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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 17/17: Minderjährige Youtube-Stars: Teilweise Unterschrift der Eltern erforderlich

Berlin (DAV). Immer mehr Kinder und Jugendliche betreiben auf Youtube, Twitch oder Instagram eigene Kanäle und Profile. Manche werden dabei berühmt und verdienen sogar Geld. Sobald ein Kind Profit erwirtschaftet, braucht es einen Gewerbeschein, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Kinder sind ab einem Alter von sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen auch selbst einen Gewerbeschein beantragen. „Das Gewerbe läuft dann auf den Namen des Kindes“, sagt Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Für die Gewerbeanmeldung brauche das Kind die Einwilligung seiner Eltern. Auch Verträge, etwa mit Werbetreibenden, müssen die Eltern der Kinder und Jugendlichen mitunterschreiben.

Doch nicht immer müssen die Eltern jeden unternehmerischen Schritt ihres Kindes genehmigen. Zumindest Jugendliche können sich eine Art Generalvollmacht für das Betreiben ihres Unternehmens geben lassen. Damit können sie wirtschaftliche Entscheidungen treffen, ohne Rücksprache mit ihren Eltern halten zu müssen.

Dazu müssen sie sich zum Start ihres Unternehmens die Erlaubnis ihrer Eltern und zusätzlich die Einwilligung eines Familiengerichtes für das Betreiben ihres Unternehmens holen. Durch diese Kombination erhält der Jugendliche die „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ wie es in § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt. „Das bedeutet, dass er oder sie dann wie ein erwachsener Unternehmer handeln kann: Er kann etwa Verträge abschließen, ist für die Steuererklärung zuständig oder kann Mitarbeiter einstellen“, sagt Rechtsanwalt Bühre.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 23/17

Themen u. a.: Mehr als 80 Prozent der Anwälte ohne Zweitberuf, BRAK zur umfassenden Transparenz verpflichtet, Legal Tech weiter in den Wirtschaftsnachrichten präsent

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Pressemitteilungen des DAV

IT 06/17: Neue rechtliche und technische Herausforderungen durch Smart Contracts

Berlin (DAV). Die Digitalisierung rechtlicher Prozesse ist eine der großen aktuellen Herausforderungen – für Techniker und für Juristen. So stand auch der Deutsche Anwaltstag 2017 (DAT) ganz im Zeichen von Legal Tech. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV), davit, setzte sich in ihrer Veranstaltung auf dem DAT mit Themen rund um Digitales Vertragsmanagement auseinander.

„Smart Contracting ist das Thema der Stunde“, resümiert Dr. Siegfried H. Streitz, Mitglied des Beirats der davit. Streitz verweist darauf, dass diese elektronischen Verträge etwas grundsätzlich anderes seien als die vertraute digitale Akte: „Smart Contracts sind dynamisch. Das heißt, sie können etwa im Vertragsverlauf selbständig bestimmte Aktionen durchführen. Es handelt sich hier um eine komplexe, eigenständige Technik.“

„Es müssen noch zahlreiche rechtliche und technische Hürden genommen werden, ehe die Kanzleien wirklich auf Smart Contracting umstellen können“, ergänzt Rechtsanwalt Prof. Dr. Jochen Schneider, Vorsitzender des Beirats der davit. Hierzu zählten etwa Programmierfehler.

Bei der Programmierung von Software seien Fehler niemals auszuschließen. Es spielt daher eine große Rolle, dass die Ergebnisse, die mit den Systemen erzielt werden, auch jeweils reproduziert werden können. Denn dies gilt in logischer Konsequenz auch für die Fehler. Ungeklärt ist zum jetzigen Zeitpunkt noch, wie mit solchen Programmierfehlern eines Vertrags umzugehen ist und wer hierfür die Verantwortung zu tragen hat.

Datenschutz contra Archivierung

Auch die Datenarchivierung – eine Querverbindung zwischen den stets virulenten Themen Sicherheit und Datenschutz – wirft aktuell noch Fragen auf. Während aus Sicht des Datenschutzes Löschungen geboten und ein wichtiges Mittel des Datenschutzes sind, steht dem das Bedürfnis und zum Teil auch die gesetzliche Verpflichtung zur Archivierung gegenüber.

