Das Bundesverfassungericht hat in einer Entscheidung nunmehr festgestellt, dass das Internationale Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in Auslieferungssachen dem Amtsgericht die Pflicht auferlegt in eigener Verantwortung das Vorliegen von Haftgründen nach § 22 IRG zuprüfen und nicht erst eine Entscheidung des zuständigen OLG abzuwarten.
Man wird jetzt prüfen müssen, wie sich diese Entscheidung sich auf zukünftige Auslieferungsverfahren auswirkt.
Die Entscheidung mit Sachverhalt kann nachgelesen werden auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100916_2bvr160807.html
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