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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 08/16: Freistellung: Arbeitgeber darf Arbeitszeitguthaben auch bei Krankheit abbauen

Mainz/Berlin (DAV). Wird ein Mitarbeiter im Zuge einer Kündigung freigestellt und erkrankt in dieser Zeit, darf der Arbeitgeber trotzdem das Arbeitszeitguthaben abbauen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2015 (AZ: 5 Sa 342/15).

Dem Industriemechaniker wurde im September 2014 ordentlich zum Ende Dezember 2014 gekündigt. Sein Arbeitgeber stellte ihn frei. Sein Gehalt erhielt er weiter, allerdings unter Anrechnung seines Urlaubs und der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem sich eine gütliche Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erzielen ließ, nahm der Arbeitgeber seine Kündigung zurück. Gleichzeitig forderte er den Mitarbeiter auf, seine Arbeit sofort wieder aufzunehmen. Dieser seinerseits nahm die Kündigungsschutzklage wieder zurück. Seit dem 13. November 2014 war er ununterbrochen krankgeschrieben.

Obwohl der Mann für die Zeit vom 13. November bis zum 5. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte, kürzte der Arbeitgeber sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um fast 70 Stunden. Der Mitarbeiter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber sei während seiner Erkrankung nicht berechtigt, das Guthaben abzubauen.

In zwei Instanzen erhielt der Arbeitgeber Recht. Bei einer Freistellung trage der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant. Das gelte auch für den Fall einer nachträglich krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 36/16: Wer den Koffer im Auto nicht sichert, kann hart bestraft werden

Berlin (DAV). Wer mit dem Auto in den Urlaub fährt oder im Baumarkt eingekauft hat, muss die Ladung richtig sichern. Viele Autofahrer aber halten sich in diesem Punkt aus Leichtsinn nicht an die Straßenverkehrsordnung. Diese Nachlässigkeit ist nicht nur gefährlich, sie kann auch empfindliche Strafen nach sich ziehen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert.

Wer seine Ladung nicht ausreichend gesichert hat, bringt sich nicht nur selbst in Gefahr, er muss auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Verletzten umherfliegende Koffer oder andere Gegenstände mitfahrende Insassen, kann dies als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden. „Damit befinden wir uns im Bereich des Strafrechts, es bleibt also nicht bei einem Punkt und einem Bußgeld“, erläutert Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Selbst leichte Gegenstände können sich im Falle einer Vollbremsung oder eines Unfalls in schwere Geschosse verwandeln. Zudem droht bei einem Unfallschaden wegen unzureichend gesicherter Ladung Ärger mit der eigenen Kfz-Versicherung.

Weitere Informationen über Ladungssicherung und was dabei zu beachten, sehen Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Stellungnahmen des DAV

SN 42/16: Anwalt für Opferrechte

Der DAV sieht Bedarf für weitere Ergänzungen hinsichtlich der Regelungen zu Anerkennung, Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungspflichten sowie Übergangsvorschriften.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 31/16

Themen u. a. DAV bestürzt über Verurteilung des chinesischen Anwalts Zhou Shifeng, Bundesregierung beschließt Änderungen beim Berufsrecht der Anwälte, Flüchtlingskrise: DAV bringt sich in US-Debatte im Umgang mit Flüchtlingen ein

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 30/16: Schadensersatzverteilung bei Fahrspurwechsler

Hamburg/Berlin (DAV). Behaupten nach einem Verkehrsunfall beide Seiten, der jeweils andere Fahrer hätte die Spur gewechselt, haften beide für jeweils die Hälfte des Unfallschadens. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Sachverständiger aufgrund fehlender Unfallspuren auf der Fahrbahn nicht feststellen kann, welcher Fahrer seinen Fahrstreifen verlassen hat. Die Haftung erfolgt nach der sogenannten Betriebsgefahr der Fahrzeuge, also deren grundsätzlicher Gefährlichkeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 3. März 2016 (AZ: 16 C 38/15), Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelzug auf der linken Spur der Autobahn. Rechts neben ihm fuhr ein BMW. Beide Fahrer behaupten, dass der jeweils andere die Spur gewechselt habe und es deshalb zu dem Unfall gekommen sei. An dem Sattelzug entstand ein Schaden von etwa 3.500 Euro. Die Hälfte davon forderte der Eigentümer des Sattelzugs von der Fahrerin bzw. Halterin des BMW.