Angesichts der rechtlichen und technischen Komplexität fordert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht die Juristen auf, proaktiv zu handeln: „Wir sind jetzt an einem Punkt, an dem die Entwicklung entsprechender digitaler Produkte in den Startlöchern steht. Damit wir mittelfristig auch die Produkte in Händen halten, die praxistauglich sind, dürfen wir nicht abwarten, sondern müssen auf Anbieter von Datenbanken und IT-Entwickler zugehen und unsere Bedürfnisse und Anforderungen formulieren“, empfiehlt Schneider.

www.davit.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 16/17: Soziale Medien: Eltern dürfen ihre Kinder nur begrenzt kontrollieren

Berlin (DAV). Mehrere Millionen Minderjährige sind bei Facebook, Instagram und Co. aktiv – oft ohne Wissen der Eltern. Auch wenn die Eltern Bescheid wissen, dürfen sie die Aktivitäten ihrer Kinder in den sozialen Medien nur begrenzt kontrollieren. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Die Erziehungsberechtigten haben nicht immer ein Mitsprache- oder Einsichtsrecht, wenn es darum geht, ob und wie ihre Kinder soziale Medien nutzen. „Ab einem Alter von 13 Jahren dürfen Eltern ihren Kindern den Zugang zu sozialen Medien nicht verbieten“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Richteten sich Kinder unter 13 Jahren aber heimlich einen Zugang zu Facebook oder einem anderen Netzwerk ein, könnten die Eltern diesen sperren lassen.

Auch wie Kinder über 13 Jahren die sozialen Medien nutzen, dürfen Mütter und Väter nicht kontrollieren. „Die Persönlichkeitsrechte des Kindes wiegen in diesem Fall schwerer als die Erziehungsrechte der Eltern“, erläutert Rechtsanwalt Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät Eltern deshalb, mit Kindern frühzeitig das Gespräch über die Chancen und Risiken sozialer Medien zu suchen.

Weitere Informationen über soziale Medien und Rechte von Kindern und Eltern erhalten Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 15/17: Wer nachts und an Sonntagen arbeitet, muss dafür einen Ausgleich erhalten

Berlin (DAV). Rund zehn Millionen Deutsche arbeiten regelmäßig in der Nacht oder an Sonntagen. Viele Arbeitnehmer wissen aber nicht, dass sie für ungewöhnliche Dienstzeiten mehr Lohn beanspruchen können. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über Rechtsfragen rund um Nacht- und Sonntagsarbeit.

„In der Regel sind Zulagen von etwa 20 Prozent in so einem Fall angemessen“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Ob in der Nacht oder an Sonntagen gearbeitet wird, entscheidet der Arbeitgeber.

Mitarbeiter müssen einer solchen Anordnung nachkommen, es sei denn medizinische Gründe sprechen dagegen. „In so einem Fall muss der Arbeitgeber einen Ersatzarbeitsplatz suchen. Hat er diesen nicht, kann er dem Mitarbeiter auch kündigen“, warnt Swen Walentowski. Die Deutsche Anwaltauskunft rät in diesem Fall zu einer Beratung bei einem Rechtsanwalt.

Weitere Informationen erhalten Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

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MietR 19/17: Rückständige Wohngelder – wer trägt die Kosten für den Anwalt?

Frankenthal/Berlin (DAV). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es immer wieder vor, dass ein Eigentümer sein Wohngeld nicht zahlt. Der Verwalter ist per Gesetz zur Geltendmachung dieser Beträge verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, wonach er für die Einnahme der Kostenbeiträge Sorge zu tragen hat. Aber kann der Verwalter in einem solchen Fall einen Anwalt auch mit der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Beträge beauftragen?

Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über einen Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 9. November 2016 (AZ: 3a C 234/16). In dem Fall war der Anwalt für die Gemeinschaft tätig geworden und hatte den säumigen Eigentümer aufgefordert, die rückständigen Beträge zu zahlen. Diese (außergerichtliche) Tätigkeit wurde der Gemeinschaft als Auftraggeberin vom Anwalt in Rechnung gestellt. Diese war aber der Auffassung, dass die Anwaltskosten von dem Eigentümer gezahlt werden müssten, der das Ganze mit seiner verspäteten Zahlung veranlasst hatte. Es wurde daher eine Klage auf Erstattung dieser vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer erhoben.

