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Pressemitteilungen des DAV

FamR 04/17: Leiblicher Vater zahlt Schenkungssteuer nach Steuerklasse I

Kassel/Berlin (DAV). Für eine Geldschenkung an sein Kind zahlt der leibliche Vater Schenkungssteuer auch dann nach der günstigen Steuerklasse I, wenn er nicht der rechtliche Vater ist. So entschied das Hessische Finanzgericht am 15. Dezember 2016 (AZ: 1 K 1507/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der leibliche Vater hatte seiner 1987 geborenen Tochter eine größere Geldsumme geschenkt. Die Tochter war in der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann – dem rechtlichen Vater – geboren worden. Der Mann sollte auf seine Schenkung Schenkungssteuer nach Steuerklasse III zahlen. Die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro verweigerte das Finanzamt, da die rechtliche Vaterschaft der jungen Frau zu einer anderen Person bestehe.

Der Mann klagte – und bekam Recht. Die Richter sahen in dem Geschenk des biologischen Vaters im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes ein Geschenk an sein Kind. Die einschränkende rechtliche Auslegung des Begriffs „Kind“, die das Finanzamt angenommen hatte (§ 1592 BGB), sei weder vom Sinn und Zweck noch vom Wortlaut her zwingend.

Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass der Gesetzgeber 2013 den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Variante der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen hat.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 08/17: Suchen und finden: Man muss wertvolle Funde melden

Berlin (DAV). Wer sich zu Ostern etwa im Park auf die Suche nach Ostereiern macht, findet mitunter etwas ganz anderes: wertvolle Gegenstände oder Bargeld zum Beispiel. Solche Funde darf man nicht behalten, sondern muss sie melden. Meist erhält man einen Finderlohn, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Wer bei der Suche nach Ostereiern zufällig fremdes Eigentum findet, darf es in der Regel nicht behalten. „Grundsätzlich muss man fremde Sachen, die man gefunden hat, zurückgeben“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. „Schon ab einem Wert von zehn Euro ist ein Finder verpflichtet, den Fund beim Eigentümer zu melden.“

Einen teuren Fund einstecken und nicht melden, empfiehlt sich nicht. „Das kann in Deutschland als Unterschlagung gelten und damit als Straftat. Zudem hat der Finder in diesem Fall keinen Anspruch mehr auf Finderlohn“, sagt Swen Walentowski.

Bei verloren gegangenen Portemonnaies lässt sich der Eigentümer leicht über seinen Personalausweis oder seine Bankkarte identifizieren. Bei anderen Dingen oder bei Bargeld kann es schwieriger werden. Dann muss ein Finder den Fund der zuständigen Behörde melden, in der Regel dem örtlichen Fundbüro.

Manche Fundbüros verlangen, dass der Fund bei ihnen abgeliefert wird. Anderen reicht es, wenn der Finder den Fund anzeigt und zu Hause aufbewahrt. In diesem Fall muss ein Finder gut auf den Gegenstand aufpassen, denn er oder sie ist für ihn verantwortlich und muss ihn sorgfältig behandeln. Der Eigentümer hat sechs Monate Zeit, um den Fundgegenstand abzuholen – danach darf der Finder ihn behalten.

„Findern steht ein Finderlohn zu – bis zu einem Wert von 500 Euro fünf Prozent, darüber hinaus drei Prozent“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski. Wer etwa ein Notebook im Wert von 2.000 Euro findet, darf also 70 Euro Finderlohn verlangen.

Wer bei seiner Suche nach Ostereiern einen Schatz finden sollte, wird nur in Bayern einen Finderlohn bekommen. Andere Bundesländer schließen bei Schatzfunden eine materielle Belohnung aus.

www.anwaltauskunft.de

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Inso 4/17: Insolvenzrechtsexperten begrüßen noch für diese Legislaturperiode geplantes Gesetz nach Wegfall des Sanierungserlasses

Berlin (DAV/AG InsoR). Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen auf einer Veranstaltung des 14. Deutschen Insolvenzrechtstags einen konkreten Zeitplan für eine gesetzliche Regelung skizziert hat. Sie wird die unbefriedigende Situation nach Wegfall des Sanierungserlasses beenden (Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28.11.2016).

„Für uns ist vor allem deswegen eine schnelle Lösung der Problematik wichtig, weil die Besteuerung von Sanierungsgewinnen erhebliche negative Auswirkungen auf die Sanierung von Unternehmen hat“, betont Rechtsanwalt Jörg Sievers, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft. Bemerkenswert sei, dass nach Planung des Ministeriums bereits im April 2017 ein Gesetzentwurf vorgelegt werde. Ende April/Anfang Mai solle der Entwurf im Bundestag eingebracht werden, so dass der Bundesrat sich noch vor der Sommerpause mit der neuen Regelung befassen könne. Damit wäre gewährleistet, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten könne.

