateten ein Syrer und eine deutsche Staatsangehörige. Gegen die beiden gab es in der Folgezeit ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz. Der Strafbefehl gegen die Frau warf ihr vor, dem Mann mehrfach dabei geholfen zu haben, unrichtige Angaben zu machen, damit er eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten würde. Sie habe mehrfach erklärt, mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, obwohl sie die Ehe nur zum Schein eingegangen sei. Der Mann und die Frau beantragten später beide die Scheidung der Ehe, die Frau darüber hinaus auch, die Ehe aufzuheben.

Das Oberlandesgericht Braunschweig bewilligte dem Mann die beantragte Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen einer Scheidung lägen vor und wahrscheinlich auch die für eine Eheaufhebung. Beide Anträge könnten nebeneinander gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen sowohl für Aufhebung als auch für Scheidung vorlägen, hätten die Ehepartner die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und könnten ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen.

Information: www.dav-familienrecht.de

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ArbR 03/17: Grobe Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung

Kiel/Berlin (DAV). Die grobe Beleidigung des Chefs als „soziales Arschloch“ rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Auch bei einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter in einem familiengeführten Kleinbetrieb kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (AZ: 3 Sa 244/16).

Der 62 Jahre alte Mann arbeitet seit 23 Jahren bei einem kleinen Gas- und Wasserhandwerksbetrieb. Es handelt sich um einen familiären Kleinbetrieb. Neben den Geschäftsführern sind neben deren Mutter im Büro noch drei Gesellen beschäftigt. Am 15. Februar 2016 kam es zu einem heftigen Wortwechsel zwischen dem Mitarbeiter und dem Vater der Geschäftsführer. Dieser hatte früher den Betrieb geführt. Ob dieser etwas sarkastisch reagiert hatte, ist streitig. Als der spätere Kläger grußlos den Raum verließ, hörte er den Kommentar eines Geschäftsführers: „Kinderkram/Sind wir hier im Kindergarten?"

Am nächsten Morgen kam es zu einem erneuten gereizten Wortwechsel mit den Geschäftsführern. Dabei sagte Mann über den einen Geschäftsführer, dass dieser gerne den Chef raushängen lasse. Auch dessen Vater habe sich wie ein „Arsch" benommen. Der Geschäftsführer sei auf dem besten Wege, seinem Vater den Rang abzulaufen. Die Firma benehme sich wie „soziale Arschlöcher".

Nach diesem Gespräch arbeitete der Mann zunächst noch weiter. Abends wurde er dann für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als er sich auch dann noch nicht entschuldigt hatte, kündigt der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Auch seien sie im Affekt erfolgt und durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden.

Die Klage gegen die Kündigung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich ein Arbeitnehmer bei groben Beleidigungen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters seien auch keine Provokationen. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen. Diese schließe eine Affekthandlung aus.

Eine Abmahnung sei im konkreten Einzelfall gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der fehlenden Einsicht des Mannes entbehrlich. Es sei dem kleinen Familienbetrieb nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (30. September 2016) fortzusetzen. Daher sei auch die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 21/17

Themen u. a. Legal Tech: Anwaltschaft herausgefordert, Satzungsversammlung: Anwälte müssen Anwaltsgeheimnis aktiv schützen, Ehrenzeichen Anwaltsmanagement und Anwaltsforschung

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Pressemitteilungen des DAV

DAT 5/17: Bürgerrechte dürfen beim Verlangen nach innerer Sicherheit nicht auf der Strecke bleiben

Essen (DAV). Die Forderung nach innerer Sicherheit bringt die Bürger- und Freiheitsrechte nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zunehmend in Gefahr. Angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl warnt der DAV vor einem zu leichtfertigen Umgang mit den Grundrechten.

„Wenn die Videoüberwachung für private Unternehmen erleichtert wird, die Sicherheitsbehörden faktisch ungehinderten Zugriff auf unsere Passbilder erhalten und die automatische Gesichtserkennung an öffentlichen Plätzen getestet wird, dann ist spätestens jetzt ein kritischer Punkt erreicht“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg auf dem 68.Deutschen Anwaltstag in Essen. Ein solches Ausmaß an Sicherheitsmaßnahmen, die alle Bürger betreffen, sei noch vor wenigen Jahren kaum vorstellbar gewesen. Wer die Freiheitsrechte mit dem Argument der Terrorabwehr durch immer neue Gesetzesvorhaben immer stärker beschneide, der schade am Ende dem Rechtsstaat, statt ihn zu schützen, so Schellenberg. Welches Ausmaß das Handeln des Gesetzgebers habe, zeige exemplarisch ein Blick auf die vergangenen drei Monate:

Im Februar erging ein Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises. Danach soll ein nahezu voraussetzungsloser Abruf des Passfotos im automatisierten Verfahren durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesämter für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst ermöglicht werden. Im März wurde das Gesetz zur Verbesserung der Videoüberwachung Damit wurden die Hürden für eine Videoüberwachung durch private Unternehmen erheblich gesenkt. Im April verabschiedete der Bundestag das überarbeitete BKA-Gesetz mit Regelungen zur Telefon- und Onlineüberwachung, zu Spähsoftware auf Computern sowie zur verdeckten Wohnungsüberwachung in Ton und Bild. Ebenfalls im April beschloss der Gesetzgeber das Gesetz zur Fluggastdatenspeicherung. Danach können etwa EU-Sicherheitsbehörden von Fluggesellschaften Passagierdaten wie Reiseverlauf, Zahlungsdaten und Gepäckangaben bis hin zur Sitzplatznummer

„Gerade auch das Zusammenspiel der neuen Regelungen birgt die Gefahr, dass beispielsweise die informationelle Selbstbestimmung auf der Strecke bleibt“, sagte Schellenberg.

Mit Blick auf die Monate bis zur Bundestagswahl im September sagte Schellenberg: „Gerade in Zeiten des Wahlkampfs darf der Gesetzgeber die Bürger- und Freiheitsrechte nicht zugunsten der inneren Sicherheit über Bord werfen.“

Künftig schnell und unmittelbar über die DAV-Pressearbeit und Statements des DAV-Präsidenten informieren wir unter: https://twitter.com/anwaltverein.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

Die Pressekonferenz findet statt am Donnerstag, dem 25. Mai 2017 um 12:45 Uhr im Congress Center Essen, Raum S (Pressearbeitsraum), 2. OG, Messe Süd

Erreichbarkeit der Pressestelle in Essen vom 24. bis 26. Mai 2017:

Congress Center Essen, Raum U,

2. OG, Messe Süd
Tel.: 0201 5233-1259, 0201 5233-1260 jungnickel@anwaltverein.de, schlaefke@anwaltverein.de

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