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Pressemitteilungen des DAV

MietR 23/16: Gerichtliche Entscheidung nach dem WEG

Dortmund/Berlin (DAV). Das Gesetz sieht vor, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt. Dies ist sinnvoll, denn eine Gemeinschaft muss verwaltet werden; sei es, dass die eingehenden Gelder der Eigentümer kontrolliert werden oder aber auch notwendige Reparaturmaßnahmen in Auftrag gegeben werden. Problematisch sind die Fälle, in denen bereits keine Einigkeit über die Frage des Verwalters erzielt werden kann. Wenn kein Verwalter bestellt ist und sich die Wohnungseigentümer nicht vertragen, führt dies häufig dazu, dass gar nichts mehr passiert. Und das kann wiederum sehr unangenehme Folgen haben: nicht reparierte Rohrbrüche oder leere Heizkessel im Winter. Um dies zu verhindern, kann auch das zuständige Gericht einen Verwalter bestellen, wenn dies von einem Wohnungseigentümer beantragt wird. Anlässlich dieser Möglichkeit informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 10. November 2015 (AZ: 1 S 308/15).

In der Entscheidung hatte das zunächst zuständige Amtsgericht einen Verwalter bestellt. Außergewöhnlich ist hierbei, dass das Gericht eine Entscheidung treffen muss, die eigentlich durch Mehrheitsentscheidung in einer Eigentümerversammlung getroffen werden müsste. Denn es gibt objektiv nicht den „einen richtigen“ Verwalter. Vielmehr wäre das richtige Vorgehen, dass von verschiedenen Verwaltern Angebote eingeholt werden und hieraus die Mehrheit dann eine Entscheidung trifft. Eine solche Ermessenentscheidung steht der Gemeinschaft zu; aus mehreren geeigneten kann sie nach ihren Kriterien einen Verwalter aussuchen. Was aber nun, wenn das Gericht hier den Verwalter bestimmt? In einem solchem Fall muss, so die Richter des Landgerichts, das Gericht dieses Ermessen ausüben. Dies kann es aber nur, wenn die Parteien die entsprechenden Voraussetzungen schaffen. Es müssen also eine oder mehrere Personen vorgeschlagen und die jeweiligen Kriterien des Verwaltervertrages dargelegt werden. Ebenso muss für das Gericht erkennbar sein, dass der vorgeschlagene Verwalter einer Bestellung durch das Gericht zustimmen wird, denn gegen seinen Willen muss der Verwalter die Liegenschaft nicht übernehmen. Diese Voraussetzungen, so die Richter, hätten auch bei einer ordnungsgemäßen regulären Bestellung im Rahmen einer Eigentümerversammlung vorliegen müssen. Bestimmt das Gericht – wie hier zuvor vom Amtsgericht – ohne diese Mindestvoraussetzungen einen Verwalter, ist dieses Urteil fehlerhaft. Das Landgericht hat es daher aufgehoben und damit letztlich auch die Bestellung. Auch die gerichtliche Bestellung eines Verwalters setzt die gleichen Maßstäbe, nämlich die des Wohnungseigentumsgesetzes, voraus.

Informationen: www.mietrecht.net

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 22/16: Auftrag erteilt, Arbeit für den Verwalter erledigt

Hamburg/Berlin (DAV). Der Verwalter vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihren Angelegenheiten. Dazu gehört auch, dass er im Namen der Gemeinschaft Handwerker beauftragt und Aufträge erteilt, sofern hierüber ein Beschluss gefasst wurde. Was aber, wenn der Handwerker trotz Auftrag seine Arbeit nicht aufnimmt? Wer ist dann verantwortlich? Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2016 (AZ: 318 S 22/15).

