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Pressemitteilungen des DAV

SozR 01/17: Heime mit besserer Versorgung für ihre Insassen – Pflegekassen müssen zahlen

Celle-Bremen/Berlin (DAV). Die Versorgung von Heimbewohnern stellt eine immer größere Herausforderung dar. Daher ist auch der rechtliche Status dieser Einrichtungen wichtig. Meist haben sie einen Anspruch auf die Absicherung durch die Pflegekassen. Der Abschluss eines solchen Versorgungsvertrages sichert die vollstationäre Pflege der Bewohner. Allerdings ist dies auch an Voraussetzungen gebunden. Es reicht nicht nur, Pflegeleistungen zu erbringen. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für ihre Bewohner auch ein Angebot zur Tagesgestaltung vorhält. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2015 (AZ: L 15 P 36/12).

Geklagt hatte ein stationäres Pflegeheim. Dort werden ausschließlich Menschen untergebracht, die eine Pflegestufe haben. Die Betroffenen werden dort stationär versorgt. Die Tagesgestaltung ist so organisiert, dass die Bewohner für sieben bis acht Stunden in eine Werkstatt für Behinderte gebracht werden. Dort können sie handwerklich arbeiten.

Die Klage des Heims blieb letztlich erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf an, dass die Einrichtung Pflegeleistungen für die Bewohner rund um die Uhr anbietet. Diese müssen zumindest im Mittelpunkt des Einrichtungszwecks stehen.

Wenn die soziale und berufliche Integration im Vordergrund stehe, bestehe kein Anspruch, da die stationäre Einrichtung dann kein Pflegeheim, sondern eine Einrichtung der Behindertenhilfe darstelle. Die Einordnung dürfe nicht allein aufgrund des eigenen Leistungsangebots der Einrichtung erfolgen, sondern müsse anhand einer Gesamtbewertung der institutionellen Zusammenarbeit mit der Behindertenwerkstatt erfolgen. Vollstationäre Pflege sei eine Pflege "rund um die Uhr", die in der Regel auch ein Tagesangebot einschließen müsse. Die Einrichtung mache die Aufnahme neuer Bewohner auch davon abhängig, dass sich diese im erwerbsfähigen Alter befänden. Das lasse erkennen, dass ihr vorrangiger Zweck – der Bedürfnislage ihrer Zielgruppe entsprechend – in der beruflichen und sozialen Integration liege. Daher hätte sie keinen Anspruch gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen.

Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht weist darauf hin, dass es sich bei der Meinung des Landessozialgerichts in Celle um eine äußerst strittige Auffassung handelt. Regelmäßig besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen solchen Versorgungsvertrag. Es darf nicht die Berufsausübungsfreiheit auch der betroffenen Menschen in Heimen außer Acht gelassen werden.

Die Pflegeversicherung solle lediglich das gemeinsame Risiko der Altersgebrechlichkeit tragen. Dagegen müsste die Allgemeinheit der Steuerzahler das Lebensrisiko von Behinderung – bei bestehender Bedürftigkeit – übernehmen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 23/17: Unfallquotelung: Alle Beteiligten müssen zahlen

Berlin (DAV). Unschuldig an einem Unfall – das ist heute eine Seltenheit. Nach einem Unfall wird mittlerweile jeder zur Kasse gebeten. Gerichte und Versicherungen teilen die Schäden fast immer in Quoten auf. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

„Dass ein Beteiligter alleine für den Schaden verantwortlich gemacht wird, ist heute selten geworden“, erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Richter und Versicherungen halten fast niemanden mehr für unschuldig.

„Als völlig frei von Schuld gilt nur noch der sogenannte Idealfahrer“, erklärt Rechtsanwalt Walentowski. Dies ist ein Fahrer, der sein Fahrzeug vorbildlich und fehlerlos wie ein Fahrschüler durch den Verkehr lenkt. Allen anderen wird im Falle eines Unfalls zumindest eine Teilschuld zugesprochen. Doch gegen die Entscheidung der Versicherer können sich Betroffene wehren – am besten mit einem Rechtsanwalt.

