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Pressemitteilungen des DAV

DJT 2/16: DAV: Digitalen Nachlass nach Grundsätzen des Erbrechts regeln

Essen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich beim Thema digitaler Nachlass für eine klarstellende Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses zugunsten des Erbrechts aus. Konkret schlägt der DAV eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vor, wonach die Grundsätze des Erbrechts uneingeschränkt auch auf den digitalen Nachlass angewendet werden können.

„Mit der aktuellen Gesetzeslage könnten wesentliche Prinzipien des Erbrechts mit dem Fernmeldegeheimnis in Konflikt stehen“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Die Rechtslage sei hier alles andere als eindeutig, was zu großen Problemen in der Praxis führte: Einerseits verpflichte das Erbrecht den Provider, E-Mails an Erben herauszugeben, andererseits könnte das Fernmeldegeheimnis dem Provider verbieten, die E-Mails herauszugeben, erklärt Schellenberg.

Ein kurzes Beispiel verdeutlicht dies: Herr Meier stirbt. Vor seinem Tod hat er von Herrn Schulze ein Auto gekauft, der in einer E-Mail Mängel an dem Wagen einräumte. Nach dem Tod von Herrn Meier verlangt Herr Schulze den Preis des Wagens von den Erben und will von Mängeln nichts mehr wissen. Wenn die Erben nun auf die E-Mails zugreifen wollen, um zu beweisen, dass Herr Schulze Mängel eingeräumt hat, könnte Herr Schulze dies mit Verweis auf sein Fernmeldegeheiminis verhindern.

Der DAV spricht sich für eine ausdrückliche Regelung aus, nach der Erben auch auf E-Mails und andere Kommunikationsinhalte der Verstorbenen zugreifen können, ohne dass das Fernmeldegeheimnis anderer Personen diesem Zugriff entgegengehalten werden kann.

„Konkret geht es darum, im Telekommunikationsgesetz eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die den Provider Rechtssicherheit gibt und ausdrücklich ermächtigt, in das Fernmeldegeheimnis auch des Kommunikationspartners einzugreifen“, sagt Schellenberg. Dies entspreche der seit langem bewährten Regelung im Bereich des Briefgeheimnisses. Eine Übertragung dieses Prinzips auf die elektronischen Kommunikationsformen sei nur konsequent, da die elektronische Kommunikation das Briefeschreiben schlicht ersetze.

„Mit der Regelung wird zwar in gewissem Umfang in das Fernmeldegeheimnis des Absenders eingegriffen“, so Schellenberg. Die Rechtsverhältnisse des Erblassers müssten jedoch einheitlich geregelt werden. „Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, warum die Erben auf Briefe des Verstorbenen zugreifen können, der Zugriff auf E-Mails in Einzelfällen aber nicht möglich sein soll“, sagt Schellenberg.

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Pressemitteilungen des DAV

DJT 1/16: DAV: Lob und Kritik für mehr Öffentlichkeit in Gerichtssälen

Essen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) blickt mit Zustimmung und Skepsis auf den Gesetzentwurf zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren. Positiv bewertet der DAV, dass die Gerichtssäle mit der Initiative des Bundesjustizministeriums behutsam für die Medienöffentlichkeit geöffnet werden. Zugleich bestehen Zweifel, ob der Gesetzentwurf die Belange der Verfahrensbeteiligten ausreichend schützt.

„Es ist vernünftig, öffentlichkeitsrelevante Verhandlungen in einen ausschließlich für Medienvertreter zugänglichen Nebensaal des Gerichts per Ton zu übertragen“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Damit könne das Problem von räumlichen Engpässen in den Gerichtssälen, wie etwa im Fall des NSU-Prozesses in München, rechtssicher umgangen werden. „Es muss jedoch absolut sichergestellt sein, dass Unbefugte, wie etwa Zeugen, keinen Zutritt zu einem solchen Medienraum haben“, so Schellenberg. An dieser Stelle sei der Gesetzentwurf unzureichend. Es könne jedenfalls nicht dem Richter oder der Richterin zugemutet werden, neben der Verfahrensleitung und der Beweisaufnahme auch noch den Medienarbeitsraum im Blick zu haben.

Persönlichkeitsrechte der Beteiligten müssen geschützt werden

Mit Blick auf die geplanten Fernsehaufnahmen von Urteilsverkündungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes sagt Schellenberg: „Insbesondere in Strafsachen ist es besonders wichtig, das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten zu schützen.“ Der Moment, in welchem die Betroffenen erfahren, ob und wie ein jahrelang andauerndes Verfahren zu Ende geht, dürfe nicht in Ton und Bild eingefangen werden.

Der DAV schlägt daher vor mithilfe von Auflagen sicherzustellen, dass allein das Gericht bei der Urteilsverkündung im Bild ist und nicht die Reaktionen der Betroffenen eingefangen werden. Ebenso muss es dem Vorsitzenden möglich sein, die Medienöffentlichkeit auszuschließen, wenn er im Rahmen der Urteilsverkündung auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils (bei welchem das Fernsehverbot nach wie vor gilt) näher eingeht.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zur Reform des § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), greift Vorschläge der von der Bundesjustizministerkonferenz eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf. Neben der Einrichtung eines Medienarbeitsraumes bei Gericht und der Aufnahme von Urteilsverkündungen an weiteren obersten Gerichten des Bundes, soll es auch möglich sein, bei Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung die Hauptverhandlung für wissenschaftliche oder historische Zwecke aufzuzeichnen. Letzteres begrüßt der DAV ausdrücklich.

