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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 14/17: Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen

Lüdinghausen/Berlin (DAV). Fahrzeugreifen müssen sicher sein. Sind sie das nicht, riskiert man ein Bußgeld. Diese Erfahrung musste auch ein Lkw-Fahrer machen. Bei ihm fehlte an einem Reifen Gummi, das Drahtgeflecht war schon zu sehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 25. Januar 2016 (AZ: 19 OWi-89 Js 2406/15-219/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Lkw-Fahrer wurde auf der Autobahn angehalten. Die Kontrolle der Polizei ergab einen Reifenschaden am hinteren rechten Reifen des Anhängers. Dort fehlte ein Gummistück, und das Drahtgeflecht war sichtbar. Die Polizei untersagte dem Mann die Weiterfahrt. Er fuhr dennoch weiter und wurde erneut von der Polizei angehalten. Gegen die Geldbuße von 170 Euro wehrte er sich erfolglos.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Reifen nicht mehr verkehrssicher war. Das Problem sei bei offenliegender Grundstruktur des Reifens die Möglichkeit, dass Feuchtigkeit und Schmutz eindrängen. Dies führe zu Korrosion des Trägergeflechts und Ablösung des übrigen Gummis. Die Erhöhung der Geldbuße von 80 Euro bei Verstoß gegen Reifenvorschriften sei angemessen, da er gegen die Weisung der Polizei, nicht weiterzufahren, verstoßen habe.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 13/17: Dienstfahrzeug: Unfall während Privatfahrt

Koblenz/Berlin (DAV). Wer einen Dienstwagen privat nutzt und damit in einen Unfall verwickelt wird, muss unter Umständen den Schaden am Auto bezahlen. Dies gilt auch für einen Beamten, der dann wegen der fehlenden Versicherungspflicht des Dienstherrn den Schaden aus einem Wildunfall insgesamt bezahlen muss. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2016 (AZ: 5 K 684/16. KO). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt daher in diesem Zusammenhang davor, Dienstwegen unerlaubt privat zu nutzen.

Der Mann ist Beamter und nutzte ein Dienstfahrzeug privat. Dabei wurde er in einen Wildunfall verwickelt, bei dem ein Schaden in Höhe von rund 7.800 Euro entstand. Das Land Rheinland-Pfalz nahm den Beamten in Anspruch. Er sei ohne Genehmigung allein aus privatem Interesse mit dem Behördenfahrzeug gefahren. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land die daraus entstandenen Schäden ersetzen. Der Mann wehrte sich mit dem Argument, dass Wildunfälle sonst üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt würden. Sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten so gestellt werden, als läge die Versicherung vor.

Die Klage des Mannes wies das Gericht ab. Er habe seine Pflichten verletzt und müsse daher den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Die Benutzung von Dienstautos für Privatfahrten sei grundsätzlich unzulässig. Auch habe das Land keine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Ein Beamter, der sich pflichtwidrig verhält, könne sich auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für von ihm verursachte Schäden berufen.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 25-17

Steuermeldepflicht für Anwälte – aber nicht ohne Berufsgeheimnisschutz! – KOM

Verschiedene Berater, darunter auch Steuerberater und Rechtsanwälte, sollen künftig Meldepflichten zu potentiell aggressiven Steuerplanungsmodellen mit grenzüberschreitendem Bezug gegenüber staatlichen Behörden unterliegen. Dies besagt ein am 21. Juni 2017 veröffentlichter Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM(2017) 355 zzgl. Anhang (beides bisher nur auf Englisch verfügbar). Der Deutsche Anwaltverein hatte im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) bereits im Vorfeld nachdrücklich gefordert (s. Stellungnahme), dass das Berufsgeheimnis in vollem Umfang zur Geltung kommen muss. Der Richtlinienvorschlag trägt dem Rechnung, indem er den Mitgliedstaaten aufgibt, den Berufsgeheimnisträgern die Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht nach nationalem Recht zu ermöglichen. Die Meldepflicht verschiebt sich in diesem Fall auf den Steuerpflichtigen, worüber der Intermediär diesen aufklären muss. Der Richtlinienvorschlag ergeht im besonderen Gesetzgebungsverfahren, wonach das Europäische Parlament angehört wird und im Rat Einstimmigkeit vorliegen muss.