Gerade bei Fällen der Feststellung, zu welchen Quoten man haften soll, ist es ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern. Dadurch können die eigenen Rechte am besten gewahrt werden.

Weitere Informationen über die Quotelung von Unfallschäden finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Nr. 22/17: Austausch der Fluggesellschaft – Auswirkung auf Fluggastrechte

München/Berlin (DAV). Die EU-Fluggastrechteverordnung gibt den Reisenden umfassende Rechte. Jedoch muss beachtet werden, dass diese nur für Flüge gilt, die mit EU-Airlines durchgeführt werden. Ein Austausch kann dann folgenschwere Folgen haben, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Sollte ursprünglich mit einer EU-Airline geflogen werden und wurde dann kurzfristig eine internationale Airline für den Flug eingesetzt, entfallen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10. November 2016 (AZ: 261 C 13238/16), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Etihad Airways statt Air Berlin – Auswirkung auf die Fluggastrechte

Der Kläger buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Reise nach Colombo. Der Hin- und Rückflug sollte mit der Fluggesellschaft Air Berlin stattfinden. Die Reise kostete insgesamt 1.768 Euro.

Kurz vor Antritt des Rückflugs erfährt der Kläger an der Anzeigetafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt wird, sondern von Etihad Airways.

Die Reiseveranstalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert

Der Rückflug startete gut drei Stunden später. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. Sie sollten ursprünglich am 28. Juni um 13:40 Uhr ankommen. Tatsächlich erreichten sie ihr Ziel erst am Tag darauf um 02:00 Uhr.

Der Kläger verlangt nun von der Reiseveranstalterin eine 100 %-ige Minderung des Reisepreises für einen Tag in Höhe von 177,33 Euro.

Schadensersatz aus der Fluggastrechteverordnung?

Zusätzlich verlangt der Kläger Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Reise wegen des Austausches der Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Er hätte nach der Fluggastrechteverordnung einen Anspruch auf Ausgleichzahlung in Höhe von 600 Euro für sich und seine Lebensgefährtin.

Da die Reiseveranstalterin sich weigert zu zahlen, klagt der Mann. Außer einem Betrag von 61,20 Euro bekommt er bei Gericht keinen weiteren Schadensersatz zugesprochen.

Schadensersatz oder entschädigungslose Unannehmlichkeit?

Nach ständiger Rechtsprechung sind die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis mit 5 % des Tagespreises zu mindern.

Ein weiterer Schadensersatzanspruch stehe dem Mann nicht zu, so die Richterin in München. Zwar sehe die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person vor. Da es sich bei der Ethiad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union handelt, sei die Verordnung hier nicht anwendbar.

Welche Rechte man als Reisender hat, erfährt man von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

www.anwaltauskunft.de

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VerkR 16/17: Echter Unfall oder Versicherungsbetrug?

Dortmund/Berlin (DAV). Wird nachgewiesen, dass ein Unfall den Wagen beschädigt hat und ein Versicherungsfall vorliegt, ist die Versicherung grundsätzlich in der Pflicht. Vermutet sie einen Versicherungsbetrug, muss sie dies auch beweisen. Eine lediglich nachvollziehbare Vermutung reicht hierfür nicht aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmunds vom 2. März 2017 (AZ: 2 O 155/15).

Der Mann meldete sich bei seiner Versicherung und führte an, dass sein Fahrzeug zerkratzt worden sei. Aufgrund der Vollkaskoversicherung wollte er die fiktiven Reparaturkosten ersetzt bekommen. Seine Versicherung lehnte dies jedoch ab. Sie mutmaßte, dass der vorhandene Vorschaden nicht repariert worden war, sondern der Versicherte diesen nun zum Anlass nahm, um die fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Der Vorschaden sei nicht über die Versicherung gelaufen. Auch überschreite das Fahrzeug die in diesem Vertrag vereinbarte Leistung um knapp das Dreifache. Außerdem gebe es Beitragsrückstände des Mannes im Jahre 2014. Dieser hingegen meinte, der Vorschaden sei voll und ganz repariert worden.

