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Pressemitteilungen des DAV

IT 04/17: IT-Dienstleister und Berufsgeheimnisträger: Neues Gesetz bringt mehr Rechtssicherheit

Berlin (DAV). Die zunehmende Digitalisierung der anwaltlichen Tätigkeit stellt die Anwaltschaft vor technische Herausforderungen. Deshalb sollen nach einem Gesetzentwurf die IT‑Dienstleister, die für eine Anwaltskanzlei tätig sind, nunmehr stärker in die rechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Mandatsgeheimnisses einbezogen werden. Darüber informierte die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (davit) jetzt auf dem 14. Karlsruher IT-Rechtstag.

Daten sind das Herzstück anwaltlicher Arbeit. Ihr Verlust oder Missbrauch kann für den Juristen existenzgefährdend sein. Gleichzeitig sind Kanzleien zunehmend auf externe IT‑Dienstleister angewiesen, um modernes und adäquates Datenmanagement leisten zu können. Die Beauftragung solch externer Dienstleister ist für Anwälte als Berufsgeheimnisträger, die einer Schweigepflicht unterliegen, jedoch mit einem rechtlichen Risiko verbunden.

Ein neues Gesetz soll hier Abhilfe schaffen. Die Bundesregierung hat jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt.

Der Entwurf schlägt insbesondere eine Änderung des § 203 StGB und unter anderem Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor. Auf der Ebene des Satzungsrechts besteht für Rechtsanwälte bereits die Berufspflicht, Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Beauftragt er ein Unternehmen, muss er diesem ebenso auferlegen, seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Das wird nun in das Gesetz übernommen. Zudem legt es fest, unter welchen Voraussetzungen Dienstleistern Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. „Das Gesetz bietet damit auch IT‑Dienstleistern einen klaren rechtlichen Rahmen, wenn sie Dienstleistungen und Cloud‑Angebote für Berufsgeheimnisträger erbringen“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht.

Der IT-Dienstleister muss Datenschutz, IT-Sicherheit und Vertraulichkeit zusichern. Darüber hinaus ist er verpflichtet, entsprechende Verpflichtungen auch von seinen Mitarbeitern und Subunternehmern einzuholen. Verstößt er gegen die Verschwiegenheitspflicht, macht er sich zukünftig strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belegt werden.

Ob es noch Änderungen an dem Gesetzentwurf geben wird, bleibt abzuwarten. Es gibt bereits Kritik an Details von Organisationen und Verbänden, unter anderem auch vom Deutschen Anwaltverein (DAV).

www.davit.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 14/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, u.a. mit den Themen: CCBE-Stellungnahmen Dienstleistungspaket, DAV-Stellungnahme zur ePrivacy-Verordnung, EuGH zur öffentlichen Sicherheit, EU-US Datenschutzschild, Schutz gefährdeter Rechtsanwälte

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 09/17: Flug überbucht: Fluggäste haben Anspruch auf Entschädigung

Berlin (DAV). Wenn ein Flug überbucht ist und trotzdem alle Passagiere erscheinen, können einzelne Fluggäste nicht mitfliegen. Die abgewiesenen Passagiere haben dann einen Anspruch auf Entschädigung. Das Recht auf Beförderung bleibt dabei bestehen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Indem sie einen Flug überbuchen, wollen Fluggesellschaften sicherstellen, dass das Flugzeug ausgelastet ist, auch wenn nicht alle Passagiere die Reise antreten. Erscheinen doch alle zum Abflug, kann nicht jeder mitgenommen werden. Tritt niemand freiwillig zurück, werden die überzähligen Passagiere beim Check-in oder beim Boarding abgewiesen. „Fluggäste haben in diesem Fall Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung“, weiß Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel, Experte für Reiserecht und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dies regele die Europäische Fluggastrechteverordnung.

Demnach erhalten Passagiere bei einer Überbuchung für einen Kurzstreckenflug (bis zu 1.500 km) 250 Euro, für die Mittelstrecke (bis 3.500 km beziehungsweise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft) 400 Euro und für die Fernstrecke beziehungsweise für Flüge außerhalb der EU 600 Euro. Zudem muss die Fluggesellschaft die Fluggäste mit Mahlzeiten und Getränken versorgen. Geht der nächste Flug zum Zielort erst am folgenden Tag, haben die Passagiere zudem ein Recht auf eine Hotelübernachtung und den Transfer zum Hotel.

Das mag kein Problem sein, wenn man alleine reist. Können von einer Familie oder Reisegruppe allerdings eine oder mehrere Personen nicht mitfliegen, kann sie das vor Probleme stellen. „Wie die Fluggesellschaften dann verfahren, hängt vom Einzelfall ab“, sagt Rechtsanwalt Hopperdietzel. Könne bei einem kinderlosen Paar beispielsweise nur einer mitfliegen und der nächste Flug gehe in zwei Stunden, könne es zumutbar sein, die Reisenden zu trennen.

Auch dass von einer Familie ein Erwachsener mit den Kindern vorausfliegt und der zweite ein paar Stunden später nachkommt, kann zulässig sein. Kann die Reisegruppe aber nicht getrennt werden, muss die Fluggesellschaft es ihnen erlauben, gemeinsam zurückzutreten oder gemeinsam zu fliegen. Und natürlich kann Kindern nicht zugemutet werden, alleine zu fliegen oder auf den nächsten Flug zu warten.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 14/17

Themen u. a.: Die Anwaltschaft wird älter: Stirbt der Generalist aus?, Anwaltsverzeichnis 2017/2018: Bitte aktualisieren Sie Ihre Daten jetzt!, DRB-Menschenrechtspreis verliehen

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 02/17: Leiblicher Vater zahlt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I

Kassel/Berlin (DAV). Für eine Geldschenkung an sein Kind zahlt der leibliche Vater Schenkungssteuer auch dann nach der günstigen Steuerklasse I, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. So entschied das Hessische Finanzgericht am 15. Dezember 2016 (AZ: 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann – dem rechtlichen Vater – geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungssteuer nach Steuerklasse III zahlen. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro verweigerte das Finanzamt, da die rechtliche Vaterschaft der jungen Frau zu einer anderen Person bestehe.

Der Mann klagte – und bekam Recht. Die Richter sahen in dem Geschenk des biologischen Vaters im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes ein Geschenk an sein Kind. Die einschränkende rechtliche Auslegung des Begriffs „Kind“, die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber 2013 den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Variante der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen hat.

Information: www.dav-familienrecht.de

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