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Pressemitteilungen des DAV

Nr. 18/17: Sicherheits-Apps auf dem Vormarsch: Immer mehr Bürger warnen per Smartphone vor Einbrüchen

Berlin (DAV). Die Zahl der Wohnungseinbrüche ist in den letzten Jahren ebenso stark gestiegen wie die von Gewalttaten. Immer mehr Bürger warnen sich deshalb gegenseitig über sogenannte Sicherheits-Apps vor vermeintlichen Gefahren. Doch können die Nutzer Informationen bedenkenlos über die App weitergeben? Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über die rechtliche Situation bei der Nutzung der Apps.

Per Smartphone können Anwender sich damit gegenseitig über verdächtige Beobachtungen informieren. „Der Gebrauch solcher Apps ist aber mit rechtlichen Risiken verbunden“, warnt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Solange nur Tatsachen geschildert werden, ist dies rechtlich unproblematisch. „Wer aber Fremde einfach verdächtigt oder gar fotografiert, muss unter Umständen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen“, erklärt Swen Walentowski.

Mehr zu diesem Thema in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Pressemitteilungen des DAV

IT 07/17: Escrow-Modelle: Wettbewerbsvorteil für digitale Plattformen

Berlin (DAV). Immer größere Datenmengen und immer komplexere digitale Plattformen rücken das Thema möglicher Escrow-Modelle verstärkt in den Fokus. Am 20. Juni beschäftigt sich daher der 3. OSE Summer Talk Berlin 2017, veranstaltet von der OSE, Organisation pro Software Escrow, dem Kooperationspartner von davit, der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein, mit dem Thema „Escrow 4.0 – Big Data und digitale Plattformen“.

Sind Unternehmen auf Software angewiesen, garantiert nicht selten eine Escrow-Vereinbarung dem Lizenznehmer den Fortlauf unternehmenskritischer Software auch in „Krisensituationen“. Der beim Treuhänder hinterlegte Quellcode soll so etwa im Falle einer Insolvenz des Softwareherstellers zugänglich werden. Solche Datentreuhandmodelle könnten auch in anderen Feldern Anwendung finden – beispielsweise bei digitalen Plattformen in Wirtschaft und Verwaltung oder bei im Auto und Straßenverkehr anfallenden Daten.

Unternehmen in Deutschland, die neuartige digitale plattformgestützte Geschäftsmodelle entwickeln, sehen sich hinsichtlich des Umgangs mit Daten mit straffen rechtlichen Vorgaben konfrontiert, die es bei Aufbau und Betrieb der Plattform zu berücksichtigen gilt. „Die Herausforderungen des regulatorischen Rahmens sind auch eine Chance, die Unternehmen in einen Wettbewerbsvorteil ummünzen können“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Matthias Terbach, Tagungsleiter und Mitglied von davit. Der funktionierende Datenschutz sei ein Asset gegenüber Mitbewerbern etwa aus den USA und Asien.

So könne man im Bereich „Connected Cars“ hier rechtlich sichere und wirtschaftlich vorteilhafte Wege beschreiten. Das vernetzte Fahren gewinnt rasant an Bedeutung. Fahrer und Fahrzeug generieren immer größere Datenmengen. An den Daten sind mehrere „Player“ beteiligt – unter anderem Fahrzeug- und Softwarehersteller, Plattformbetreiber und Versicherungen. Diese können einen neutralen Treuhänder mit der Verwaltung der Daten beauftragen. „Dieses Escrow-Modell stellt sicher, dass die rechtlichen Bedingungen zum Zugriff auf die Daten eingehalten werden und generiert damit gleichzeitig einen klaren Mehrwert für den Kunden.“

Weitere Informationen und das Programm der Tagung

www.davit.de

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PM 6/17: Deutscher Anwaltverein solidarisiert sich mit türkischer Anwaltschaft

Ankara (DAV). Von einem funktionierenden Rechtsstaat in der Türkei kann nicht gesprochen werden. Die staatlichen Repressionen haben nun endgültig auch die Anwaltschaft in der Türkei erreicht. Dies zeigen die jüngsten Verhaftungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Aufgrund dieser Entwicklungen unterschrieben Vertreter des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und der Union der türkischen Rechtsanwaltskammern ein Freundschaftsabkommen in Ankara. Außerdem fordert der DAV, die Hürden für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu senken, soweit Fälle aus der Türkei betroffen sind.