Seine Klage war erfolgreich. Das Gericht hat zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Auffassung des Gerichts war ein Versicherungsfall nachgewiesen. Auch das Zerkratzen des Fahrzeugs sei ein „Unfall“ im Sinne des Versicherungsvertrags, für den die Versicherung einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben könne, wie vom Versicherungsnehmer geschildert. Die Versicherung könne sich nicht dadurch freisprechen, dass sie lediglich nachvollziehbar einen Sachverhalt vortrage, aus dem sich die wahrscheinliche Vortäuschung des Unfalls herleiten ließe. Dies reiche nicht aus. Der Versicherer müsse die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls vortragen und beweisen.

Sei der Versicherungsfall „Unfall“ bewiesen, müsse der Versicherer die Vortäuschung des Unfallschadens voll beweisen. Dem Versicherer käme auch keine Beweiserleichterung im Zusammenhang mit der Vortäuschung zugute. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer selbst beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustünden. Sei aber, wie hier, der Versicherungsfall voll bewiesen und unstreitig, dann müsse der Versicherer das Gegenteil eben nachweisen. Da der Versicherung dies nicht gelungen sei, müsse sie für den Schaden aufkommen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 15/17: Warnblinker auf Autobahnen ernst nehmen

Celle/Berlin (DAV). Bremst ein Fahrzeug auf der Autobahn ab und schaltet den Warnblinker ein, muss das nachfolgende Fahrzeug seine Geschwindigkeit sofort reduzieren. Tut der Fahrer das nicht und fährt auf das Fahrzeug am Stauende auf, muss er nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Verwarnung rechnen. Dabei handelt es sich nämlich nicht lediglich um einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltsflicht. Es liegt vielmehr ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21. September 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 263/15).

Der Lkw-Fahrer fuhr mit seinem Sattelschlepper auf der rechten Spur einer Autobahn. Der vor ihm fahrende Lkw und die anderen Fahrzeuge bremsten wegen eines beginnenden Staus auf 40 km/h ab. Zusätzlich schaltete der vorausfahrende Lkw-Fahrer seinen Warnblinker ein. Dennoch fuhr der Sattelschlepperfahrer aus Unachtsamkeit weiter mit 80 km/h und fuhr auf. Es entstand erheblicher Sachschaden, allein an dem anderen Lkw in Höhe von 20.000 Euro. Gegen die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße in Höhe von 165 Euro wehrte sich der Auffahrende.

Jedoch ohne Erfolg. Kündigt sich ein Stau an und die vorausfahrenden Fahrzeuge setzen den Warnblinker, handelt es sich um eine „angekündigte Gefahrenstelle“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Reagiert der nachfolgende Fahrer nicht, begeht er einen fahrlässigen Verkehrsverstoß. Die Regelgeldbuße liegt hier bei 100 Euro. Aufgrund seiner entsprechenden Vorverurteilung – wegen Unterschreitung des Mindestabstandes – und dem erheblichen Schaden erhöhte das Gericht zulässigerweise die Geldbuße auf 165 Euro. Der Fahrer hätte sich auf die Verkehrslage einstellen müssen. Dies habe er aus Unachtsamkeit unterlassen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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ArbR 05/17: Morddrohung: fristlose Kündigung

Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine ernsthafte Drohung gegen einen Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn die Drohung aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 (AZ: 11 Sa 823/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Mann arbeitete bei einer Landesbehörde. Er war anerkannter Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 70. Zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten hatte es bereits wiederholt Auseinandersetzungen gegeben, jeweils wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.

Im Herbst 2014 rief der Mann seinen Vorgesetzten von einer Telefonzelle aus an. Direkt nach dem Telefonat erstattete dieser gegen den Mitarbeiter Strafanzeige. Er warf ihm vor, ihn telefonisch unter anderem mit den Worten „Ich stech‘ Dich ab!“ bedroht zu haben. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos.

Dessen Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Zwar bestritt er sowohl Anruf wie Äußerung, doch glaubten ihm die Richter in erster und zweiter Instanz nicht. Unter anderem wiesen sie darauf hin, es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei er leicht zu identifizieren.

