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Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte können sich nun für die Impfpriorisierung der Gruppe 3 (Justiz) registrieren

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich nun für die Impfpriorisierung der Gruppe 3 (Justiz) registrieren:

 

https://ws.corona-impf-services-hessen.de/civ-imp.public/start.html?oe=00.00.IM&mode=cc&cc_key=IOMAX

 

Gemäß den Auslegungshinweisen des Landes Hessen für den Umgang mit Priorisierungsentscheidungen zählen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zweifelsohne zu dem in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) CoronaImpfV genannten priorisierten Personenkreis.

Auslegungshinweise Stand 08.04.2021 incl. Anhang

Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main teilt diese Auffassung. (www.rak-ffm.de/startseite).

 

Der Ministerpräsident des Landes Hessen hat gegenüber dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt bestätigt, dass der Nachweis der Anwaltszulassung durch Vorlage des Anwaltsausweises  erbracht werden kann, gegebenenfalls aber auch durch eine öffentlich beglaubigte Kopie aus dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Die Impfzentren werden davon unterrichtet.

 

Mit der Bestätigungsmail der Impftermine wird das Formular „Bescheinigung zur Impfung gegen den Coronavirus…“ versandt. Hier ist zu bescheinigen dass die zu impfende Person zu dem besonderen Personenkreis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4-9 „Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität“  gehört. Die Bescheinigung kann von der Kanzlei oder dem Arbeitgeber für die Berufsträger und die Kanzlei-Mitarbeiter/innen ausgestellt werden.

 

Bei Einzelkanzleien kann die Bescheinigung als Selbstbestätigung erfolgen. Die Bescheinigung ist beim Impftermin vorzulegen.

 

Näheres finden Sie auch hier:

https://www.rak-ffm.de/startseite/