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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 12/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Innenministerrat nach Terroranschlägen; Öffentliche Konsultationen zum Urheberrecht und zum Insolvenzrecht; Urteil zu Bild- und Filmaufnahmen aus dem Gerichtssaal; EU-weiter Ansatz für Migration.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 12/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Innenministerrat nach Terroranschlägen; Öffentliche Konsultationen zum Urheberrecht und zum Insolvenzrecht; Urteil zu Bild- und Filmaufnahmen aus dem Gerichtssaal; EU-weiter Ansatz für Migration.

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 19/16: Urteil: „Wir sind das Volk!“ markenrechtlich geschützt

Berlin (DAV). Wer in Zukunft die Parole „Wir sind das Volk!“ nutzt, muss aufpassen. Sie ist seit letzter Woche markenrechtlich geschützt. Ein Unternehmen konnte seinen Anspruch auf Markenrecht an der Äußerung vor Gericht durchsetzen. Wer den Ausruf unerlaubt nutzt, muss mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen rechnen, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Der Ausspruch „Wir sind das Volk“, vor allem bekannt durch die DDR-Freiheitsbewegung, war Gegenstand einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Dresden. Die Entscheidung der Richter vom 24. März 2016 könnte nun weitreichende Folgen haben.

Das Unternehmen Dassfolck, regionaler Produzent von Wurstwaren im Raum Schaumburg, hatte sich den Slogan „Wir sind Dassfolck!“ 1967 im Zug einer Werbekampagne urheberrechtlich schützen lassen. Anfang 2015 erhob die Firma vor dem Landgericht Dresden Ansprüche auf die Anerkennung als markenrechtlich geschützter Slogan. Das Gericht gab den Forderungen des Klägers statt und sprach Dassfolck die Markenrechte an dem Ausspruch zu (AZ: 4 F D 0815/15).

Das Urteil stellt klar, dass bei der orthografischen Abweichung „Wir sind das Volk“ ebenfalls das Markenrecht greift. „Die Entscheidung ist durchaus überraschend“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lundegaard von der Arbeitsgemeinschaft Markenrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). In der Urteilsbegründung heißt es: „Auch wenn die Schreibweise unterschiedlich ist, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben.“

Nach dem Urteil kündigte ein Sprecher von Dassfolck an, dass das Unternehmen seinen Rechtsanspruch auf das Markenrecht künftig durchsetzen werde. Wer den Ausspruch „Wir sind das Volk“ künftig ohne Erlaubnis der Firma für politische oder kommerzielle Zwecke nutze, riskiere damit Abmahnungen und gegebenenfalls Unterlassungsklagen.

Dassfolck zeigte sich allerdings versöhnlich und stellte in Aussicht, jede ernstzunehmende Anfrage zur Verwendung des geschützten Werbeslogans zu prüfen und gegebenenfalls auch unentgeltlich zu erlauben. Voraussetzungen seien hierfür, dass die Verwendung und der Antragsteller den politischen und ethischen Standards des Unternehmens gerecht werde.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Stellungnahmen des DAV

SN 16/16 DAV-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Vertrags- und Begleitgesetzes (EPGÜ)

Der DAV begrüßt die Vorlage von Referentenentwürfen für ein Vertragsgesetz zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht und für ein Begleitgesetz zur Anpassung des deutschen Rechts. Er sieht in dem Einheitlichen Patentgesetz und im europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung einen großen Fortschritt für die Erfinder und die Wirtschaft und damit für die Innovationskraft Europas.

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 11/16: Anwälte: Bei Kfz-Diebstahl Laufleistung korrekt angeben!

Berlin (DAV). Wird ein Auto gestohlen, muss der Bestohlene der Kfz-Versicherung gegenüber korrekte Angaben machen. Er ist verpflichtet, alles zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen. Die Versicherung muss nicht zahlen, wenn er etwa die Laufleistung des Fahrzeuges bewusst zu niedrig angegeben hat.

In einem solchen Fall kann dem Bestohlenen Arglist vorgeworfen werden. In zwei verschiedenen Fällen, die das Kammergericht in Berlin entschieden hat, gingen die Betroffenen deswegen leer aus.

In einem Fall (AZ: 6 U 194/12; 20. September 2013) hatte der Mann eine Laufleistung von 33.000 km angegeben. Diese hatte er jedoch bereits bei einem Unfall ein Jahr zuvor genannt. Da er monatlich rund 1.000 bis 1.500 Kilometer fuhr, ergab sich eine erhebliche Differenz.