Dem Land sei eine Weiterbeschäftigung des Mannes nicht zuzumuten. Das gelte auch dann, wenn diese aufgrund möglicherweise eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei auch eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung nicht erforderlich gewesen. Der Mann habe durch die ernsthafte Bedrohung seines Vorgesetzten die betriebliche Ordnung in der Behörde nachhaltig gestört. Diese Bedrohung habe nämlich nicht nur eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen Kläger und Verwaltungsleiter zur Folge, sondern auch zwischen Kläger und Arbeitskollegen.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 28/17

Themen u. a.: Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung des DAV, Netzwerkdurchsetzungsgesetz, Die 18. Legislaturperiode – Ausschussvorsitzende ziehen Bilanz

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Pressemitteilungen des DAV

MedR 05/17: Privatärzte sind zum Notdienst verpflichtet

Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein niedergelassener Privatarzt ist grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Keine Rolle spielt dabei, ob ihm zuvor die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2016 (AZ: 7 K 3288/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Facharzt für Innere Medizin betreibt gemeinsam mit einem zweiten Arzt eine privatärztliche Gemeinschaftspraxis. Vor Gericht klagte er dagegen, zum ärztlichen Notfalldienst hinzugezogen zu werden. Unter anderem argumentierte er, dass er keine Kassenzulassung habe, da ihm diese auf Betreiben der Kassenärztlichen Vereinigung entzogen worden. Dies sei damit begründet worden, dass er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei. Man habe ihm Abrechnungsmanipulationen vorgeworfen. Wenn er aber einerseits zur vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei, könne man ihn nicht andererseits zur notfallärztlichen Versorgung heranziehen.

Das Gericht wies die Klage ab. Kammerangehörige Ärzte hätten die Pflicht, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien. Das betreffe auch niedergelassene Privatärzte. Eine Kassenzulassung sei nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung. Kassenpatienten hätten für den Fall der Notfallbehandlung die Möglichkeit, sich auch von einem Privatarzt behandeln zu lassen.

Darüber hinaus erläuterte das Gericht: Zwar könne ein Arzt vom Notdienst ausgeschlossen werden, sofern er für einen qualifizierten Notdienst ungeeignet sei. Über einen solchen Ausschluss entscheide bei Privatärzten der Vorstand der zuständigen Ärztekammer. Der Vorstand der Ärztekammer habe den Arzt jedoch nicht vom Notdienst ausgeschlossen und beabsichtige dies offensichtlich auch nicht. Die Verpflichtung zum Notdienst bestehe damit weiter.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 27/17

Sonderausschuss kritisiert Rolle der Anwälte im Panama-Papers-Skandal – EP

Der Anwendungsbereich des Berufsgeheimnisses werde in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden. Dies ist eine der Aussagen, die sich im Berichtsentwurf (bislang nur in englischer Sprache) des Sonderausschusses „PANA“ im Europäischen Parlament finden, welchen dieser am 28. Juni 2017 vorgelegt hat (s. EiÜ 17/17, 6/17, 4/17). Der Entwurf setzt sich mit gängigen Steuervermeidungsmodellen und Geldwäschemethoden, die durch die Panama-Papers offenbart wurden, sowie dem geltenden Rechtsrahmen auseinander. Die Berichterstatter Jeppe Kofod (S&D) und Petr Ježek (ALDE) gehen zudem auf die Rolle sog. Intermediäre, u.a. auf Rechtsanwälte, ein. Diesbezüglich wird die geringe Anzahl von Verdachtsmeldungen in der Anwaltschaft und die Berufsaufsicht kritisiert und bedauert, dass keine Statistiken zur Sanktionierung und zu Disziplinarverfahren zur Verfügung stehen. In dem ebenfalls vom PANA-Ausschuss vorgelegten Entwurf für Empfehlungen an die Kommission und den Rat wird gefordert, einen Ansatz vorzulegen, damit das Berufsgeheimnis nicht länger Verdachtsmeldungen erschwert. Zudem wird ein verpflichtender Europäischer Verhaltenskodex für Intermediäre gefordert und eine Verschiebung der Berufsaufsicht hin zu mehr staatlicher Kontrolle vorgeschlagen. Die Frist für Änderungsanträge läuft am 5. September 2017 ab.

