DAV-Depesche Nr. 27/17
Themen u. a.: Geheimnisschutz und Outsourcing neu geregelt, Soldan Institut: GbR bei Anwälten ungebrochen beliebt, DAV sieht sich bestätigt: Vorratsdatenspeicherung vorerst ausgesetzt
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weiterlesen ›Berlin (DAV). Internet-Anbieter und Webseiten-Betreiber kennen das Dilemma: Rechtlich sind sie dazu verpflichtet, detaillierte Datenschutzerklärungen in ihre Websites zu integrieren. Gleichzeitig wird der Ruf nach transparenten, für den Verbraucher übersichtlichen und verständlichen Datenschutzhinweisen immer lauter.
So fordert die Datenschutz-Grundverordnung, dass Datenschutz-Informationen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ übermittelt werden müssen. „Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, sich über die Verwendung ihrer Daten jederzeit schnell und übersichtlich zu informieren“, betont Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende von davit, der DAV-Arbeitsgemeinschaft IT-Recht.
davit empfiehlt daher die Nutzung eines sogenannten One-Pagers. Auf „einer Seite“ findet der Nutzer eine vereinfachte und übersichtliche Darstellung der Datenschutzhinweise. Über einen Link oder ein Mouseover hat er die Möglichkeit, sich über weitere Details zu informieren. Die ausführliche Datenschutzerklärung ist allerdings weiterhin erforderlich, ein One-Pager ergänzt sie lediglich.
„Das Ziel all unserer gemeinsamen Anstrengungen für mehr Transparenz muss es sein, dass der One-Pager die ausführlichen Datenschutzhinweise ersetzen kann“, so Auer. Eine Darstellung mit übergeordneten Fragen wie bei FAQ-Listen etwa erfülle die Erwartung der Verbraucher. Diese Nutzerführung erleichtere das Auffinden der relevanten Informationen. Mittelfristig sollten gleichförmige, also bei allen Anbietern identisch aufgebaute Hinweise etabliert werden. So lerne der User nach und nach, was er an welcher Stelle erwarten darf. Außerdem könne er so auf den ersten Blick erkennen, wenn eine Anwendung noch nicht einmal die Basisinformationen leicht erfassbar anbiete.
Auch gibt es bereits entsprechende Tools, die es ermöglichen – etwa durch einen Multiple-Choice-Fragenkatalog –, automatisiert einen One-Pager zu generieren. „Bei der Etablierung dieser Form der Datenschutzhinweise stehen wir noch am Anfang. Wir setzen darauf, dass sich standardisierte Prozesse und Darstellungsformen herausbilden, die, wie auch in anderen Lebensbereichen, ein schnelles Erfassen der Informationen erlauben“, erläutert Auer.
weiterlesen ›Berlin (DAV). 2016 kam es in Deutschland zu 2,6 Millionen Verkehrsunfällen. Bei rund 300.000 davon wurden Menschen verletzt oder getötet. Ist der Unfall so schwerwiegend, muss die Polizei informiert werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de)
„Grundsätzlich gilt: Bei einem Verkehrsunfall ist man nicht verpflichtet, die Polizei zu rufen“, weiß Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. Seien alle an dem Unfall Beteiligten damit einverstanden, müsse die Polizei nicht hinzugezogen werden. Oft ist es aber ratsam.
Die Beamten müssen hingegen alarmiert werden, wenn es bei einem Unfall Schwerverletzte oder gar Tote gibt. Dann ist es für die Beteiligten meist nicht möglich, die notwendigen Feststellungen zu treffen, vor allem, wenn es um den Unfallhergang und die Frage nach der Verantwortung geht. Ist es nur zu leichten Verletzungen gekommen, können die Verletzten entscheiden, ob sie die Polizei einschalten wollen.
„Wichtig ist: Wenn einer der Unfallbeteiligten die Polizei rufen möchte, kann er das in jedem Fall tun“, sagt der Sprecher von anwaltauskunft.de. Das gelte auch, wenn es nur zu Blechschaden gekommen sei. Die anderen Beteiligten müssten dann warten, bis die Beamten da sind. Ob man die Polizei zu einem Unfall hinzuziehen muss oder die Beamten nur sicherheitshalber ruft – bezahlen muss man den Einsatz nicht.
Ist eine der Unfallparteien bei dem Unfall nicht anwesend, zum Beispiel bei einem sogenannten Parkrempler, muss ebenfalls die Polizei gerufen werden. Der Unfallversucher muss erst eine angemessene Zeit auf den anderen Beteiligten warten und sich dann an die Polizei wenden.
