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Kündigung der Ländervereinbarung durch Hessen und Abschaffung des Gerichtskostenstemplers als unbares Zahlungsmittel zum 31. Dezember 2023

Die Möglichkeit, Abdrucke von Gerichtskostenstemplern bundesweit zu verwenden, basiert auf der Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern. Hessen kündigt diese Vereinbarung zum 31.12. 2023. Die Kündigung führt dazu, dass ab 1. Januar 2024 Gerichtskostenstemplerabdrucke aus anderen Bundesländern in der hessischen Justiz nicht mehr als Zahlungsmittel akzeptiert und dass in Hessen erworbene Gerichtskostenstemplerabdrucke nicht mehr in anderen Bundesländern eingesetzt werden können.

Wie bekannt gilt seit dem 01.07.2022 die elektronische Kostenmarke (eKM) als Zahlungsverfahren, insbesondere im elektronischen Rechtsverkehr.

Das HMdJ weist in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hin:

„In der Praxis kam es vor, dass elektronische Kostenmarken in einem Anlagenkonvolut nicht erkannt wurden. Es dürfte sich daher empfehlen, auf eine Vorschusszahlung per elektronischer Kostenmarke deutlich hinzuweisen.“

Das Schreiben des HMDJ finden Sie hier:

Hessisches Ministerium der Justiz_Abschaffung_Gerichtskostenstempler