Sehen Sie Verbesserungsbedarf beim EU-Verbraucherschutz? – KOM

Die EU-Kommission geht bis zum 8. Oktober 2017 in einer öffentlichen Konsultation der Frage auf den Grund, wie das europäische Verbraucherschutzrecht zielgerichtet verbessert werden kann. Die Konsultation beschränkt sich auf mögliche legislative Änderungen in den Bereichen, in denen die im Mai 2017 vorgestellten Ergebnisse des Fitness-Checks zu den Verbraucherschutz- und Marketingbestimmungen sowie der Bewertung der Verbraucherschutz-Richtlinie 2011/83/EU zu dem Ergebnis kamen, dass punktuell Verbesserungsbedarf bestehe (s. bereits EiÜ 22/17). Demnach sind inhaltliche Themen der Konsultation u.a. die Ausweitung der Verbraucherrechte auf Verträge für Online-Dienste, individuelle Schadensersatzrechte der Verbraucher bei unfairen Handelspraktiken, die Verstärkung finanzieller Sanktionen bei Verbraucherrechtsverletzungen, bestimmte Aspekte der nationalen Verbote von Haustürgeschäften sowie die Vereinfachung einiger Verbraucherschutzregelungen. Ebenfalls am 30. Juni 2017 veröffentlichte die Kommission eine vorläufige Folgenabschätzung (nur in englischer Sprache), in der mögliche Maßnahmen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes analysiert werden.

Verhältnismäßige Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung – EP

Dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments nach soll den Mitgliedstaaten bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berufsrechtlicher Vorschriften ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehen. Dies geht aus dem Berichtsentwurf (bislang nur in englischer Sprache) hervor, den, der Berichterstatter Andreas Schwab (EVP) im IMCO-Ausschuss zum Richtlinienvorschlag für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung COM(2016) 822 vorgelegt hat. Der Rat hatte sich bereits Ende Mai 2017 auf seine allgemeine Ausrichtung verständigt (s. EiÜ 21/17, 14/17). In dem Berichtsentwurf wird u.a. vorgeschlagen, die Heilberufe vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Übereinstimmung besteht mit dem Rat dahingehend, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst verhältnismäßig sein muss und die einzelnen Prüfungskriterien nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie für die jeweilige einzuführende nationale Vorschrift tatsächlich relevant sind. Eine Mitwirkung sog. „unabhängiger Kontrollstellen“ ist dem Berichtsentwurf nach nicht mehr vorgesehen. Ergänzt wurden die Ziele des Allgemeininteresses auf Basis der EuGH-Rechtsprechung. Die Frist für Änderungsanträge im Ausschuss läuft am 5. September 2017 ab.

Die Ermittlungsgrundlage der Europäischen Staatsanwaltschaft steht – EP

Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, ihre Straftatbestände zum Betrug zu Lasten der EU-Finanzen zu harmonisieren, in welchen in einigen Jahren die neue Europäische Staatsanwaltschaft ermitteln wird. Denn am 5. Juli 2017 hat das Europäische Parlament offiziell den Kompromisstext zur Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Europäischen Union gebilligt (s. bereits EiÜ 24/17). Der Rat hatte den Kompromiss zuvor bereits am 25. April 2017 angenommen. Nach der Abstimmung im Parlament wird die Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag darauf in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

