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Pressemitteilungen des DAV

Inso 1/16: Besonders Änderungen des Anfechtungsrechts stehen in der Diskussion

Berlin (DAV). Der 13. Deutsche Insolvenzrechtstag (09. – 11. März 2016 in Berlin) steht vor allem im Zeichen der Neuregelungen im Anfechtungsrecht. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisiert die geplante Bevorzugung einzelner Gläubigergruppen, insbesondere der öffentlichen Hand. Dies wird deutlich bei der Änderung der Anfechtungsregelungen für Zwangsvollstreckungen. Die Privilegierung von Zwangsvollstreckungen aus selbstgefertigten, also nicht gerichtlichen, Titeln dient vor allem dem Fiskus und den Sozialversicherungsträgern. Auch die Harmonisierung des Insolvenzrechts im Hinblick auf Überlegungen der EU bringt neue Herausforderungen.

„Mit dem Regierungsentwurf räumt sich die öffentliche Hand letztlich selbst unberechtigte Privilegien ein. So erhalten der Fiskus und die Sozialversicherer einen verbesserten Zugriff auf die letzten Vermögenswerte “, begründet Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung die Kritik. Damit stünden der Fiskus und die Sozialversicherungsträger zulasten aller anderen Gläubiger besser da. „Dadurch wird auch die Chance der Sanierung erschwert“, so Prager weiter.

Grundsätzlich gilt durch das Anfechtungsrecht: Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Die Koalition hatte sich darauf geeinigt, das Anfechtungsrecht auf den Prüfstand zu stellen. Die Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie das Vertrauen der Arbeitnehmer in die Auszahlung der Löhne sollten dabei im Mittelpunkt stehen. Das war Ausgangspunkt des Regierungsentwurfes.

Die institutionellen Gläubiger können nach dem Entwurf aber in Zukunft ohne Sanktionen die letzten Vermögenswerte eines Schuldners an sich ziehen. Das erfolgt auf dem Rücken der übrigen Gläubiger, vor allem der Arbeitnehmer und Kleingläubiger. Die Regelung würde damit das grundlegende Ziel der Gleichbehandlung aller Gläubiger verletzen. „Wenn der Gesetzgeber tatsächlich eine solche Bevorzugung wünschen sollte, könnte er letztlich auch das abgeschaffte Fiskusprivileg wieder einführen“, warnt Prager. Dieses sei aber aus guten Gründen abgeschafft worden. Das Gedankenspiel demonstriere, welchen Rückschritt gegenüber früheren Insolvenzordnungen der Gesetzgeber plane.

Auch das „Bargeschäftsprivileg“ spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle. Nach dem Willen der Regierung sollen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge, die innerhalb von drei Monaten ihrer Fälligkeit bezahlt werden, anfechtungsfrei sein. Die Beträge aus diesen Zahlungen, die häufig zur wirtschaftlichen Grundlage der Insolvenzverfahren beitragen, würden dann nicht für die Verfahren zur Verfügung stehen. Eine Konsequenz daraus könnte ein Rückgang bei den Eröffnungen von Insolvenzverfahren sein.

„Das Insolvenzverfahren würde dann seiner Ordnungsfunktion nicht mehr gerecht werden“, befürchtet Prager die Auswirkungen der Neuregelungen im Anfechtungsrecht. Auch die Möglichkeit, anfechtungsfreie Maßnahmen mit selbstgefertigten Titeln durchzuführen, hat eine Folge: Weniger Insolvenzverfahren werden eröffnet, denn durch Vollstreckungsmaßnahmen vor den Verfahren bleibt wenig übrig, was im Verfahren noch verteilt werden kann. Durch weniger Verfahrenseröffnungen entfallen zunehmend das Aufspüren und Korrigieren von Unregelmäßigkeiten. Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften müssten diese Aufgabe übernehmen.