Das Gericht gab seiner Klage vollständig statt. Der Mann habe Anspruch auf die Hälfte des Schadens. Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Unfallverlauf nicht rekonstruiert werden können. Unfallspuren seien auf der Fahrbahn nicht erkennbar gewesen. Da auch aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Zeugen der Unfallhergang nicht sicher habe aufgeklärt werden können, erfolge die Schadensverteilung anhand der Betriebsgefahr. Auch wenn diese normalerweise bei einem Lkw höher liege als bei einem Pkw, komme nur eine Haftungsverteilung von jeweils 50 Prozent in Betracht. Bei dem Sattelzug habe sich keine typische Gefahr eines Lkw realisiert, sondern lediglich die eines Kfz.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 29/16: Gemeinde haftet bei Sturz über Absperrgitter

Konstanz/Berlin (DAV). Eine Gemeinde müsse auch die Absperrgitter über Rinnen auf dem Gehweg sicher verankern. Tut sie dies nicht und ein Fußgänger stürzt darüber, muss sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Es liegt dann ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 26. Februar 2016 (AZ: D 2 O 290/14).

Die Frau benutzte einen Verbindungsweg, über den auch Müllfahrzeuge und Fahrzeuge des Winterdienstes fahren. Über eine Rinne war ein Absperrgitter gelegt. Als die Frau darauf trat, wippte es hoch, und sie stürzte ungebremst auf den Asphalt. Sie brach sich einen Zahn, hatte Verwundungen an Ober- und Unterlippe und Ablederungsverletzungen im Gesicht. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde fest. Zwar habe die Gemeinde alle acht Wochen das Gitter kontrolliert, das reiche jedoch nicht aus. Ein Gutachten sei zu dem Schluss gekommen, dass das Gitter fest verankert werden müsste. Daher reiche auch eine reine Sichtkontrolle nicht aus. Insgesamt wippte das Absperrgitters um 5,5 Zentimeter auf. Deshalb sei die Frau gestürzt.

Wegen des Zahnverlustes und der damit verbundenen Folgen sowie der dauerhaften Narbenbildung im Gesicht sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro angemessen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

PM 26/16: DAV bestürzt über Verurteilung des chinesischen Anwalts Zhou Shifeng

Mit Entsetzen hat der DAV von der Verurteilung des chinesischen Rechtsanwalts Zhou Shifeng erfahren. Am vergangenen Donnerstag wurde Zhou Shifeng in der Stadt Tianjin wegen "Untergrabung der Staatsgewalt" zu sieben Jahren Haft verurteilt. Der DAV hat gegenüber den chinesischen Behörden das Vorgehen verurteilt, die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards angemahnt und Respekt für Menschenrechte eingefordert.

„Es widerspricht allen internationalen Normen, dass Anwältinnen und Anwälte nur deshalb bestraft werden, weil sie ihrer Arbeit nachgehen“, sagte der DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Nichts anderes aber hat Rechtsanwalt Zhou Shifeng getan, der sich insbesondere menschenrechtlich schwieriger Verfahren annahm, die in China politisch heikel sind. Die Kanzlei Fengrui vertrat etwa den Künstler Ai Weiwei und den uigurischen Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti.

Für ihre Arbeit wurde die Kanzlei Fengrui im vergangenen Jahr mit dem Menschenrechtspreis des Dachverbandes der europäischen Anwältinnen und Anwälte, dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), ausgezeichnet. Zhou Shifeng ist einer von etwa 250 Anwälten sowie Bürgerrechtsaktivisten, die im Juli 2015 in einer landesweiten Verhaftungswelle ins Visier der chinesischen Behörden gerieten, darunter auch zahlreiche Mitarbeiter der Kanzlei Fengrui, die mittlerweile ihre Arbeit einstellen musste.

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 30/16

Themen u. a. Türkei beschädigt Säulen der Demokratie, StPO-Justizreform, Datenschutz-Grundverordnung, DAV in den Medien, BVerfG: Schmähkritik ist ein Ausnahmefall

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Pressemitteilungen des DAV

MietR 20/16: Mietzahlungen für die Ehewohnung nach der Trennung

Bremen/Berlin (DAV). Familiäre Streitigkeiten haben vielerlei Auswirkungen, insbesondere auch auf die Wohnsituation. Wenn sich eine Lebensgemeinschaft oder Familie trennt, gilt dies auch räumlich, und es ergeben sich viele Fragen. Wer darf in der Wohnung bleiben? Wer muss das Mietverhältnis kündigen? Gelten dann besondere Fristen? Und wer muss die Miete zahlen? Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 17. Februar 2016 (AZ: 4 WF 184/15).

In der Entscheidung lebten die Eheleute schon länger getrennt, der Ehemann war aus der vorher gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Ehefrau wohnte mit den Kindern noch einige Monate in der alten Wohnung, bevor sie eine andere kleinere Wohnung bezogen. Nach dem Auszug des Mannes hatte die Frau die Miete der zuvor gemeinsamen Wohnung alleine gezahlt, diese Zahlungen sind in der sich anschließenden Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Die Frau verklagt nun den Mann auf Zahlung der Hälfte der Miete für den Zeitraum, in dem sie alleine mit den Kindern in der ehemaligen Familienwohnung gelebt hat. Sie ist der Auffassung, dass beide nach dem Vertrag zur Zahlung der Miete verpflichtet waren, auch dann, wenn er nicht in der Wohnung gelebt hat.