„Wir stehen angesichts der schweren Zeiten für die freie Anwaltschaft in der Türkei fest an der Seite unserer türkischen Kolleginnen und Kollegen“, sagte DAV-Präsident, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, bei der Unterzeichnung des Freundschaftsabkommens am Samstagabend in Ankara.

In dem vom Präsidenten der Union der türkischen Rechtsanwaltskammern Metin Feyzioğlu und dem DAV-Präsidenten Schellenberg unterzeichneten Abkommen stellen beide Seiten die Bedeutung einer freien Anwaltschaft für den Rechtsstaat heraus. So heißt es in dem Abkommen unter anderem: Waffengleichheit zwischen Bürger und Staat kann es nur geben, wenn das Recht auf ungehinderte Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit garantiert wird. Auch untersteht das Verhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwälten dem besonderen staatlichen Schutz und ist frei von staatlicher Einflussnahme.

Anwälte sind das Rückgrat des Rechtsstaates

„Es bleibt in Europa keinesfalls unbemerkt, wenn – wie zuletzt – erneut 22 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Türkei festgenommen werden“, so Schellenberg. Anwälte seien das Rückgrat des Rechtsstaates – auch und insbesondere in ihrer Rolle als Menschenrechtsverteidiger. „Wenn es fast schon zur Tagesordnung gehört, unliebsame Anwältinnen und Anwälte festzunehmen, dann müssen wir uns dem entgegenstellen“, sagte der DAV-Präsident.

Der Präsident der türkischen Anwaltskammer, Metin Feyzioğlu, hob hervor: „Mit diesem Freundschaftsabkommen machen wir gemeinsam deutlich, welch wichtige Rolle das Recht und die Anwaltschaft für eine funktionierende Gesellshaft haben.” Außerdem werde unmissverständlich klar gemacht, dass sich der DAV und die türkische Rechtsanwaltskammer strikt gegen staatliche Eingriffe in die Arbeit der Anwaltschaft aussprechen.

Gerichtshof für Menschenrechte darf sich nicht hinter Formalien verstecken

In Ankara forderte der DAV-Präsident zudem, die formellen Anforderungen an türkische Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht über Gebühr zu strapazieren. „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht sollte sich im Fall der Türkei nicht hinter formellen Anforderungen wie der Rechtswegerschöpfung verstecken“, sagte Schellenberg. Wenn die Verfahren vor dem EGMR immer wieder mit der Begründung verworfen würden, in der Türkei hätten die Betroffenen nicht alle Instanzen ausgeschöpft, dann sei das ein fatales Zeichen.

Eine Beschwerde wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist beim EGMR nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Hierzu zählt, dass zunächst der nationale Rechtsweg erschöpft werden muss. Allerdings muss der nationale Rechtsweg ausnahmsweise nicht erschöpft werden, wenn das unzumutbar erscheint.

„Die Türkei ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht mit anderen Ländern in Europa zu vergleichen“, sagte Schellenberg. Dies müsse auch beim EGMR berücksichtigt werden. „Wenn in einem Land innerhalb kürzester Zeit fast ein Drittel aller Richter und Staatsanwälte verhaftet werden und eine freie Anwaltschaft aufgrund von Repressionen faktisch nicht existiert, dann steht die Frage der Unzumutbarkeit des Rechtsweges in einem anderen Lichte“, so der DAV-Präsident. Die Betroffenen kämen so einfach nicht zu ihrem Recht.