Die voranschreitende Verzahnung mit europäischem Recht spielt auch im Insolvenzrecht eine große Rolle. Darauf zielte auch Prager ab, als er in seiner Rede zur Eröffnung den Einfluss Europas auf die Tagesarbeit der Insolvenzrechtsanwälte hervorhob. Die Europäische Kommission verfolgt zum Beispiel ein insolvenzrechtliches Harmonisierungsvorhaben. Der DAV fordert, dass sich die Europäische Kommission dabei zunächst auf das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren beschränken sollte.

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Nr. 17/16: Digitale Daten vererben ist immer noch strittig

Berlin (DAV). Rund 900.000 Menschen versterben in Deutschland pro Jahr. Immer mehr hinterlassen ihren Erben nicht nur Wertgegenstände und Geld, sondern auch Daten. Aber dennoch weigern sich immer noch Unternehmen, die Daten auf ihren Servern den Erben auszuhändigen. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über dieses sensible Thema.

„Rein rechtlich gehören alle diese Daten den Erben“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Vor allem Provider, die E-Mail-Korrespondenzen gespeichert haben, lehnen die Herausgabe der E-Mails ab. Sie argumentieren mit dem Datenschutz. „Doch die Gerichte urteilen immer häufiger im Sinne der Erben“, berichtet Swen Walentowski. Dennoch müssen Erben damit rechnen, dass sie mit anwaltlicher Hilfe Zugang zu den Daten erstreiten müssen.

Weitere Informationen über den digitalen Nachlass und wie man damit verfahren sollte, finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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ArbR 03/16: Tarifrecht darf arbeitgebertreue Mitarbeiter bevorzugen – kein Verstoß gegen europäisches Recht

Berlin (DAV). Im Tarifrecht gibt es anerkennenswerte Gründe für eine Differenzierung bei der Eingruppierung. Dazu gehört auch, arbeitgebertreue Arbeitnehmer zu begünstigen. Diese Differenzierung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 (AZ: 1 Sa 17/15).

Nach seiner wissenschaftlichen Ausbildung war der Diplom-Psychologe mehr als elf Jahre bei verschiedenen privaten Trägern von Behinderteneinrichtungen tätig. Seit Oktober 2011 ist er beim Land als Schulpsychologe beschäftigt. Seine vorherigen Tätigkeiten wurden ihm bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe nur teilweise angerechnet. Bei voller Anrechnung wäre er in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft worden. Die Differenz betrug fast 700 Euro brutto.

Der Mann verlangte die Anerkennung seiner gesamten Berufserfahrung und die Einstufung in die entsprechende Stufe. Dabei berief er sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem Rechtsstreit nach österreichischem Recht. Es verstoße gegen die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, wenn der öffentliche Arbeitgeber die bei ihm absolvierten Dienstzeiten in vollem Umfang, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise bei der Berechnung des Dienstalters berücksichtige (Urteil vom 5. Dezember 2013; AZ: C-514/12).

Das Landesarbeitsgericht in Stuttgart wies die Klage ab. Die entsprechende Tarifnorm sei mit der Regelung des österreichischen Rechts nicht vergleichbar. Anders als jene Regelung bevorzuge die deutsche Tarifnorm ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer, die – von einer Unterbrechungszeit von maximal sechs Monaten abgesehen – durchgehend bei demselben Arbeitgeber ihre Berufserfahrung erworben haben. Die Tarifnorm solle damit die Arbeitnehmer begünstigen, die sich arbeitgebertreu verhalten. Dieser Zweck stelle einen anerkennenswerten Grund für die vorgenommene Differenzierung dar.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 09/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen: Länderbericht Deutschland; EU-US Privacy Shield; Güterrecht für internationale Paare; Investitionsschutz beim CETA-Handelsabkommen; Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte; Konsultation zu einem verbindlichen Transparenzregister.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 08/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen EP-Anhörung zur Binnenmarkstrategie, EuGH zum Ausschluss von EU-Bürgern von Sozialleistungen, Verbindliche Mindestpreise, Vertragsverletzungsverfahren bzgl. Mindestpreisen von Architekten und Ingenieuren.

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