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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 12/16: Kündigung nach Glücksspiel-Anrufen am Arbeitsplatz

Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer kostenpflichtige Glückspielanrufe auf Kosten des Arbeitgebers tätigt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Wenn er die Kosten nicht selbst übernimmt, kann er gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist aber nicht möglich, wenn die private Nutzung des Diensttelefons grundsätzlich erlaubt ist. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 (AZ: 12 Sa 630/15).

Die Frau war als Bürokauffrau tätig. Zu ihren Aufgaben gehört es auch, die eingehenden Rechnungen zu kontrollieren und zu scannen. Sie und ihre Kollegen durften privat telefonieren, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Ob auch Anrufe bei kostenpflichtigen Sondernummern gestattet waren, war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 nahm die Frau an ihrem Arbeitsplatz mehrfach an dem Radio-Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ teil. 37 Mal wählte sie während ihrer Arbeitspausen im Januar 2015 die Hotline des lokalen Radiosenders. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro.

Als die Frau die Telefonrechnung für Januar 2015 einscannte, wies sie nicht auf ihre Glücksspiel-Anrufe hin. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Mitarbeiterin darauf an. Sie räumte ein, die Gewinnspielhotline angerufen zu haben und bot an, die Kosten von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später erhielt sie die fristlose Kündigung, hilfsweise wurde ihr fristgerecht gekündigt.

Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Allerdings sei die fristgerechte Kündigung wirksam. Es liege eine Pflichtverletzung vor. Zwar sei das private Telefonieren am Arbeitsplatz erlaubt, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Anrufe bei kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotlines seien von dieser Erlaubnis jedoch nicht mehr gedeckt. Das Fehlverhalten sei aber nicht so gravierend, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Umfang des privaten Telefonierens nicht geregelt sei. Deshalb sei es dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der fristgerechten Kündigung zumutbar, die Frau zu beschäftigen. Aufgrund der Pflichtverletzung und im Hinblick auf die Vertrauensposition der Mitarbeiterin sei aber eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt. Der Frau sei auch bewusst gewesen, dass diese Telefonate nicht von der Erlaubnis abgedeckt gewesen seien.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 06/16

Die aktuellen EU-Informationen des DAV, heute u.a. mit den Themen heute u.a. mit den Themen Unschuldsvermutung, EU-Migrationsagenda, MIFID II und Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie.  weiterlesen ›
DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 6/16

Themen: 67. Deutscher Anwaltstag, Syrien, beA, Asylpaket II, Ebay-Aktion der Anwaltauskunft, Neuer Kooperationspartner für den Autokauf

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Pressemitteilungen des DAV

FamR 01/16: Unterhaltsrecht: Innerhalb von drei Monaten neue Stelle suchen

Brandenburg/Berlin (DAV). Ein getrennt lebender Ehepartner, der langjährig berufstätig war, muss trotz Anspruchs auf Unterhalt auch weiterhin arbeiten. Verliert er seinen Job, muss er binnen drei Monate eine neue Stelle finden. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 12. November 2014 (AZ: 13 UF 237/13).

Das Ehepaar lebte seit mehreren Jahren getrennt. Beide sind berufstätig. Nach der Trennung erhielt die Frau Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.000 Euro. Als sie Ende April 2012 ihre Stelle verlor, war sie zunächst bis September 2012 krankgeschrieben. Erst seit Ende Juli 2013 hatte sie eine neue Tätigkeit, bei der sie 2.300 Euro netto verdient.

Das Gericht entschied, dass der Unterhalt ab Oktober 2012 gekürzt werden könne. Zwar habe die Frau weiterhin Anspruch auf Trennungsunterhalt. Verliere ein Unterhaltsberechtigter seine Arbeit, müsse er aber innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle finden. Diese Übergangszeit werde auch beim Unterhalt berücksichtigt. Sei jemand länger krankgeschrieben, verlängere sich diese Karenzzeit um zwei weitere Monate. Die Frau hätte also nach spätestens fünf Monaten eine neue Stelle haben müssen, somit ab Oktober 2012. Ab diesem Zeitpunkt müsse ein theoretisch erzielbares eigenes Einkommen angerechnet werden.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Pressemitteilungen des DAV

ArbR 02/16: Urlaubstage werden vererbt

Berlin (DAV). Das Bundesarbeitsgericht ging in seiner Rechtsprechung bisher davon aus, dass mit dem Tod die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers erlischt und damit auch sein eventuell noch bestehender Urlaubsanspruch. Doch jetzt entschied das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 7. Oktober 2015; AZ: 56 Ca 10968/15) anders, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Als die Frau starb, hatte sie noch Anspruch auf 33 Urlaubstage. Ihre Erben forderten vom Arbeitgeber der Verstorbenen die Abgeltung des Anspruchs.