EU-Parlament stimmt für mehr Steuertransparenz für Unternehmen – EP

Steuervermeidung soll Unternehmen erschwert werden. Das fordert das Plenum des Europäischen Parlaments in dem am 4. Juli 2017 mit Änderungen angenommenen Bericht (Berichterstatter: Hugues Bayet & Evelyn Regner, beide S&D) des Rechtsausschusses (JURI) und des Wirtschaftsausschusses (ECON) zum Richtlinienvorschlag zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen COM(2016)198. Durch diesen Vorschlag soll das sog. Country-by-Country-Reporting eingeführt werden. Multinationale Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro sollen verpflichtet werden, für jedes Land, in dem sie weltweit tätig sind, u.a. folgende Informationen zu veröffentlichen: Tätigkeiten von Tochterunternehmen, Nettoumsatzerlöse, das ausgewiesene Kapital, den Gewinn oder Verlust vor Ertragssteuern, den Betrag der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen entrichteten Ertragsteuern sowie den Betrag der einbehaltenen Gewinne. Hiervon sollen auf Antrag Unternehmen befreit werden können, die beweisen können, dass die Veröffentlichung von Details ihrem Geschäft schaden würde. Auf Grundlage des Berichts sollen nach der Sommerpause die Trilogverhandlungen mit EU-Kommission, Parlament und dem Rat beginnen.

Ist die Justiz unabhängig? Geben Sie Ihre Meinung dazu ab! – CCBE

Der Europäische Rat der Anwaltschaften (CCBE) führt derzeit eine Umfrage zur Unabhängigkeit der Justiz durch und ruft alle Anwälte dazu auf, sich hieran zu beteiligen. Ziel der Umfrage ist es, den Grad der Unabhängigkeit von Richtern in der EU zu erfassen. Zuvor hatte das Europäische Netzwerk der Richter (European Network of Councils for the Judiciary, ENCJ) dieselbe Umfrage bereits bei Richtern in Europa durchgeführt. Den Online-Fragebogen für deutsche Teilnehmer finden Sie hier.

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Pressemitteilungen des DAV

ErbR 02/17: Schmerzensgeld bei Bestattung der Asche des Verstorbenen im Fluss?

Krefeld/Berlin (DAV). Bestattungsmöglichkeiten sind vielfältig. Das Landgericht (LG) Krefeld hat mit Urteil vom 24. Februar 2017 (AZ: 1 S 68/16) der Tochter eines Verstorbenen einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer durch die alleinerbende Ehefrau veranlassten Flussbestattung abgesprochen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Alleinerbin bestattet die Urne mit der Asche ihres Ehemannes zunächst auf einem Friedhof in ihrem Familiengrab. Ohne die Tochter des Erblassers zu informieren, veranlasst sie später eine Flussbestattung in den Niederlanden. Die Tochter verlangt daraufhin Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Totenfürsorge- und Persönlichkeitsrechts.

Zu Unrecht, entscheiden die Richter des LG Krefeld. Die Tochter ist nicht in ihrem Totenfürsorgerechts verletzt. Zwar zählt die Vornahme einer Umbettung zur Totenfürsorge und fällt damit in die Entscheidungszuständigkeit des Totenfürsorgeberechtigten. Hier ist aber nicht die Tochter, sondern die Ehefrau des Verstorbenen primär zur Totenfürsorge berufen. Sie hat daher über eine Umbettung zu entscheiden. Auch das Persönlichkeitsrecht der Tochter sahen die Richter nicht beeinträchtigt. Es ist dem Rechtsinstitut der Totenfürsorge immanent, dass die Entscheidungen des Totenfürsorgeberechtigten nicht immer von allen anderen, die sich mit der verstorbenen Person verbunden fühlen, geteilt werden.

Nur dann, wenn der Totenfürsorgeberechtigte aus sachwidrigen Gründen handelt, er also ohne legitime eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kauf nimmt, im äußersten Fall sogar auf deren emotionale Verletzung abzielt, geht mit der Beeinträchtigung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen zugleich eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des (engen) Angehörigen einher. Eine Verpflichtung des (primär) Totenfürsorgeberechtigten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines (engen) Angehörigen ist aber zu verneinen, wenn der Totenfürsorgeberechtigte zwar nicht den Willen des Verstorbenen umgesetzt hat, sein Handeln aber gleichwohl von einem nachvollziehbaren Beweggrund getragen war. So liegt der Fall hier: Die Schwester hat den Verbleib des Verstorbenen im Familiengrab nicht weiter gebilligt.

Informationen: www.dav-erbrecht.de

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