In dem anderen Fall des Kammergerichts (AZ: 6 U 155/13; 10. Dezember 2013) hatte der Bestohlene statt der wahrheitsgemäßen 27.500 km „circa 6.800 km“ angegeben.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt vor solchen Falschangaben. Kann dem Betroffenen Arglist nachgewiesen werden, muss die Kfz-Versicherung nichts zahlen. Die Bestohlenen blieben somit auf dem gesamten Diebstahlschaden sitzen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 10/16: 60.000 Euro Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Naumburg/Berlin (DAV). Im Gegensatz zu früher können Unfallopfer in Deutschland auch größere Summen Schmerzensgeld erhalten. Nach einem Verkehrsunfall steht einem Schwerverletzten mit Hirnschaden, der sechs Monate später seinen Verletzungen erliegt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro zu. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg am 26. März 2015 (AZ: 2 U 62/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Bei einem Verkehrsunfall wurde der Mann schwer verletzt. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die Verletzungen hatten den Verlust des Bewusstseins und der Empfindungsfähigkeit zur Folge. Sechs Monate später starb der Mann nach acht Operationen.

An dem Unfall trug überwiegend ein Lkw-Fahrer die Schuld. Er hatte die Vorfahrt missachtet. Da auch der andere Autofahrer nicht richtig aufgepasst hatte, gab es eine Haftungsverteilung von 25 Prozent zu 75 Prozent zulasten des Lkw-Fahrers.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Verstorbenen Jahr ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro zu – bei einer 75 %-igen Haftung des Unfallgegners, also 45.000 Euro. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass entgegen früherer Rechtsprechung bei schweren Hirnschäden nicht bloß ein symbolisches Schmerzensgeld gezahlt werden müsse. Das Gericht hatte bei der Entscheidung auch die Überlebenszeit – somit die Leidenszeit bis zum Tod – von sechs Monaten berücksichtigt.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 12/16

Themen u. a.: Verhaftung von Rechtsanwälten in der Türkei, Welttag gegen Rassismus, Podiumsdiskussion Urhebervertragsrecht, DAT

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Pressemitteilungen des DAV

PM 08/16: DAV besorgt über Verhaftung von Rechtsanwälten in der Türkei

Berlin (DAV). Am vergangenen Mittwoch nahmen türkische Sicherheitskräfte in Istanbul neun Anwältinnen und Anwälte fest und durchsuchten deren Wohnungen. Erst am Samstag kamen sie wieder frei. Fünf von ihnen sind als Verteidiger von 46 im „KCK-Verfahren“ angeklagten Anwältinnen und Anwälten tätig, für das am Donnerstag ein Prozesstermin anberaumt war, den sie wegen ihrer Verhaftung nicht wahrnehmen konnten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert mit anderen Anwaltsorganisationen der Welt die fehlende Unabhängigkeit der Strafverteidigung in der Türkei.

„Die Kriminalisierung der Anwaltschaft allein aufgrund der Wahrnehmung ihrer anwaltlichen Aufgaben widerspricht zahlreichen internationalen menschenrechtlichen Standards“, kritisiert Rechtsanwältin Gül Pinar, die für den DAV das „KCK-Verfahren“ vor Ort beobachtet. Anwälte haben gerade die Aufgabe, zu Gunsten ihrer Mandanten Partei zu ergreifen und sie vor staatlicher Machtüberschreitung zu schützen. Die Grundsätze der Vereinten Nationen zur Rolle der Anwaltschaft verbieten es, Anwältinnen und Anwälte mit den Handlungen und Ansichten ihrer Mandanten gemein zu machen.

Nach der Festnahme der neun Anwältinnen und Anwälte ist nun völlig unklar, wie die Verteidigung im KCK-Verfahren gewährleistet werden soll. In diesem Verfahren werden 46 Anwältinnen und Anwälte der Zuarbeit für oder der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Kern allein aus dem Grund beschuldigt, weil sie kurdische Angeklagte verteidigt haben. In der für Donnerstag angesetzten Verhandlung konnten fünf Kollegen wegen ihrer Festnahme ihre Mandanten vor Gericht nicht verteidigen.

Anwältinnen und Anwälten in der Türkei drohen derzeit nicht nur die Behinderung ihrer Arbeit und Verhaftung, sondern auch Gefahren für Leib und Leben. Dies beweist die Ermordung Tahir Elçis am 28. November 2015. Der Präsident der Anwaltskammer Diyarbakır, der sich stets für den Verzicht auf Gewalt und für politischen Dialog eingesetzt hatte, wurde auf offener Straße erschossen. Die Ermittlungen zu seiner Ermordung blieben bislang ohne Ergebnis.

Festgenommen wurden am 16. März 2016: Ayşe Acinikli, İrfan Arasan, Ayşe Başar, Hüseyin Boğatekin, Adem Çalışçı, Şefik Çelik, Ramazan Demir, Tamer Doğan und Mustafa Ruzgar.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 11/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Urheberrecht bei öffentlichem W-LAN; Terrorismusbekämpfung; Verhandlungsstand Europäische Staatsanwaltschaft; Urteil zur Dublin III-Verordnung; Vereinbarung über bessere Rechtssetzung angenommen.

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