Parteien bestimmen Ablauf des Mediationsverfahrens – EuGH

Die Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens besteht nicht in der Freiheit der Parteien, das Verfahren überhaupt in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern darin, dass die Parteien selbst für das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden können. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil in der Rs. C-75/16 zur Auslegung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG. Im Vordergrund stehe, dass das Recht der Parteien auf Zugang zum Gerichtssystem gewahrt bleibe. Als Kriterien hierfür nannte der Gerichtshof u.a., dass das jeweilige Streitbeilegungsverfahren nicht zu einer für die Parteien verbindlichen Entscheidung führen und keine wesentliche Verzögerung der Klageerhebung bewirken dürfe und dass das Verfahren keine oder nur geringe Kosten mit sich bringen solle. Weiter stellte der Gerichtshof fest, dass gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/11 im nationalen Recht keine Verpflichtung des Verbrauchers vorgesehen werden dürfe, das Mediationsverfahren im Beistand eines Anwalts einzuleiten. Zudem dürfe der etwaige Abbruch eines Streitbeilegungsverfahrens durch den Verbraucher für diesen keine nachteiligen Folgen im Rahmen des folgenden Gerichtsverfahrens haben.

Mediationsverfahren sollen verstärkt zur Anwendung kommen – EP

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) fordert eine stärkere Anwendung von Mediationsverfahren in den EU-Mitgliedstaaten. Dies geht aus dem am 20. Juni 2017 angenommenen Bericht (siehe bereits EiÜ 11/17, 5/17 39/16) des Berichterstatters Kostas Chrysogonos (GUE/NGL) zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie 2008/52/EG hervor, der nun noch durch das Plenum des Europäischen Parlaments gebilligt werden muss.

Wie verhält sich die ePrivacy-Verordnung zur Datenschutz-Grundverordnung? – EP

Die Regelungen des Entwurfs einer e-Privacy-Verordnung COM(2017) 10 final sollen mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärker in Einklang gebracht werden. Das forderten neben Berichterstatterin Marju Lauristin (S&D, Estland) einige weitere Abgeordnete in einer Aussprache des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments zum Berichtsentwurf zu dem Vorschlag der ePrivacy-Verordnung am 21. Juni 2017. Auch der DAV weist hierauf in seiner Stellungnahme 29/2017 hin (s. EiÜ 14/17). Schattenberichterstatter Jan Philipp Albrecht (Grüne) betonte den Charakter der ePrivacy-VO als lex specialis. Es dürften nicht ständig Verweise auf die DSGVO enthalten sein, da diese immer dann gelte, wenn nicht die ePrivacy-VO speziellere Regelungen vorsehe. Hier sollten die Rechtsdienste der Institutionen Klarheit verschaffen, wann bei Gesetzeslücken auf die DSGVO zu verweisen sei. Axel Voss (EVP) optierte gar dafür, den Charakter der ePrivacy-Verordnung als lex specialis zu streichen. Mit der DSGVO müsse eine vollständige Kohärenz bestehen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Weitere diskutierte Themen waren die Anwendung der Verordnung auf die Machine-to-Machine-Kommunikation sowie eine mögliche Öffnungsklausel für nationale Vorratsdatenspeicherungsgesetze. Änderungsanträge können im Ausschuss bis zum 10. Juli 2017 eingereicht werden, die Abstimmung soll voraussichtlich im Oktober 2017 erfolgen.

Einstimmigkeit, dass Whistleblower mehr Schutz brauchen – EP

In einer gemeinsamen Sitzung des Rechtsausschusses (JURI) und des PANA-Sonderausschusses wurden am 21. Juni 2017 mehrere Experten zu einem möglichst einheitlichen Schutz von Whistleblowern auf europäischer Ebene befragt. Die Experten sehen eine Fragmentierung des Schutzes in den verschiedenen Mitgliedstaaten und forderten ein sektorenübergreifenden, horizontalen Schutzansatz. Im Besonderen wurde eine einheitliche Definition des Begriffs „Hinweisgeber“ sowie eine konsequentere Rechtsanwendung gefordert. In der anschließenden Debatte standen Fragen der Zuständigkeit und der Beweislastverteilung im Fokus. Als mögliche Rechtsgrundlage wurde Art. 114 i. V. m. Art. 153 AEUV genannt. Einstimmig wurde die Rolle von Whistleblowern für das Funktionieren demokratischer Gesellschaften hervorgehoben. Die EU-Kommission hatte bis Ende Mai 2017 eine öffentliche Konsultation zum Schutz von Hinweisgebern durchgeführt und entscheidet nun, ob es zum besseren Schutz eines legislativen Ansatzes bedarf.