Das Gericht wies die Klage ab. Dabei entspricht die hier ebenfalls vorliegende Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung. Diese umfasst aber, so das Gericht, grundsätzlich nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Es bedarf dahingegen einer gesonderten Ermächtigung, wenn ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung von Wohngeldern beauftragt werden soll. Hierzu bedarf es einer gesonderten Beschlusses der Gemeinschaft. Da ein solcher im vorliegenden Fall nicht gegeben war, musste der säumige Eigentümer diese Kosten nicht erstatten.

Für die Gemeinschaft heißt dies aber nicht, dass sie auf den Kosten sitzen bleiben muss. Denn der Verwalter ist hier über seine Ermächtigung hinaus tätig geworden und konnte nicht für die Gemeinschaft den Anwalt beauftragen. Letztlich wären also die Kosten von dem Verwalter zu tragen.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 18/17: Erst Bordell, dann Frisör – was muss der Makler sagen

Düsseldorf/Berlin (DAV). Bei der Anmietung von gewerblichen Räumen sind Lage und Umfeld für den Mieter maßgeblich. Diese bestimmen den Mietpreis und auch die zu erwartende Kundenfrequenz. Hierzu gehört unter anderem, wer Vormieter gewesen ist. Je nach Art des Vormieters hat das Geschäft vielleicht auch einen bestimmten Ruf. Im Zusammenhang mit der Problematik des Vormieters informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 (AZ: 7 U 143/15).

In der Entscheidung mietete der Mieter ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs zum Betrieb eines Frisörladens an. Nach Besichtigung der Räumlichkeiten im Beisein des Maklers wurde der Mietvertrag geschlossen. Erst im Folgenden erfuhr der Mieter, dass in den angemieteten Räumen zuvor ein Bordell betrieben wurde – weder Makler noch Vermieter hatten im Vorfeld darauf hingewiesen. Der Mieter fühlte sich getäuscht und erklärte daraufhin die Anfechtung des geschlossenen Vertrages und war auch nicht bereit, die Courtage des Maklers zu zahlen.

Das Oberlandesgericht gab dem Makler Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung der Provisionsansprüche. Zu klären war letztlich die Frage, ob eine Verpflichtung des Vermieters oder Maklers bestanden hatte, den potentiellen neuen Mieter über die vorherige Nutzung aufzuklären. Unstreitig war es nicht so, dass der Mieter hier ausdrücklich nach dem vorherigen Zweck gefragt hatte und er eine falsche Aussage erhalten hätte. Es wurde vielmehr gar nicht über den Vormieter gesprochen. Reicht das aber aus, um eine Täuschung zu bejahen, die dann zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigt?

Nein, so die Richter. Im Verschweigen der vorherigen Nutzung als Rotlichtgeschäft liegt keine Täuschung, weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Sofern diese Information für den Mieter von Bedeutung ist, muss er selbst aktiv werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn hier zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht besteht. Wenn also der Mieter gar keine Möglichkeiten hat oder aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder Unerfahrenheit keinen Anlass hat, eigene Erkundigungen anzustellen, könnten beim Vermieter besondere Aufklärungspflichten bestehen.

Hier kommt es dann wieder auf eine Einzelfallbetrachtung an. Im zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass sich das Objekt ohnehin in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarere Bahnhofsnähe befand. Es war daher keine völlig überraschende Tatsache, dass in den Räumlichkeiten ein Bordell betrieben wurde.

Ein Gewerbemieter sollte daher, sofern es für ihn und seinen Geschäftsbetrieb von Bedeutung ist, ausdrücklich und nachweislich nach der vorherigen Nutzung fragen.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 22/17

Neue Praxis des EGMR, EU-Verbraucherrecht erfüllt seinen Zweck, Berichtsentwurf zur Brüssel-IIa-Verordnung, Teilnahme am Rule of Law Index 2017, CCBE-Guidance zur Datenschutz-Grundverordnung, Forderung nach Mindeststandards im Zivilprozess

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 22/17

Themen u. a.: DAV erhöht Vergütungsempfehlung für die Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten, Neue Anwaltsstatistik: Zahl niedergelassener Anwälte geht zurück

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