Nach einem Verkehrsunfall muss man die Polizei rufen, wenn:
es Tote oder schwerer Verletzte gibt, einer der Beteiligten dies wünscht oder einer der Beteiligten bei dem Unfall nicht anwesend ist. weiterlesen ›DAV-Stellungnahme zu Work-Life-Balance, Anwälte anfällig für Geldwäsche?, Neue CSR-Leitlinien zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen, EGMR: Vorbestraft – unwürdig für die Anwaltschaft?, DAV-Mitgliederumfrage
weiterlesen ›Berlin (DAV). Livestreaming ist vor allem bei Jugendlichen sehr beliebt geworden. Wer sich oder andere mit dem Smartphone filmt, kann die Filme über Plattformen wie Facebook weltweit in Echtzeit verbreiten. Dabei drohen allerdings rechtliche Risiken, informiert die Deutsche Anwaltauskunft (anwaltauskunft.de).
„Viele Nutzer vergessen, dabei die rechtlichen Bedingungen zu beachten“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. So ist das Livestreaming von einem Konzert beispielsweise nur mit Einwilligung des Veranstalters zulässig.
Auch die Persönlichkeitsrechte von anderen Menschen werden beim Livestreaming oft missachtet. „Wenn Sie von einer Party Bilder senden, sollten Sie die anderen Teilnehmer um Zustimmung bitten“, rät Swen Walentowski. Wer sich durch solche Aufnahmen geschädigt fühlt, kann den Urheber verklagen.
Weitere Informationen über Livestreaming finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.
weiterlesen ›Berlin (DAV). Die Kündigung des Mietvertrages und eine darauf folgende Räumungsklage sind für beide Parteien unangenehm, nicht zuletzt wegen der hohen Kosten. Die Kosten der Anwälte und des Gerichts richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Bemessen wird dieser in Räumungsprozessen nach der Bruttojahresmiete. Bereits bei einer Miete inklusive Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 850 Euro ist somit ein fünfstelliger Betrag erreicht. Das daran bemessenen Kostenrisiko, bestehend aus den Kosten für Gericht und zwei Anwälte, liegt bei circa 4.000 Euro. Die Erfolgsaussichten einer Klage sind daher sorgsam zu prüfen.
Mit den Voraussetzungen einer erfolgreichen Klage beschäftigt sich das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung vom 31. Oktober 2016 (AZ: 8 W 82/16), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
Der Vermieter hatte in dem zu entscheidenden Fall die Gewerberäume zum 30. April 2016 gekündigt. Der Mieter teilte mit einem Schreiben Ende April mit, dass auch er von der Beendigung des Mietverhältnisses ausgehe, die neu angemieteten Räumlichkeiten jedoch nicht zum 1. Mai bezogen werden können. Er gab daher an, er wolle die Räumlichkeiten zunächst weitere 14 Tage gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung nutzen. Der Mieter hatte die Räumung „demnächst“ auch belegt, so z. B. durch die Vorlage seines neuen unterschriebenen Mietvertrages. Dennoch wartete der Vermieter nicht ab, sondern erhob Anfang Mai die Räumungsklage. Der Mieter übergab die Räumlichkeiten dann tatsächlich am 19. Mai, sodass sich der eigentliche Rechtsstreit erledigt hatte und der Vermieter die Klage zurücknahm. Es blieb nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Und diese Entscheidung ging zu Lasten des Vermieters und Klägers. Denn grundsätzlich trägt derjenige, der die Klage zurücknimmt, auch sämtliche Kosten. Anders nur, wenn dies nicht billigem Ermessen entspricht. Dies sah der Vermieter hier darin, dass der Mieter zu spät, also nach dem 30. April, die Räume herausgegeben hatte.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht nur darauf an, ob der Mieter zu spät dran ist, sondern auch ob er objektiv Anlass zur Einreichung der Räumungsklage gegeben hat. Und dies war hier gerade nicht der Fall, da der Mieter glaubhaft und nachweislich dargelegt hatte, dass er demnächst – noch im gleichen Monat – ausziehe. Dies und die Tatsache, dass eine Nutzungsentschädigung angeboten wurde, reicht nach Auffassung des Gerichts aus, um dem Vermieter zuzumuten die Räumung abzuwarten. Da der Mieter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte, musste er auch nicht die Kosten tragen – diese gingen zu Lasten des (vor)eiligen Vermieters.