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PM 27/16: German Bar Association deplores the human rights situation of lawyers in China

Berlin (DAV). The German Bar Association (DAV) has condemned the precarious human rights situation of lawyers in China on the occasion of its meeting with the Chinese dissident and human rights activist Chen Guangcheng. He put the focus on the rule of law, freedom of speech, the 709 crackdown on human rights lawyers and activists, as well as the policy of incriminating family and friends because of their relationship to lawyers and activists.

‘Criminalizing lawyers for merely carrying out their professional activity is violating numerous human rights standards”, said DAV President Ulrich Schellenberg on the occasion of the meeting on Monday. It is an alarming sign, if colleagues are intimidated or even arrested.

In summer 2015, more than 200 lawyers, particularly those committed to human rights, and their family members have been arrested within a couple of days. The Chinese authorities accused them of having formed ‘criminal enterprises’ and of ‘having seriously disturbed public order’.

In this context, Chen Guangcheng remarked: ‘There is a growing awakening among the Chinese population for constitutional values and rule of law. The Chinese regime’s responses to this awareness serve as a telling example of its genuine fear.’

Chen Guangcheng educated himself autodidactically to become a lawyer and attracted global attention for his commitment against China’s One-child policy. Inter alia, he was representing persons concerned of forced sterilisation and forced abortion. Owing to this work undertaken, the blind dissident has been sentenced to four years and three months imprisonment in 2006.

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PM 27/16: DAV beklagt Menschenrechtslage von Anwälten in China

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat bei einem Treffen mit dem chinesischen Dissidenten und Menschrechtsaktivisten Chen Guangcheng die prekäre Menschenrechtslage von Anwältinnen und Anwälten in China verurteilt. Chen Guangcheng sprach insbesondere über das Thema Rechtsstaatlichkeit und Meinungsfreiheit in China sowie über die Verhaftungen von Rechtsanwälten und Aktivisten und die Kriminalisierung ihrer Familienangehörigen und Freunde.

„Wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte allein aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit kriminalisiert werden, dann verstößt dies gegen internationale Menschenrechtsstandards“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, bei dem Gespräch am Montag in Berlin. Es sei ein fatales Signal, wenn Kollegen eingeschüchtert und sogar verhaftet würden.

Im vergangenen Sommer waren beispielsweise mehr als 200 Anwältinnen und Anwälte, die sich besonders für Menschenrechte einsetzten, sowie deren Familienmitglieder festgenommen worden. Die chinesischen Behörden warfen den Anwälten vor, eine „kriminelle Vereinigung“ gebildet und „ernsthaft die öffentliche Ordnung“ gestört zu haben.

In diesem Zusammenhang sagte Chen Guangcheng: „Es gibt ein wachsendes Bewusstsein für rechtsstaatliche Werte unter der chinesischen Bevölkerung.“ Zugleich sei zu bemerken, dass die chinesische Regierung geradezu ängstlich darauf reagiere.

Chen Guangcheng bildete sich autodidaktisch zum Juristen aus und errang weltweit Aufmerksamkeit für sein Engagement gegen die Ein-Kind-Politik in China. So vertat er Betroffene, die sich gegen Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung wehrten. Aufgrund seines Engagements wurde der blinde Dissident 2006 zu einer Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 35/16

Themen u. a.: beA soll zum 29. September 2016 starten, Anwaltszukunftskongress, Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren, Ägyptische Delegation informiert sich über Frauenrechte in Deutschland, RVG-Hotline

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VerkR 33/16: Privater Grundstücksbesitzer darf Falschparker sofort abschleppen lassen

München/Berlin (DAV). Ein privater Grundstücksbesitzer darf in der Regel Falschparker sofort abschleppen lassen. Auch die hinterlassene Handynummer an der Windschutzscheibe des Falschparkers muss er nicht beachten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2016 (AZ: 122 C 31597/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer stellte seinen Pkw an einem Samstag um 22:30 Uhr auf einer Parkfläche für übernachtende Bahnmitarbeiter ab, die als privater Parkplatz gekennzeichnet war. Hinter der Windschutzscheibe seines Wagens hinterlegte er einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer. Der Grundstücksbesitzer ließ das Fahrzeug trotzdem abschleppen. Der Halter des Fahrzeugs musste 253 Euro Abschleppkosten zahlen.

Der Zettel hinter der Windschutzscheibe nutzte ihm nichts. Der Grundstückseigentümer habe direkt abschleppen lassen dürfen, so das Gericht. Die Kosten trage der Falschparker. Dabei sei der Grundstückseigentümer – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Er habe auch nicht mitten in der Nacht bei einem ihm völlig unbekannten Kfz-Halter anrufen müssen, mit dem er auch in keinerlei geschäftlichem Kontakt gestanden habe. Er habe unter diesen Umständen das effektivste ihm zur Verfügung stehende Mittel – das Abschleppen – wählen dürfen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Nr. 40/16: Sicherheitsschlösser müssen Mieter meist selber zahlen

Berlin (DAV). Wer zum Schutz gegen Einbrecher seine gemietete Wohnung absichern möchte, kann dies mit einem Sicherheitsschloss tun. Doch obwohl die Polizei hierzu rät: Die Kosten muss der Mieter selber tragen. Über dieses Thema und weitere Rechte rund um Haus- und Wohnungsschlüssel informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

„Der Vermieter darf den Einbau eines Sicherheitsschlosses nicht verbieten“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Bei Auszug müsse der Mieter die Sicherheitstechnik allerdings wieder entfernen.

Darüber hinaus glauben manche Vermieter, dass sie einen Wohnungsschlüssel der vermieteten Wohnung behalten dürfen. „Das ist ein Trugschluss. Dem Mieter stehen alle Wohnungsschlüssel zu“, erläutert der Experte der Deutschen Anwaltauskunft. Und der Mieter darf diese Schlüssel auch vervielfältigen und an Dritte, z. B. Postboten, weitergeben.

Weitere Informationen zu diesem Thema sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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