In der Entscheidung war ein Wohnungseigentümer der Auffassung, dass die Verwaltung nicht ordnungsgemäß arbeite. Der Verwalter habe den Beschluss der Gemeinschaft, die Balkone zu sanieren, nicht vollumfänglich umgesetzt. Die Arbeiten seien auch jetzt – Monate nach Beschlussfassung – noch nicht ausgeführt worden. Er erhob Klage gegen den Verwalter, damit dieser seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag bezüglich einer ordnungsgemäßen Verwaltung nachkomme. Der Verwalter war dagegen der Auffassung, dass die Verzögerung bei den Sanierungsarbeiten nicht von ihm zu vertreten sei. Er habe den Auftrag zeitnah erteilt. Dass die Arbeiten dann ins Stocken geraten seien, könne ihm nicht vorgeworfen werden.

Die Richter stellten zunächst fest, dass der einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter nicht in Anspruch nehmen kann. Der Kläger will hier erreichen, dass der Verwalter seinen Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag nachkommt. Dieser Vertrag ist jedoch zwischen dem Verwalter und dem Verband der Wohnungseigentümer geschlossen worden. Es handelt sich daher um einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch, den der einzelne Eigentümer nicht geltend machen kann. Er muss vielmehr zunächst die übrigen Eigentümer auf Zustimmung zu einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch nehmen oder aber versuchen, einen entsprechenden Beschluss der Versammlung herbeizuführen. Doch auch wenn der Eigentümer hier als Einzelner hätte klagen können, wäre er erfolglos geblieben. Die Richter teilten die Auffassung des Verwalters, dass er alles Erforderliche getan habe. Er habe einen endgültigen Auftrag erteilt. Damit hat er den Beschluss entsprechend umgesetzt. Ob die eigentlichen Arbeiten bereits durchgeführt wurden oder aus welchen Gründen dies unterblieben ist, ist unbeachtlich.

Es bleibt aber hier stets und im Einzelfall zu prüfen, was tatsächlich nach dem Beschluss von dem Verwalter verlangt werden kann. Eindeutige und klare Beschlüsse sind daher auch aus diesem Grund wichtig.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 21/16: Veränderungen an der Außenwand des Gebäudes

Aurich/Berlin (DAV). Als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist man immer gezwungen, auch die Interessen der anderen Mitglieder zu beachten. Dies gilt insbesondere, wenn es um Veränderungen im Gemeinschaftseigentum geht. In diesem Bereich müssen alle Eigentümer zustimmen, die von der Veränderung betroffen sind. Hierbei reicht in der Regel aus, dass eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, wenn etwa ein Wohnungseigentümer nur seinen Balkon anders bauen möchte und somit das einheitliche Bild der Fassade zerstört. Allein die Tatsache, dass diese optische Beeinträchtigung beim Blick auf das Haus gegeben ist, macht es erforderlich, dass in diesem Falle alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zustimmen. Aber gilt dies für alle optischen Veränderungen an der Fassade, die ja immer Gemeinschaftseigentum darstellt?

Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landesgerichts Aurich vom 18. Dezember 2015 (AZ: 4 S 188/15). Hier hatte eine Eigentümerin der Gemeinschaft eigenmächtig und ohne Genehmigung der anderen Eigentümer in den Fensterlaibungen von zwei Fenstern auf der Rückseite des Hauses silberfarbene Außenjalousien mit Jalousien-Kästen angebracht. Erst im Nachhinein wurde dies im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigt. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss erhebt ein Eigentümer Klage. Er ist der Auffassung, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum handele, durch die er beeinträchtigt sei. Das architektonische Bild der Außenfront der Rückseite sei negativ verändert.

Das Landgericht wies die Ansprüche, wie zuvor auch schon das Amtsgericht, zurück. Die Klage gegen den genehmigenden Beschluss sei nicht begründet. Denn der Eigentümer hat nur dann einen Anspruch, wenn seine Beeinträchtigung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Eine solche liege aber gerade nach einer Ortsbesichtigung durch das Gericht nicht vor. Es handle sich um Maßnahmen, die sich architektonisch, technisch und farbliche unauffällig in die Rückseite des Gebäudes einfügen. Die betroffenen Fenster befinden sich darüber hinaus ganz oben, im vierten Stock und gegenüber den übrigen Fenstern zurückgesetzt. Mit einem einfachen Blick auf die Fassade sind die Fenster – und damit auch die Jalousien – nicht wahrzunehmen. Der Betrachter muss vielmehr Anstrengungen unternehmen, um überhaupt die Fenster wahrnehmen zu können. Insbesondere sei die Veränderung aus der Wohnung des klagenden Eigentümers gar nicht zu sehen.