Informationen: www.mietrecht-dav.de
weiterlesen ›Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Im Rahmen der jährlichen Eigentümerversammlung entscheidet die Gemeinschaft über alle wesentlichen Punkt der Liegenschaft. Was das in der konkreten Gemeinschaft ist und wie sich somit die einzelnen Tagesordnungspunkte zusammensetzen, entscheidet der Verwalter. Er ist es auch, der die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten hat. Er muss durch Informationen in der Einladung und auch in der Versammlung die einzelnen Eigentümer so informieren, dass sich diese eine Meinung bilden können und ein Beschluss zustande kommt.
Je umfangreicher das Beschlussthema und je höher die damit verbundenen Kosten sind, desto mehr Informationen sind erforderlich. Sollten diese nicht ausreichen, besteht die Gefahr, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und aufgehoben wird. Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2017 (AZ: 2-13 S 2/17).
In der Entscheidung sollten Hausmeisterdienste in Auftrag gegeben werden. Der Verwalter hatte diesen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt und zwei verschiedene Angebote eingeholt. Die Gemeinschaft entschied sich für einen Anbieter und fasste einen entsprechenden Beschluss. Hiermit war ein Eigentümer nicht einverstanden und beantragte im Rahmen der Anfechtungsklage, diesen Beschluss aufzuheben.
Mit Erfolg, so die Richter. Der gefasste Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, dass vor einer Auftragsvergabe mindestens drei Angebote von dem Verwalter eingeholt werden müssen. Nur so können die Eigentümer durch den Vergleich verschiedener Angebote zu einer fundierten Entscheidung kommen. Sofern diese Mindestanzahl an Angeboten fehlt, erfolgt die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, sodass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und aufzuheben ist.
Unerheblich ist hierbei übrigens in der Regel das Auftragsvolumen. Denn bereits ab zu erwartenden Kosten von circa 3.000 Euro sind die drei Angebote Pflicht.
Informationen: www.mietrecht-dav.de
weiterlesen ›Hamburg/Berlin (DAV). Immer wieder haben die Gerichte über Betriebskostenabrechnungen zu entscheiden. Dies zeigt vor allem, dass eine richtige Abrechnung schwer zu erstellen ist. Dabei soll die Abrechnung eigentlich nur die tatsächlich verbrauchten Kosten auf den Mieter umlegen – beim Vermieter handelt es sich im Idealfall um einen durchlaufenden Posten. Dass dies in der Praxis leider selten der Fall ist, zeigt die Fülle an Entscheidungen und gerichtlichen Verfahren zu diesem Thema.
In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. Mai 2017 (AZ: 316 S 77/16). Die Parteien streiten nach dem beendeten Mietverhältnis über Rückzahlung der Kaution, die der Vermieter nicht auszahlen will. Er ist vielmehr der Auffassung, dass er gegen den Mieter noch Ansprüche aus der letzten Betriebskostenabrechnung hat.
Die Abrechnung an sich weist tatsächlich einen Nachzahlungsbetrag zu Lasten des ehemaligen Mieters aus. Streitig war zwischen den Parteien aber die Frage, ob die Abrechnung rechtzeitig beim Mieter eingegangen war. Das Gesetz legt eine Ausschlussfrist fest. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Bei einer Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 muss die Abrechnung also bis Ende 2017 mitgeteilt werden. Aber was bedeutet in diesem Zusammenhang „mitteilen“? Muss die Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt in den Postbriefkasten geworfen werden? Oder bei dem Mieter ankommen? Und was, wenn der Mieter über den Jahreswechsel im Urlaub ist und ohnehin keiner den Briefkasten kontrolliert?
Wesentlich ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, die Abrechnung noch innerhalb der Frist zur Kenntnis zu nehmen. Im konkreten Fall wurde der Brief mit der Abrechnung nachweislich am 31. Dezember um 17:34 Uhr in den privaten Briefkasten des Mieters eingeworfen.
Und das ist ausreichend, so die Richter. Nach deren Auffassung ist der Einwurf in einen privaten Briefkasten auch am Silvestertag jedenfalls bis 18:00 Uhr fristwahrend. Zum einen berücksichtigte das Gericht hierbei, dass es sich beim Silvestertag nicht um einen offiziellen Feiertag handelt. Zum anderen, dass die Postzustellungen bekanntermaßen in jüngster Zeit auch zu unterschiedlichen Zeiten (nicht mehr nur in den Morgenstunden) erfolgen. Es ist daher dem Mieter zumutbar, auch am 31. Dezember nochmals gegen 18:00 Uhr den Briekasten zu kontrollieren. Die Abrechnung gilt daher als zugestellt und die Ausschlussfrist kommt nicht zur Anwendung. Der Vermieter kann die Nachforderung aus der Abrechnung noch geltend machen.
Informationen: www.mietrecht-dav.de
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