Die Delegationsreise nach Ankara war der zweite Türkeibesuch des DAV-Präsidenten in diesem Jahr. Bereits im Januar hatte Schellenberg Vertreter der türkischen Anwaltschaft in Ankara getroffen, um sich ein persönliches Bild von der Situation vor Ort zu machen.

Das Freundschaftsabkommen ist angefügt.

Sie erreichen den DAV-Pressesprecher, RA Swen Walentowski, vor Ort unter +49 (0)177 211 11 89.

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Europa im Überblick - DAV

Europa im Überblick, 23/17

Grünes Licht für den Europäischen Staatsanwalt, Online-Dienste ab 2018 EU-weit, Recht zur zweiten Andienung bei digitalen Inhalten, Nachholbedarf bei ePrivacy, Geldwäsche: Cybercrime soll Vortat werden, Effizientere Verfahren bei Doppelbesteuerung

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DAV - Depesche

DAV-Depesche Nr. 24/17

Themen u. a.: DAV-Umfrage, BRAK-Statistik: Hoher Frauenanteil in der Syndikusrechtsanwaltschaft, Benefizkonzert: Brahms, Beethoven und Britten am 9. Juli in Berlin genießen und Gutes tun

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Pressemitteilungen des DAV

VerkR 12/17: Schleudertrauma wegen Verletzung der Zehen bewiesen?

Dresden/Berlin (DAV). Wenn Unfallopfer Ansprüche wegen eines Schleudertraumas geltend machen wollen, müssen sie diese Verletzung beweisen. Zwar kann man auch aufgrund anderer Verletzungen auf das Schleudertrauma schließen. Doch dafür reicht eine Bagatelle wie eine Zehenverstauchung nicht aus. Ein Anspruch wegen der HWS-Verletzung besteht nur dann, wenn das Gericht ausdrücklich diese auch feststellt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Januar 2017 (AZ: 4 U 693/16).

Der Mann war Opfer eines Verkehrsunfalls. Es ging vor Gericht nur noch darum, ob er auch Anspruch wegen eines Schleudertraumas geltend machen konnte. Das Landgericht hatte eine Verstauchung der Zehen festgestellt und folglich auch ein leichtes Schleudertrauma angenommen. Ein Gutachter hatte eine solche leichte Verletzung für möglich erachtet. Nähere Nachweise für diese Verletzung gab es allerdings nicht.

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf. Nur aufgrund der nachgewiesenen Verstauchung der Zehen könne nicht auch auf eine HWS-Verletzung geschlossen werden. Die Behauptung des Gutachters, wonach es „allenfalls zu einer leichten HWS-Verletzung gekommen sein kann“, reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Berücksichtigt werden müsse, dass es sich bei der Zehenverstauchung lediglich um eine Bagatellverletzung handele.

Information: www.verkehrsrecht.de

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VerkR 11/17: Ruhestörung durch startende Schulbusse?

Neustadt an der Weinstraße/Berlin (DAV). Wer nahe einer Schule wohnt, bekommt einigen Lärm mit. Lärm verursachen unter Umständen aber nicht nur die Schüler, sondern auch die Schulbusse – vor allem, wenn diese nachts vor der Schule parken und dann sehr früh morgens ihren Motor starten. Ein Grundstückseigentümer muss dies hinnehmen. Das entschied das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße am 15. Dezember 2016 (AZ: 3 K 778/16.NW), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Vor der Schule befinden sich vier Haltebuchten für Schulbusse. Zwei Schüler-Buslinien bringen die Schüler morgens vor 8:00 Uhr zur Schule und holen sie bei Unterrichtsende zwischen etwa 12:00 und 13:00 Uhr oder gegen 15:50 Uhr ab. Nachts dienen die Bushaltebuchten in der Regel als Nachtstandort für ein bis zwei Busse. Ein Anwohner, dessen Anwesen nur rund 200 Meter entfernt liegt, beschwerte sich wiederholt über den Lärm, den die Busse verursachten, da sie häufig nachts gestartet würden. Der Mann, der sich in seiner Nachtruhe gestört fühlte, klagte.