Sie erhielten das Geld. Die Richter verwiesen auf das Bundesurlaubsgesetz, nach dem Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Tod des Arbeitnehmers gegeben.

Das Gericht widersprach damit dem Bundesarbeitsgericht und verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Der war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub mit seinem Tod nicht erlösche (Urteil vom 12. Juni 2014, AZ: C-118/13).

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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PM 06/16: Geplante Reform des Urheberrechts verfehlt das Ziel

Berlin (DAV). Die Bundesregierung plant, die Ansprüche der Künstler und Autoren mit der Reform des Urhebervertragsrechts zu stärken. Dazu will sie unter anderem die Rückrufmöglichkeit von Nutzungsrechten neu regeln. Der entsprechende Referentenentwurf sieht auch eine größere Erfolgsbeteiligung der Urheber vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich das Reformvorhaben. Gleichzeitig warnt er vor zu vielen Eingriffen in das Zusammenspiel zwischen Kreativen und Verwertern. Besonders die Rückrufmöglichkeit der Nutzungsrechte kann beiden Seiten nachhaltig schaden.

„Wir begrüßen die Absicht der Bundesregierung, die Position der Urheber zu verbessern. Doch bei der Neuregelung ist Umsicht das Gebot. Das geplante Gesetz darf das Zusammenwirken von Urhebern und Verwertern nicht aus der Balance bringen“, warnt Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann, Vorsitzender des Ausschusses Geistiges Eigentum des DAV. Der Nutzen sowohl für Kreative als auch für Verleger muss gesichert bleiben.

Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, das Recht auf Rückruf für eine anderweitige Nutzung einzuführen. Nach einer 5-Jahres-Frist kann der Urheber unter bestimmten Bedingungen das ausschließliche Nutzungsrecht zurückrufen. Verwerter und Urheber profitieren aber von einer langfristigen Zusammenarbeit. Der Erfolg unbekannter Autoren stellt sich oft erst nach mehreren Jahren ein. Verlage müssen bei Investitionen in Marketing und Öffentlichkeitsarbeit langfristig denken. Den Autoren nutzt dies beim Aufbau ihres Bekanntheitsgrades. Der Referentenentwurf untergräbt an dieser Stelle die Partnerschaft von Urhebern und Verwertern.

Ein weiterer Punkt des Referentenentwurfs ist das Ziel, Buyout-Verträge einzudämmen. Die Bundesregierung setzt mehr auf das Prinzip der Erfolgsbeteiligung. Davon abweichende Verträge bleiben möglich, wenn sie Tarif- und Vergütungsregeln berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies aber einen Mehraufwand durch individuelle Verträge.

Der Gesetzgeber muss die Balance zwischen Urhebern und Verwertern stärker berücksichtigen. Der jetzige Entwurf dient keiner Seite.

(Zur DAV-Stellungnahme Nr. 2/2016)

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 07/16: Prämienzahlung und Versicherungsschutz nach Unfall

Stuttgart/Berlin (DAV). Wer einen Kfz-Versicherungsvertrag abschließt, genießt sofort Versicherungsschutz. Allerdings: Man muss natürlich auch die Rechnung mit der Erstprämie bezahlen. Die Versicherung muss aber nachweisen, dass die entsprechende Prämienrechnung beim Versicherungsnehmer eingegangen ist. Kann sie das nicht, gilt dennoch der Versicherungsschutz, da die Erstprämie noch nicht „fällig“ war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. September 2015 (AZ: 7 U 78/15).

Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Mann von seiner Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung Versicherungsschutz. Die Versicherung weigerte sich, diesen zu gewähren. Sie behauptete, der Mann habe die Erstprämie des Versicherungsvertrags noch nicht gezahlt. Deshalb trat die Versicherung vom Vertrag zurück. Der Versicherungsnehmer behauptete dagegen, er habe die Rechnung über die Prämienzahlung nicht erhalten.

Die Klage des Mannes war erfolgreich. Die Versicherung konnte nicht wirksam vom Versicherungsvertrag zurücktreten, so das Gericht. Voraussetzung sei hierfür, dass zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Rücktrittes die Erstprämie auch fällig gewesen sei. Dies habe die Versicherung allerdings nicht nachweisen können. Sie habe die Prämienrechnung nach eigenen Angaben mit einfacher Post versandt. Die Absendung eines Schreibens reiche für den Zugang desselben aber nicht aus. Es gebe auch nicht die Erfahrung, dass Postsendungen den Empfänger immer erreichten. Nach Auffassung des Gerichts liege es vielmehr in der Hand des Versicherers, Vorkehrungen zu treffen, damit er den Zugang der Rechnung auch beweisen könne – etwa durch ein Einschreiben mit Rückschein.

Das Gericht führte auch aus, dass es tatsächlich Zweifel an der Version des Mannes habe. Er habe erst später auf den fehlenden Zugang hingewiesen. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Beweislast umzukehren.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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