Das Urteil zeigt somit, dass allein eine optische Veränderung im Gemeinschaftseigentum nicht ausreicht. Vielmehr muss es auch – mit einer üblichen Betrachtungsweise – möglich sein, diese Veränderung wahrzunehmen. Dann erst kann sich ein Wohnungseigentümer darauf berufen, dass seine Rechte beeinträchtigt sind und seine Zustimmung zu dieser Veränderung erforderlich ist.

Informationen: www.mietrecht.net

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ArbR 09/16: Umstellung von eigenen Lehrerrichtlinien auf Tarifvertrag rechtmäßig

Berlin (DAV). Das Land Berlin ist berechtigt, die Vergütung seiner Lehrer nach eigenen Lehrerrichtlinien umzustellen auf eine tarifliche Entgeltordnung. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 (AZ: 21 Ca 11278/15).

Das Land Berlin vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen „Lehrerrichtlinien“. Es gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an. Als diese sich mit dem dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen „Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)“ einigte, stellte das Land Berlin auf diesen um: Seit dem ersten August 2015 wendet es den TV EntgO-L auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Dagegen erhob die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Unterlassungsklage. Sie sah unter anderem ihre Koalitionsfreiheit beeinträchtigt.

Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte die GEW keinen Erfolg. Die Koalitionsfreiheit berechtige sie nicht dazu, die Anwendung des Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Nicht-GEW-Mitglieder zu verhindern. Das Gericht wies darauf hin, dass die Koalitionsfreiheit nicht die Ablehnung einer tarifvertraglichen Regelung schütze. Sie schütze lediglich die Anwendung einer solchen unter bestimmten Voraussetzungen. Auch das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrerrichtlinien zu erreichen, sei nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt, denn bei diesen handele es sich nicht um tarifvertragliche Vorschriften.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 33/16

Themen u. a.: AIJA, Relaunch des Marktes für Rechtsdienstleistungen, Kein Fahrverbot als generelle Nebenstrafe und Richtervorbehalt bei Blutentnahme muss bleiben

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MedR 10/16: Intensive ärztliche Risikoaufklärung bei Brustimplantaten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Vor einer kosmetischen Operation muss der Arzt noch sorgfältiger aufklären als vor einem medizinisch notwendigen Eingriff. Das gilt gerade auch für das Einsetzen von Brustimplantaten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 2016 (AZ: 7 U 241/14).

Der Frau waren Brustimplantate des französischen Billigherstellers Poly Implant Prothèse (PIP) eingesetzt worden, die mit billigem Industriesilikon gefüllt waren. Auf entsprechende Warnungen vor darin enthaltenem minderwertigem und nicht zugelassenem Silikon hatte sie diese dann austauschen lassen. Die Frau klagte unter anderem gegen den behandelnden Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg. Die Gerichte in der ersten und zweiten Instanz konnten keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht feststellen. Die Verwendung des Produkts sei 2007 nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Dem Arzt hätten zu dieser Zeit keine Anhaltspunkte dafür bekannt sein müssen, dass Implantate dieses Herstellers Qualitätsmängel aufwiesen.

Ausdrücklich wiesen die Richter auf die besonders hohe Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen hin. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten sei, desto ausführlicher müsse der Arzt über Erfolgsaussichten und mögliche Folgen informieren. Das gelte in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht oder nicht vorrangig der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Mediziner müsse den Patienten darüber unterrichten, welche Verbesserungen er bestenfalls erwarten könne. Risiken müssten deutlich vor Augen geführt werden, sodass der Patient genau abwägen könne, ob er einen Misserfolg oder sogar Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle.