Ohne Erfolg. Laut Straßenverkehrsordnung sei es zwar unzulässig, Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 7,5 Tonnen innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten zu parken. Das gelte in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Das Anwesen des Mannes gehöre jedoch nicht mehr zu diesem allgemeinen Wohngebiet. Entscheidend für diese Wertung sei die Entfernung von 200 Metern zwischen Haltebuchten und Grundstück sowie die Anordnung der Bebauung auf der nördlichen Straßenseite zwischen Haus und Schule. Das Anwesen liege damit außerhalb des Schutzbereichs.

Information: www.verkehrsrecht.de

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MedR 04/17: Zweigpraxis zulässig bei verbesserter Patientenversorgung

München/Berlin (DAV). Für die Genehmigung einer Zweigpraxis bedarf es bestimmter Voraussetzungen. Verbessert sich dadurch die Versorgung der Patienten vor Ort, spricht das für die Genehmigung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2017 (AZ: S 28 KA 1/17 ER) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).

Der Urologe, der in einer urologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) arbeitete, beantragte zusammen mit seinen Partnern bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung einer Filiale in der Nachbarstadt. Dort gebe es keinen niedergelassenen Urologen. Die Zweigpraxis werde daher die Versorgung der Menschen in der Stadt selbst und den angrenzenden Gemeinden qualitativ und quantitativ deutlich verbessern.

Als die KV den Antrag ablehnte, klagte der Arzt und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Erfolg. Das Gericht forderte die KV auf, über den Antrag des Arztes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte besage, dass eine Zweigpraxis zulässig sei, wenn „dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten“ verbessere. Im vorliegenden Fall verbessere das Angebot urologischer Leistungen die Versorgung der Versicherten in der Stadt substanziell. Sie könnten zukünftig urologische Leistungen direkt vor Ort in Anspruch nehmen und müssten nicht erst neun Kilometer in die nächste urologische Praxis fahren. Daher hatten die Richter keinen Zweifel an den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Nr. 17/17: Minderjährige Youtube-Stars: Teilweise Unterschrift der Eltern erforderlich

Berlin (DAV). Immer mehr Kinder und Jugendliche betreiben auf Youtube, Twitch oder Instagram eigene Kanäle und Profile. Manche werden dabei berühmt und verdienen sogar Geld. Sobald ein Kind Profit erwirtschaftet, braucht es einen Gewerbeschein, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).

Kinder sind ab einem Alter von sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen auch selbst einen Gewerbeschein beantragen. „Das Gewerbe läuft dann auf den Namen des Kindes“, sagt Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Für die Gewerbeanmeldung brauche das Kind die Einwilligung seiner Eltern. Auch Verträge, etwa mit Werbetreibenden, müssen die Eltern der Kinder und Jugendlichen mitunterschreiben.

Doch nicht immer müssen die Eltern jeden unternehmerischen Schritt ihres Kindes genehmigen. Zumindest Jugendliche können sich eine Art Generalvollmacht für das Betreiben ihres Unternehmens geben lassen. Damit können sie wirtschaftliche Entscheidungen treffen, ohne Rücksprache mit ihren Eltern halten zu müssen.

Dazu müssen sie sich zum Start ihres Unternehmens die Erlaubnis ihrer Eltern und zusätzlich die Einwilligung eines Familiengerichtes für das Betreiben ihres Unternehmens holen. Durch diese Kombination erhält der Jugendliche die „unbeschränkte Geschäftsfähigkeit“ wie es in § 112 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heißt. „Das bedeutet, dass er oder sie dann wie ein erwachsener Unternehmer handeln kann: Er kann etwa Verträge abschließen, ist für die Steuererklärung zuständig oder kann Mitarbeiter einstellen“, sagt Rechtsanwalt Bühre.

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