Letzte Artikel

DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 36/16

Themen u. a.: 71. Deutscher Juristentag, Pressekonferenz, Empfang, Referendarstellen auf Lesbos, Fortbildungspflicht für RAe, DAV empfängt chinesischen Menschrechtsaktivisten

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 27/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: DAV-Stellungnahmen zur Geoblocking und zur Berufsregulierung auf EU-Ebene; EU-Kanada-Fluggastdatenabkommen; EuGH zu Auslieferung von Unionsbürgern an Drittstaat und zu kommerziellen Hyperlinks; REFIT-Ergebnisse zum Verbraucherrecht; CCBE-Konferenz zu Innovation und zur Zukunft der Anwaltschaft.

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Stellungnahmen des DAV

SN 54/16: Psychosoziale Prozessbegleitung

DAV begrüßt den Referentenentwurf, hält jedoch weitere Ergänzungen für angezeigt, insbesondere zur Sicherstellung einer hinreichenden beruflichen Erfahrung und der fachlichen Qualifikationen der psychosozialen Prozessbegleiter.

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 35/16: Rücktritt vom Autokauf wegen fehlender Freisprecheinrichtung

Hamm/Berlin (DAV). Bei einem Gebrauchtwagenkauf muss das Fahrzeug alle zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Sonst kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Fehlt eine Freisprecheinrichtung, obwohl diese auf einer Internetverkaufsplattform (www.mobile.de) angegeben war, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 2/16). Dies gilt auch dann, wenn im eigentlichen Bestellformular die Freisprecheinrichtung nicht mehr erwähnt wird. Die Beschreibung auf der Internetplattform reicht aus.

Der Mann kaufte 2015 einen BMW X1 für rund 21.200 Euro. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Dort hatte es das Autohaus zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angeboten. Nach telefonischen Kontakten mit dem Autohaus entschied sich der Mann zum Kauf und unterschrieb das übersandte Bestellformular. Dort wurde die Freisprecheinrichtung nicht mehr erwähnt. Tatsächlich fehlte sie in dem Auto.

Der Käufer bemängelte das Fehlen. Das Autohaus wies dies aber zurück, da die Freisprecheinrichtung in dem eigentlichen Bestellformular nicht erwähnt war. Daraufhin erklärte der Mann den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung.

Seine Klage war erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilte das Autohaus – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung – zur Rückzahlung von rund 20.750 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Das Fahrzeug sei mangelhaft, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise. Das Ausstattungsmerkmal sei in der auf www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handele. Diese Angabe könne auch nicht dadurch widerrufen werden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsabschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er vor Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe das Autohaus hier nicht getan.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht rät Autokäufern, die Beschreibungen des Fahrzeugs aufzuheben. Dies gilt insbesondere auch für Beschreibungen im Internet.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 34/16: Schuss aus Luftgewehr auf Schüler: Führerschein weg

Neustadt/Berlin (DAV). Wer mit einem Luftgewehr auf Menschen schießt und sie verletzt, riskiert nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung. Auch der Führerschein kann weg sein. Einem Mann wurde die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem das medizinisch-psychologische Gutachten zu einem negativen Ergebnis kam. So entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 8. März 2016 (AZ: 3 L 168/16.NW). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass auch bei aggressiven Straftaten die Einholung eines Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) verlangt werden kann. Daher sei die Debatte, ob das Fahrverbot eine Sanktion bei Straftaten allgemein sein sollte, unnötig.

Der Mann besaß ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis ein Druckgasgewehr. Durch ein offen stehendes Wohnzimmerfenster zielte er damit auf eine rund 40 Meter entfernte, auf dem Schulhof einer Schule stehende Schülergruppe und äußerte: „Das wäre ein guter Kopftreffer." Dann drückte er den Abzug des Gewehrs und schoss auf einen 13-jährigen, mit dem Rücken zu ihm stehenden Schüler. Das Geschoss traf den Jungen im oberen Schulterbereich und verursachte ein Hämatom. Der Mann wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Daraufhin forderte ihn der zuständige Landkreis auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die MPU kam zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Mannes zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Mann wehrte sich dagegen. Er meinte, die MPU hätte nicht angeordnet werden dürfen, da es sich bei seiner Tat nicht um ein Fehlverhalten im Straßenverkehr gehandelt habe. Auch habe er sich bisher nichts im Straßenverkehr zu Schulden kommen lassen.

Das Gericht sah dies anders und gab dem Landkreis Recht. Der Führerschein dürfe entzogen werden. die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei zu Recht ergangen.

Auch seien Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens nicht zu erkennen. Der Gutachter habe einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegt. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg.

Der Mann habe jede Einsicht vermissen lassen und eine persönliche Verantwortung zurückgewiesen. Die Tat – die Verletzung eines Menschen durch den Gewehrschuss –, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, stelle er insgesamt bagatellisierend bzw. als von ihm nicht gewollt und nicht bemerkt dar. Angesichts dieser Einlassungen sei zu erwarten, dass er zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrs- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.

Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte zeigt diese Entscheidung, dass schon heute bei strafrechtlichen Auffälligkeiten die MPU angeordnet und in der Folge der Führerschein entzogen werden könne. Die aktuelle Debatte, ein Fahrverbot als Hauptstrafe bei Straftaten einzuführen, sei daher überflüssig.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

DJT 3/16: Reform des Kindschaftsrechts dringend erforderlich

Essen/Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert den Gesetzgeber auf, mit einer umfassenden Reform des Kindschaftsrechts die Gesetzeslage den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Reformbedürftig erscheint neben den Regelungen, die das Verhältnis von Eltern und Kind betreffen, insbesondere das Abstammungsrecht.

„Die Regelungen zum Kindschaftsrecht gehen auf eine Zeit zurück, in der die Eltern eines Kindes zugleich biologische, rechtliche und soziale Eltern waren“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Elternschaft werde heutzutage jedoch immer vielfältiger - zum Beispiel durch eingetragene Lebenspartnerschaften und Reproduktionsmedizin. Auf diese Entwicklung müsse der Gesetzgeber reagieren.

Nach heutiger Rechtslage ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Rechtlicher Vater ist der mit der Mutter verheiratete Mann, oder der Mann, der seine Vaterschaft anerkannt hat. Nach Ansicht des DAV ist es nicht mehr zeitgemäß, für die Vaterschaft alleine hierauf abzustellen. Vorzugswürdig ist es, stärker den Wunsch der Eltern zu berücksichtigen, die die Elternschaft für das Kind übernehmen wollen.

„Mit Blick auf das Eltern-Kind-Verhältnis muss klargestellt werden, woraus sich die Rechte und Pflichten der Eltern und der Kinder ableiten“, sagt Schellenberg. Dies sei beispielsweise entscheidend für die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder auch die Unterhaltspflicht. Hier bestehe eine Rechtsunsicherheit, die beseitigte werden müsse.

Hier gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.

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