Haftbedingungen sollen EU-weitbesser werden – EP

Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) hat am 21. Juni 2017 den Initiativbericht über Strafvollzugssysteme und –bedingungen mit Änderungen angenommen (s. bereits EiÜ 13/17). Der Bericht weist auf die teils menschenrechtswidrigen Zustände in europäischen Gefängnissen hin und warnt, dass der systematische Einsatz der Untersuchungshaft verhindert werden müsse.




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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 19/17: Hitzefrei in der Schule: Chef muss Eltern freistellen

Berlin (DAV). Wenn die Sonne scheint und die Temperaturen auf 30 Grad oder mehr steigen, zieht es viele ins Freibad oder an den See. Während Schüler dann häufig Hitzefrei haben, müssen Arbeitnehmer auf den Feierabend warten. Der Arbeitgeber muss allerdings für erträgliche Temperaturen im Büro sorgen. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de)

Am Arbeitsplatz sollte es nicht wärmer als 26 Grad sein. Das geht aus den Arbeitsstättenregeln (hier ASR A3.5) hervor. „Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass diese Grenze nicht überschritten wird“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Dazu könne er zum Beispiel einen Sonnenschutz anbringen oder veranlassen, dass frühmorgens gelüftet wird.

Je wärmer es im Büro ist, desto intensiver muss der Arbeitgeber sich bemühen, erträgliche Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter zu schaffen. Ab 35 Grad ist ein Büro allerdings endgültig nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Kann der Arbeitgeber nicht für Abkühlung sorgen und den Mitarbeitern keinen anderen Raum anbieten, muss er sie freistellen.

Auch wenn die Luft im Büro tropische Temperaturen erreicht: Einfach nach Hause gehen dürfen Mitarbeiter nicht. Sie sollten dem Arbeitgeber auf jeden Fall Zeit lassen, etwas gegen die Hitze zu tun. Keinesfalls sollten Mitarbeiter die Arbeit ohne Rücksprache mit dem Chef niederlegen.

Für Arbeitnehmer mit Kindern können heiße Sommertage deshalb kompliziert werden. Während die Eltern im Büro bleiben müssen, haben die Kinder Hitzefrei – und brauchen jemanden, der auf sie aufpasst. „Wenn die Schule kurzfristig Hitzefrei gibt und die Eltern sonst niemand haben, der das Kind betreut, muss der Arbeitgeber sie freistellen“, informiert Rechtsanwalt Walentowski. Diese freie Zeit sei in der Regel aber unbezahlt.

Weitere Informationen bei der Deutschen Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de):

Wie warm darf es im Büro sein?

Dürfen Eltern freinehmen, wenn die Kinder hitzefrei haben?

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PM 8/17: EU-Pläne gegen Steuerflucht: DAV sieht Berufsgeheimnis massiv in Gefahr

Berlin/Brüssel (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wertet die Pläne der EU-Kommission zur Vermeidung von Steuerflucht als Angriff auf das anwaltliche Berufsgeheimnis. „Wenn ein Rechtsanwalt seine Mandanten in Steuerangelegenheiten auf rechtlich zulässige Weise berät, dann gibt es keine Gründe das Berufsgeheimnis außer Kraft zu setzen“, sagt DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. „Ob das Berufsgeheimnis gilt oder nicht, kann nicht von der Rechtsmaterie abhängen“, so Schellenberg weiter. Was für alle anderen Rechtsgebiete selbstverständlich sei, müsse auch im Steuerrecht gelten.

Auf EU-Ebene wird derzeit ein Gesetzentwurf diskutiert, wonach Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dazu verpflichtet werden sollen, den Finanzbehörden sogenannte potenziell aggressive Steuerdeals zu melden. Wer sich nicht daran hält, soll bestraft werden. Ziel des Vorhabens ist es, Steuerflucht zu verhindern.

Schellenberg weiter: „Um mit einem häufigen Missverständnis aufzuräumen: Das Berufsgeheimnis privilegiert die Mandanten und nicht die Anwälte.“

„Die Bürger können ihre Rechte nur dann wahrnehmen, wenn sie sich ohne Wenn und Aber einem Rechtsanwalt gegenüber öffnen können und sicher sein können, dass ihr Anwaltsgeheimnis auch geschützt wird“, sagt Schellenberg. Dies gelte ausnahmslos für alle Rechtsgebiete und gerade auch für das Steuerrecht. Der DAV-Präsident weiter: „Es ist schlechterdings nicht akzeptabel, dass Anwälte gezwungen werden sollen, vertrauliche Informationen ihrer Mandanten gegen deren Willen den Finanzbehörden melden zu müssen.“

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ArbR 04/17: Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Diskriminierung steuerfrei

Neustadt/Berlin (DAV). Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung, Mobbings oder sexueller Belästigung zahlen muss, ist steuerfrei. Sie ist auch dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2017 (AZ: 5 K 1594/14).