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Arzt im vorliegenden Fall ausreichend aufgeklärt habe. Er habe über die in dem Aufklärungsbogen „Dokumentierte Patientenaufklärung Augmentationsplastik“ aufgeführten Risiken aufgeklärt. Darüber hinaus habe er auch die beschränkte Lebensdauer von Silikonimplantaten sowie das Risiko eines Gel-Bleeding und einer Implantatruptur erläutert.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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VerkR 32/16: Schilderung des Unfallhergangs muss richtig sein

Coburg/Berlin (DAV). Wer seine Versicherung belügt, riskiert die Bezahlung des Schadens nach einem Unfall. Werden objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen gemacht, verletzt der Betroffene arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsverpflichtung. Die Versicherung muss dann nicht zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 18. November 2015 (AZ: 12 O 578/14).

Nach einem Unfall wandte sich der Mann mit Ansprüchen im fünfstelligen Bereich an seine Pkw-Vollkaskoversicherung. In der Schadensmeldung gab er an, ein Fußgänger sei in hohem Tempo über die Straße gelaufen. Er habe den Fußgänger nicht sehen können und habe zur Vermeidung einer Kollision sein Fahrzeug reflexartig nach rechts gezogen. Hierdurch sei es zum Unfall gekommen. Bereits in einem anderen Rechtsstreit hatte der Kläger über zwei Instanzen erfolglos versucht, den Fußgänger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Versicherung hatte die Regulierung abgelehnt, weil der Mann gegen seine Aufklärungsverpflichtung verstoßen habe. Nach ihrer Auffassung war an dem Unfall ein Fußgänger überhaupt nicht beteiligt. Vielmehr sei der Fahrer aus ungeklärter Ursache von der Mittelspur auf die rechte Fahrspur gewechselt.

Die Klage scheiterte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen, unter anderem des Fußgängers, war das Gericht überzeugt, dass der Kläger die Fragen des Vollkaskoversicherers objektiv falsch beantwortet hatte.

Der vermeintliche Fußgänger hatte bei seiner Zeugenaussage auf das Gericht keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht und darüber hinaus das Unfallgeschehen auch noch in wesentlichen Punkten anders als der Autofahrer geschildert. Schließlich gaben die ebenfalls als Zeugen vernommenen Fahrer, die vor und hinter dem Kläger gefahren waren, übereinstimmend an, von einem Fußgänger nichts bemerkt zu haben. Damit habe der Versicherte die eindeutigen Fragen der Versicherung ohne jede plausible Erklärung arglistig falsch beantwortet.

Das Gericht unterstellte dem Autofahrer, dass er eine für sich günstige Regulierungsentscheidung der Versicherung habe erreichen wollen. Diese Annahme wurde auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Mann selbst in der Versicherungsbranche tätig und daher mit der Abwicklung von Versicherungsfällen vertraut ist.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 31/16: Haftpflichtversicherung muss auch für Unfall durch Beifahrertür haften

Saarbrücken/Berlin (DAV). Eine Kfz-Haftpflichtversicherung haftet grundsätzlich auch für einen Unfall, den der Beifahrer durch das Öffnen seiner Tür verursacht hat. Dies gilt generell für Fahrzeuginsassen des versicherten Fahrzeuges. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 20. November 2015 (AZ: 13 S 117/15).

Die Frau verlangte Schadensersatz für einen Unfall, der durch das unvorsichtige Öffnen der Beifahrertür entstanden war. Als der Beifahrer des direkt daneben parkenden Wagens seine Tür öffnete, kam es zu dem Unfall. Insgesamt entstand ein Schaden inklusive Sachverständigenkosten von rund 1.100 Euro.

Die Klage hatte Erfolg. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch für die Kosten aufkommen, die aus einem durch einen Fahrzeuginsassen verursachten Unfall entstehen. Das Öffnen der Tür beim Aussteigen gehöre zum „Gebrauch des Fahrzeugs“. Die Klägerin hatte sogar noch einen Anspruch gegenüber dem Fahrzeughalter selbst. Daher kann sie unmittelbar gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung vorgehen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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