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Pressemitteilungen des DAV

PM 27/16: DAV beklagt Menschenrechtslage von Anwälten in China

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat bei einem Treffen mit dem chinesischen Dissidenten und Menschrechtsaktivisten Chen Guangcheng die prekäre Menschenrechtslage von Anwältinnen und Anwälten in China verurteilt. Chen Guangcheng sprach insbesondere über das Thema Rechtsstaatlichkeit und Meinungsfreiheit in China sowie über die Verhaftungen von Rechtsanwälten und Aktivisten und die Kriminalisierung ihrer Familienangehörigen und Freunde.

„Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte allein aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit kriminalisiert werden, dann verstößt dies gegen internationale Menschenrechtsstandards“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, bei dem Gespräch am Montag in Berlin. Es sei ein fatales Signal, wenn Kollegen eingeschüchtert und sogar verhaftet würden.

Im vergangenen Sommer waren beispielsweise mehr als 200 Anwältinnen und Anwälte, die sich besonders für Menschenrechte einsetzten, sowie deren Familienmitglieder festgenommen worden. Die chinesischen Behörden warfen den Anwälten vor, eine „kriminelle Vereinigung“ gebildet und „ernsthaft die öffentliche Ordnung“ gestört zu haben.

In diesem Zusammenhang sagte Chen Guangcheng: „Es gibt ein wachsendes Bewusstsein für rechtsstaatliche Werte unter der chinesischen Bevölkerung.“ Zugleich sei zu bemerken, dass die chinesische Regierung geradezu ängstlich darauf reagiere.

Chen Guangcheng bildete sich autodidaktisch zum Juristen aus und errang weltweit Aufmerksamkeit für sein Engagement gegen die Ein-Kind-Politik in China. So vertat er Betroffene, die sich gegen Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung wehrten. Aufgrund seines Engagements wurde der blinde Dissident 2006 zu einer Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 35/16

Themen u. a.: beA soll zum 29. September 2016 starten, Anwaltszukunftskongress, Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren, Ägyptische Delegation informiert sich über Frauenrechte in Deutschland, RVG-Hotline

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 33/16: Privater Grundstücksbesitzer darf Falschparker sofort abschleppen lassen

München/Berlin (DAV). Ein privater Grundstücksbesitzer darf in der Regel Falschparker sofort abschleppen lassen. Auch die hinterlassene Handynummer an der Windschutzscheibe des Falschparkers muss er nicht beachten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2016 (AZ: 122 C 31597/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer stellte seinen Pkw an einem Samstag um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für übernachtende Bahnmitarbeiter ab, die als privater Parkplatz gekennzeichnet war. Hinter der Windschutzscheibe seines Wagens hinterlegte er einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer. Der Grundstücksbesitzer ließ das Fahrzeug trotzdem abschleppen. Der Halter des Fahrzeugs musste 253 Euro Abschleppkosten zahlen.

Der Zettel hinter der Windschutzscheibe nutzte ihm nichts. Der Grundstückseigentümer habe direkt abschleppen lassen dürfen, so das Gericht. Die Kosten trage der Falschparker. Dabei sei der Grundstückseigentümer – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Er habe auch nicht mitten in der Nacht bei einem ihm völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen müssen, mit dem er auch in keinerlei geschäftlichem Kontakt gestanden habe. Er habe unter diesen Umständen das effektivste ihm zur Verfügung stehende Mittel – das Abschleppen – wählen dürfen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Nr. 40/16: Sicherheitsschlösser müssen Mieter meist selber zahlen

Berlin (DAV). Wer zum Schutz gegen Einbrecher seine gemietete Wohnung absichern möchte, kann dies mit einem Sicherheitsschloss tun. Doch obwohl die Polizei hierzu rät: Die Kosten muss der Mieter selber tragen. Über dieses Thema und weitere Rechte rund um Haus- und Wohnungsschlüssel informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

„Der Vermieter darf den Einbau eines Sicherheitsschlosses nicht verbieten“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Bei Auszug müsse der Mieter die Sicherheitstechnik allerdings wieder entfernen.

Darüber hinaus glauben manche Vermieter, dass sie einen Wohnungsschlüssel der vermieteten Wohnung behalten dürfen. „Das ist ein Trugschluss. Dem Mieter stehen alle Wohnungsschlüssel zu“, erläutert der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und der Mieter darf diese Schlüssel auch vervielfältigen und an Dritte, z. B. Postboten, weitergeben.

Weitere Informationen zu diesem Thema sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 34/16

Themen u. a.: Ausgaben für Beratungshilfe sinken weiter, IRZ-Hospitationsprogramm, DAV-Prozesskostenrechner, Sonderwertung beim Berlin-Marathon

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 34/16

Themen u. a.: Ausgaben für Beratungshilfe sinken weiter, IRZ-Hospitationsprogramm, DAV-Prozesskostenrechner, Sonderwertung beim Berlin-Marathon

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 39/16: Kündigung nach früherer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Kiel/Berlin (DAV). Belästigt ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell, kann das eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch dann, wenn der Vorfall schon über ein Jahr her ist, weil sich die Betroffene erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 10. November 2015 (AZ: 2 Sa 235/15) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Mann arbeitete seit 1993 als Abteilungsleiter bei einem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Dies kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. Januar 2015 fristlos, eigentlich wegen des Verzehrs eines Stückes Fleisches im Wert von 80 Cent. Der Mann wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage. Es habe sich um eine erforderliche Probe gehandelt.

Erst dann erfuhr der Arbeitgeber von einem Vorfall aus dem Frühjahr 2014. Damals hatte der Mitarbeiter die Tür zu einem Raum geschlossen, in dem sich nur er und eine Mitarbeiterin befanden. Er hatte sie an die Wand gedrängt, umarmt und ihr mit den Armen den Rücken hinab bis zum Po gestrichen. Die Mitarbeiterin erzählte den Vorfall zunächst ausschließlich der Marktleiterin.

Die fristlose Kündigung war rechtmäßig. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus beiden Gründen: Die Behauptung des Klägers, es handele sich um eine zulässige Probe, sei eine Schutzbehauptung. Er habe ein Vermögensdelikt zu Lasten seines Arbeitgebers begangen. Dies hätte auch trotz langjährigen Arbeitsverhältnisses angesichts der Vorgesetztenstellung zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die fristlose Kündigung sei aber wegen dem nach der Beweisaufnahme feststehenden sexuellen Übergriff gerechtfertigt. Der Vorfall liege zwar lange zurück, könne die Kündigung aber dennoch begründen. Angesichts der Schwere des Vorfalls sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

www.anwaltauskunft.de

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