Die Einzelhandelskauffrau erhob gegen ihre Kündigung „aus personenbedingten Gründen" Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig wollte sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung erreichen. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten eine Körperbehinderung von 30 Prozent festgestellt.

Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Frau und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gemäß Antidiskriminierungsgesetz“ von 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde. Mit ihrer anschließenden Klage wandte sich die Frau gegen die Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe.

Die Klage der Frau war erfolgreich. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden handele. Es sei kein Ausgleich für entgehenden Arbeitslohn, sondern der Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung der Frau als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei. Der Arbeitgeber habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.

Gerade bei Prozessen vor dem Arbeitsgericht werden zahlreiche Vergleiche geschlossen. Bei den dann vereinbarten Zahlungen kann es sich um Abfindungen, entgangenen Lohn und/oder auch um eine Entschädigung wegen Mobbings oder Ähnlichem handeln. Die Beurteilung, was zu versteuerndes Einkommen und was steuerfreie Entschädigung ist, ist für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung, so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 24/17

EU-Handelsregister ab sofort verknüpft, Programm der Trio-Ratspräsidentschaft, DAV-Stellungnahme zu Einziehung und Sicherstellung in der EU, Pirate-Bay-Urteil zu illegalem Streaming, Annahme der Richtlinie zu Betrugsstraftaten zu Lasten der EU

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Pressemitteilungen des DAV

PM 7/17: DAV gegen Einführung der Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ

Berlin (DAV). Die geplante Gesetzesänderung zur Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung schafft nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine Rechtsgrundlage für schwerwiegende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken.

Die Koalitionsfraktionen wollen einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (Bundestagsdrucksache 18/11272) vom 22. Februar 2017 im laufenden Gesetzgebungsverfahren mit einem Änderungsantrag um ein brisantes Kapitel erweitern.

Ging es zuvor um die Frage des Fahrverbots als allgemeine Sanktion und den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme, hat der Entwurf nunmehr einen neuen Schwerpunkt mit der Einführung der „Quellen-TKÜ“ und der „Online-Durchsuchung. Damit sollen sogenannte Staatstrojaner zugelassen werden, also Programme, die unbemerkt Computer und Mobiltelefone von Verdächtigen ausspähen können.

Der Entwurf geht in seiner Bedeutung damit weit über die bisher im Entwurf enthaltenen Regelungen hinaus und dürfte an Eingriffstiefe und Konsequenzen den „großen Lauschangriff“ deutlich überbieten. „Angesichts dieser Eingriffstiefe ist bereits das von der Bundesregierung und den Regierungsparteien gewählte Verfahren eines nachträglich eingebrachten Änderungsantrags verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Gesetzesvorschläge, die derartig gravierende Grundrechtseingriffe mit sich bringen, dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass sie versteckt in einem Änderungsantrag eingebracht werden, um ohne Diskussion und mit großer Eile durchgesetzt zu werden.“, so DAV-Präsident Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg. Die Datenerhebungen, die durch die Änderung ermöglicht würden, führten zu einem umfassenden staatlichen Einblick in die Gefühls- und Gedankenwelt des Betroffenen und seien deshalb äußerst bedenklich. Auch seien die geplanten Maßnahmen in keiner Weise eilbedürftig und sollten in der nächsten Wahlperiode erneut beraten werden.

Der Änderungsantrag war am Mittwoch, den 31. Mai 2017 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Zugelassen werden soll zum einen die Quellen-TKÜ, die das Abhören von Telefonaten und die Überwachung anderer Formen elektronischer Kommunikation ermöglicht, indem man sich in den Übertragungsweg durch Abfangen der Daten einschaltet, noch bevor sie verschlüsselt werden.

Zum anderen soll die Online-Durchsuchung zugelassen werden, also das Durchsuchen eines kompletten elektronischen Gerätes nach verdächtigen Daten. In beiden Fällen werden Programme (Staatstrojaner) eingesetzt, die unbemerkt Computer und Mobiltelefone von Verdächtigen ausspähen können. Je nach Beschaffenheit kann es ein solcher Trojaner auch ermöglichen, eingebaute Mikrofone und Kameras zu aktivieren.

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