„Wir freuen uns über die schnelle Reaktion. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung, die voraussichtlich Grundlage des Vorschlags sein wird, weist einige ergänzende Bestimmungen auf, mit denen wir nicht glücklich sind. Letztlich ist es aber wichtig, kurzfristig zu handeln, da sanierten Unternehmen erst dann ein Neustart ohne steuerliche Belastungen wegen der so genannten Sanierungsgewinne möglich ist“, so Sievers. Erfreulich sei auch, dass wohl bereits informelle Abstimmungen zwischen Ministerium und EU-Kommission stattfänden, um europarechtliche Aspekte zu berücksichtigen.

Darüber hinaus appelliert die Arbeitsgemeinschaft an den Gesetzgeber, mittelfristig ein spezifisches, sanierungsfreundliches Insolvenzsteuerrecht zu schaffen.

Der BFH hatte in seiner Entscheidung den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums verworfen, der die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen vorsah. Es gebe keine Rechtsgrundlage für den Steuerverzicht. Damit verstoße der Erlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Hierdurch war eine schwierige Situation für die Unternehmen entstanden: Zunächst stimmen die Gläubiger gemeinsam und gleichberechtigt dem Sanierungsplan zu. Damit verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Ist das sanierte Unternehmen dann wieder ’normal’ am Markt tätig, erhält es den Steuerbescheid. Durch ihn werden die im Zuge der Sanierung neu eingebrachten Finanzmittel, die für den Neustart benötigt werden, wieder abgesogen.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 13/17

Themen u. a.: Kleine BRAO-Reform endlich im Bundestag beschlossen, Expertenanhörungen im Rechtsausschuss zur „StPO-Justizreform“ und zur „Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren“ mit dem DAV, 1000 Beratungen bei „European Lawyers in Lesvos“

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Pressemitteilungen des DAV

Inso 3/17: Fünf Jahre ESUG: DAV sieht Nachbesserungsbedarf

Berlin (DAV/AG InsoR). Mit der Begrüßung durch den Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, Heiko Maas, startete heute der 14. Deutsche Insolvenzrechtstag in Berlin. Mit über 1.100 Teilnehmern ist dies das europaweit größte insolvenzrechtliche Forum. Veranstaltet wird es jährlich von der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV). Auf der Pressekonferenz zum Auftakt stellten der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, und der Sprecher der Gruppe Verbraucherinsolvenz, Rechtsanwalt Kai Henning, die Positionen der Arbeitsgemeinschaft zu aktuellen insolvenzrechtlichen Themen vor, unter anderem zu ‚Fünf Jahre ESUG’ und zum EU-Richtlinienentwurf über präventive Restrukturierungsrahmen.

Fünf Jahre ESUG

Im Mai 2012 trat das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Nach Ablauf von fünf Jahren wird die Bundesregierung jetzt die Erfahrungen mit dem Gesetz evaluieren. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im DAV hat sich das Gesetz bewährt: „Die mit dem neuen Gesetz angestrebten Ziele wurden im Wesentlichen erreicht“, resümiert der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager. „Insbesondere die beabsichtigte Stärkung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist gelungen.“ Dennoch bestehe Nachbesserungsbedarf. Mit dem ESUG ist die Bedeutung der Berater für den Verlauf der Verfahren deutlich gewachsen. Aufgrund unzureichender Qualifikation oder Erfahrung wird jedoch manches Verfahren fehlerhaft durchgeführt. „Hier fehlt es häufig an Transparenz und fachkundiger Gläubigerbeteiligung“, erläutert Prager. Wichtig seien daher eine fachkundige Begleitung aller Verfahren ebenso wie fachkundig besetzte Gläubigerausschüsse und fundierte Branchenkenntnisse der Berater.

EU-Richtlinienentwurf zum vorinsolvenzlichen Verfahren und Verbesserung der zweiten Chance

Am 22. November 2016 hat die EU den Vorschlag für eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren vorgelegt. Die Arbeitsgemeinschaft begrüßt diesen neuen Ansatz der Europäischen Kommission zum Umgang mit unternehmerischem Scheitern. „Frühzeitige Restrukturierungs- und

Sanierungsmaßnahmen helfen, Verluste zu vermeiden, die bei insolventen Unternehmen von anderen Stakeholdern zu tragen sind“, betont Prager. Die Arbeitsgemeinschaft befürwortet daher insbesondere das Konzept der Einführung von Restrukturierungsplänen zur vorbeugenden Abwendung einer Insolvenz ohne zwingende gerichtliche Beteiligung bei der Erarbeitung der Pläne. Ebenso wenig ist die Einsetzung eines unabhängigen Sanierungsexperten mit gerichtlicher Bestätigung als Restrukturierungsbeauftragtem notwendig. Es handelt sich um Restrukturierungspläne außerhalb eines Insolvenzverfahrens, die ein solches entbehrlich machen („soziales Stigma“).