Die Richter sahen dies genauso. Zwar könnten die Eheleute für die Zeit nach ihrer Trennung anderweitige Regelungen treffen. Wenn dies aber – wie hier - nicht der Fall sei, gelten die Grundsätze, wonach die Mieter als Gesamtschuldner untereinander zur Übernahme des hälftigen Betrages verpflichtet sind.

Eine solche anderweitige Regelung kann sich auch aus Vereinbarungen zum Unterhalt ergeben, wenn zum Beispiel an die Ehefrau ein Trennungsunterhalt gezahlt wird, bei dessen Berechnung auch die Miete eine Rolle spielt. Aber auch dies war hier nicht der Fall.

Somit kann in einem solchen Fall der Ehegatte und Mieter, der nach der Trennung der Eheleute die volle Miete für die Ehewohnung an den Vermieter gezahlt hat, von seinem Ehegatten und Mieter die Erstattung des hälftigen Betrages verlangen. Unerheblich ist hierbei, ob er die Wohnung auch nutzt.

Informationen: www.mietrecht.net

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MietR 19/16: Schönheitsreparaturen nicht nur bei frisch renovierter Wohnung

Berlin (DAV). Die Verpflichtung des Mieters, zum Ende der Mietzeit Schönheitsreparaturen durchzuführen, beschäftigt die Gerichte seit Jahren. Zum einen darf der Mieter nicht durch starre Fristen zur Vornahme gezwungen werden. Auch die Vereinbarung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis zusätzlich zu einer Verpflichtung zur Renovierung bei Beendigung der Mietzeit ist nicht möglich. Durch solche Regelungen im Mietvertrag wird der Mieter unangemessen benachteiligt, da nicht auf den tatsächlichen Zustand der Mieträume geachtet wird. Nach der Rechtsprechung soll der Mieter immer nur dann verpflichtet werden, wenn auch tatsächlich Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Weiterer Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang, ob die Wohnung zu Beginn der Mietzeit renoviert war oder nicht. Denn letztlich kann der Vermieter nur im ersten Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen. Andernfalls wäre der Mieter im schlechtesten Fall verpflichtet, auch die Gebrauchsspuren seines Vorgängers zu beseitigen, und der Vermieter würde zum Ende der Mietzeit die Rückgabe in einem besseren Zustand verlangen können, als er sie dem Mieter übergeben hat. Insofern stellt sich die Frage: Wann ist eine Wohnung „renoviert“? In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2016 (AZ: 63 106/15).

In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Diese Regelung war hinsichtlich ihres Inhaltes auch nicht zu beanstanden. Der Mieter berief sich nunmehr darauf, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert gewesen sei und er aus diesem Grund nicht verpflichtet sei. Nachdem er vergeblich hierzu aufgefordert worden war, machte der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend und verrechnete hiermit die vom Mieter hinterlegte Kaution. Die Auszahlung der Kaution machte dann der Mieter klageweise geltend. Nachdem das Amtsgericht seine Klage abgewiesen hat, verfolgte er seinen Antrag beim Landgericht weiter.

Die Richter wiesen die Berufung des Mieters zurück. Auch wenn der Mieter grundsätzlich mit seiner Auffassung Recht habe, dass Schönheitsreparaturen nur bei renovierten Wohnungen in Betracht kommen, helfe ihm dies im zu entscheidenden Fall nicht weiter. Denn der Mieter müsse beweisen, dass die Wohnung tatsächlich unrenoviert gewesen sei. Soweit hier Bilder vom angeblichen Zustand der Wohnung zu Mietbeginn vorgelegt werden, seien hierauf nur einzelne geringfügige Mängel zu erkennen. Nach der Auffassung der Richter komme es jedoch darauf an, dass das Ergebnis einer Gesamtschau ergebe, dass die Wohnung sich in einem renovierungsbedürftigen Zustand befindet. Soweit von Vormieter Gebrauchsspuren verursacht wurden, die unerheblich sind, blieben diese außer Acht.

Der Mieter muss also zum einen im Nachhinein beweisen können, in welchen Zustand sich die Wohnung zu Beginn befunden hat. Zum anderen muss die Wohnung insgesamt renovierungsbedürftig sein; nur dann kann der Mieter mit dieser Begründung die Vornahme von Arbeiten auf seine Kosten verweigern.

Informationen: www.mietrecht.net

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