Gleichzeitig birgt der Richtlinienentwurf aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft jedoch noch erhebliches Verbesserungspotential. Drei Punkte stehen dabei besonders im Fokus:

Abstandsgebot: Das Verfahren sollte nur dann zur Verfügung stehen, wenn das Unternehmen noch deutlich von der Insolvenzreife entfernt ist.

Nur Finanzgläubiger: Wegen dieses Abstandsgebots sollten nur Finanzgläubiger in das Verfahren einbezogen werden können.

Objektive und fachkundige Begleitung im Streitfall: Sobald sich die Parteien nicht mehr einig sind – etwa im Falle eines Vollstreckungsverbots – muss ein unabhängiger, restrukturierungserfahrener Experte eingesetzt werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist ein Zusammenschluss von rund 1.500 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren berufliches Interesse sich besonders auf das Insolvenzrecht und die Sanierung von Unternehmen richtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist seit November 1999 als Arbeitsgemeinschaft im DAV organisiert. Sie ist bundesweit die größte deutsche Vereinigung von Insolvenzrechts- und Sanierungsexperten. Der Deutsche Insolvenzrechtstag, den die Arbeitsgemeinschaft 2004 ins Leben gerufen hat, ist die größte insolvenzrechtliche Veranstaltung in Europa. Darüber hinaus veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft seit 2012 einmal jährlich den Europäischen Insolvenzrechtstag / European Insolvency & Restructuring Congress (EIRC) in Brüssel.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 12/17

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: EDSB zu Digitalen Inhalten, EuGH zur Strafbefehlszustellung, EGMR zur Meinungsfreiheit, Berichtsentwurf zur Urheberrechtsrichtlinie, Initiativbericht zur Transparenz in EU-Institutionen. weiterlesen ›
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VerkR 08/17: Haftungsausschluss bei Kfz-Überlassung

Celle/Berlin (DAV). Gestattet jemand einem anderen, sein Auto regelmäßig zu nutzen und überlässt den Zweitschlüssel, kann daraus nicht auf einen automatischen stillschweigenden Haftungsausschluss geschlossen werden. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen. Beim Unfall haftet in der Regel der Begünstigte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2016 (AZ: 15 U 148/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Vater überließ seiner Tochter seinen Pkw. Die Tochter wiederrum gestattete es einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nutzen, und gab ihr einen Zweitschlüssel. Als die Freundin fahrlässig einen Unfall verursachte, verlangte der Vater als Halter Ersatz des entstandenen Schadens, da das Auto nicht kaskoversichert war.

Dem Vater stand ein Schadensersatzanspruch gegen die Freundin seiner Tochter zu. Nach Auffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese an dem Unfall schuld sei. Sie habe nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde, wie etwa einen technischen Defekt des Fahrzeugs.

Zwischen der Tochter und der Freundin gebe es auch keinen stillschweigenden Haftungsausschluss. Klar sei, dass die beiden Frauen ausdrücklich nicht über die Frage gesprochen hätten, was passiere, wenn es zu Schäden komme. Voraussetzung für das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses seien aber besondere Umstände. Nicht ausreichend seien hierfür zum Beispiel eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.

Andere besondere Umstände lägen nicht vor. Es sei vielmehr anzunehmen, dass dann, wenn darüber gesprochen worden wäre, ein Haftungsausschluss nicht vereinbart worden wäre. Die Fahrerin hatte keinen Versicherungsschutz und das Auto ebenfalls keine Kaskoversicherung.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 07/17: Haftung nach Unfall mit einem Radfahrer

München/Berlin (DAV). Fährt ein Radfahrer auf einem kombinierten Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung, haftet er beim Unfall überwiegend. Er darf den Einmündungsbereich einer Straße nicht ohne Gefährdung des Autoverkehrs überqueren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2016 (AZ: 10 U 4616/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fahrradfahrer fuhr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung. Bei der Einmündung einer Straße achtete er nicht auf die Autos, sondern fuhr über die Einmündung. Es kam zu einem Unfall mit einem Auto.

Der Radfahrer haftete zu 75 Prozent für den Schaden, der Autofahrer zu 25 Prozent. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Radfahrer ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund den Geh- und Radweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung genutzt. Beim Überqueren der Straße habe er den fließenden Verkehr gefährdet. Er hätte wie ein Fußgänger warten und dem Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen. Es befände sich auch kein eigener Radweg an der Fahrbahn, der daran etwas ändern könnte.

Dem Autofahrer sei nur ein geringer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen. Die Haftung ergebe sich im Wesentlichen aus der Betriebsgefahr.

Information: www.verkehrsrecht.de

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